Aus der Verfassungsbeschwerde:

Randnummer 43 ff

 

 
 
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II: Diskussion der Entscheidungserheblichkeit der Beschwerde

 

b:

Ist der Weg und sind die Provokationen, die den Beschwerdeführer vor das Bundesverfassungsgericht führen, Ausdruck eines Willküraktes, den er jederzeit hätte unterlassen können und der daher eine Beschäftigung des Bundesverfassungsgerichtes mit der Verfassungsbeschwerde nicht notwendig macht?
Oder sind sie berechtigt und machen – wenn die übrigen Bedingungen stimmen – eine Annahme der Verfassungsbeschwerde möglich?

 

In Randnummer 1 - 3 habe ich den von mir gegangenen Weg und die damit verbundenen Provokationen begründet.
 

Es sind meine eigenen Grundrechte, die durch die Sanktionen in Hartz IV in Frage stehen. Ich habe das Recht, um sie zu kämpfen und für sie einzustehen. (Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat).

 

Die Form dieses Einstehens ist den Schwierigkeiten des Rechts- und Verwaltungssystems geschuldet,

- welches noch von 1877 stammt,

- noch nicht durch das Feuer des Grundgesetzes gegangen ist

- und dem Bürger keinen direkten Zugang zur Verteidigung seiner Grundrechte gibt.

 

Unter gewöhnlichen Bedingungen hat ein Hartz-IV-Betroffener keine Möglichkeit, seine Grundrechte im System zu verteidigen und/oder mit einer Klage gegen die Sanktionen zum Bundesverfassungsgericht zu kommen:

 
 

1.) Schon das Jobcenter geht auf seine Fragen nach den Grundrechten (Artikel 1, 2, 12 … GG) prinzipiell nicht ein.

s. oben Randnr. 8 – 14 und Randnr. 31  

und überschüttet ihn, wenn er an dieser Frage hartnäckig ist, mit Sanktionen.

s. etwa die Liste der mir erteilten Sanktionen unter: https://goo.gl/FbhgIO

 

 

2.) Er findet keinen Anwalt!

Die im Vergleich zur regulären Berechnung erheblich geminderten Anwaltsgebühren im Sozialrecht machen es dem Anwalt fast unmöglich, sich mit tiefergehenden Fragen zu beschäftigen. Er kann nur reflexhaft formalistisch versuchen, im Sinne einer Abwendung der Sanktionen "das Beste" für seine Klienten herauszuholen.

Eine im Sinne von Hartz IV "gerechtfertigte" Sanktion zum Anlass zu nehmen, um das dahinter liegende Gesetz für das BVerfG überzeugend menschen- und verfassungsrechtlich zu diskutieren, es als Gutachten zum BVerfG zu bringen und dort zu vertreten – dazu fehlen ihm, selbst wenn er es für berechtigt und notwendig hielte (!), die Zeit, das Geld und auch das nötige verfassungsrechtliche Wissen.

 

 

3.) Er (der klagen-wollende Hartz-IV-Betroffene) erhält keine Prozesskostenhilfe! Voraussetzung der Prozesskostenhilfe ist, dass für die Klage "Aussicht auf Erfolg" besteht. Bei Hartz IV heißt das gewöhnlich, dass Aussicht auf Erfolg innerhalb des Hartz-IV-Systems besteht.
 

Letzteres ist bei einer Klage, die zum Bundesverfassungsgericht zielt, ausgeschlossen.

Sie darf ja gerade nicht im Sinne des Hartz-IV-Systems schon aufzulösen sein, um die Hürden zum Bundesverfassungsgericht zu nehmen.

 
Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsklage könnte ein Richter nur gestatten,

- wenn ihm eine fundierte Klage mit entsprechender verfassungsrechtlicher Argumentation schon beim Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegt wird
- wenn er selbst auf Grund dieser Argumentation von der Erfolgsaussicht der Klage beim Verfassungsgericht überzeugt ist

- und er den Mut und die Möglichkeiten hat, die Sache

o       gegen den Mainstream,

o       gegen ggf. die politische Auffassung der Regierung,
von deren Wohlwollen das auf oder ab seiner Karriere abhängig ist,

o       und vor dem BVerfG

zu vertreten.


D.h. die Arbeit des Anwaltes müsste zu größten Teilen also schon geleistet sein,

bevor ein Erfolg versprechender Prozesskostenhilfe-Antrag gestellt werden kann.
 

Für eine vor Antrag bereits geleistete Arbeit tritt die PKH aber nicht mehr ein [1] - und selbst wenn sie es täte, würde die durch die PKH in Aussicht gestellte Vergütung die Kosten bei Weitem nicht decken.

 

 

- Man braucht kein allzu großer Denker sein, um zu begreifen, dass unter gewöhnlichen Bedingungen die Hürde, eine die Sanktionen betreffenden Klage zum Bundesverfassungsgericht zu bringen, schon hier unüberwindlich ist.

 

Aber das ist noch längst nicht alles …

 

 

4.) Die Richter sind nicht wirklich frei.

 

Im Gegensatz etwa zu Italien, in dem ein von der Regierung unabhängiger oberster Richterrat die Auswahl, Ernennung und Beförderung der Richter betreibt,
entscheiden in Deutschland die Justizminister der jeweiligen Regierungen über Auswahl, Anstellung und Beförderung der Richter.
[2]

Vgl. etwa Udo Hochschild: http://gewaltenteilung.de

 

D.h. dass – anders als in Italien – in Deutschland, auch wenn sie hier grundgesetzlich festgelegt ist, die Gewaltenteilung zwischen Regierung und Gerichtsbarkeit noch nicht wirklich stattgefunden hat – und dass es für einen Richter durchaus eine große Rolle spielt, ob er für oder gegen die Auffassung der Regierung entscheidet.

 

"Jeder Richter weiß, dass seine Karriere davon abhängt, ob seine Verhaltenweise der Regierung gefällt. Dies führt zu psychischen und zu sozialen Abhängigkeiten der Richter von der Politik."

s. Udo Hochschild, gewaltenteilung.de, unter https://goo.gl/K6PJbW

 

Im Falle einer Klage gegen die Sanktionen in Hartz IV ist nicht ein Nebenfeld sondern der – gesellschaftlich höchst umstrittene (!) – Kernbereich der Arbeitspolitik und der sozialen Auffassungen der führenden politischen Parteien in Deutschland betroffen. So dass es, Recht hin und Recht her, fast unmöglich ist, in einem Bundesland, in dem eine dieser Parteien regiert, einen Richter für diese Problematik zu finden.

 

Ein solcher Richter hätte das Unverständnis seiner Umwelt, den Widerstand des Geschäftsbetriebes im Gericht, eine Isolation unter seinen Kollegen und indirekte, die Karriere betreffende Sanktionen zu erwarten.

 

Außerdem haben die Richter im Sozialgericht gewöhnlich nicht das entsprechende Fachwissen für eine fundierte Klage auf verfassungsrechtlichem Felde! Es ist ja, wie wenn ein Orthopäde in Neurologie promovieren sollte. Und sie sind durch die vielen  Klagen im Sozialgericht einem Arbeitsdruck ausgesetzt, der es ebenfalls fast – wenn nicht gar ganz – unmöglich macht, sich mit tiefergehenden Fragen zu beschäftigen.

 

Selbst wenn also der Hartz-IV-Betroffene die Hürden von 1.) bis 3.) genommen haben sollte – was an und für sich schon mehr als unwahrscheinlich ist - ,  würde er am Richter scheitern:

 

Eine im Sinne von Hartz IV "gültige" Sanktion nicht einfach als "gültig" zu bescheiden, sondern sie zum Anlass zu nehmen, um das dahinter liegende Gesetz für das Bundesverfassungsgericht überzeugend menschen- und verfassungsrechtlich zu diskutieren, es als Gutachten zum Bundesverfassungsgericht zu bringen und dort zu vertreten – dazu fehlen auch dem Richter, selbst wenn er es für berechtigt und notwendig hielte (!), die Freiheit, das notwendige Fachwissen und die Zeit.

 

 

5.) Die größte Hürde für den Hartz-IV-Betroffenen aber ist, dass seine Klage keine "aufschiebende Wirkung" hat.

 

Hier steht er nicht nur vor der Schwelle, dass ihm die Verhältnisse im Rechtsleben keine Möglichkeit geben, für seine Grundrechte einzutreten, sondern an der Schwelle seiner Existenz.

 

Eine Strafe im strafrechtlichen Sinne wird ja erst verhängt, nachdem ihre Rechtsgültigkeit geklärt worden ist. Bis dahin ist der Beklagte, wenn nicht etwa Flucht- und Verdunklungsgefahr besteht und er deshalb in Untersuchungshaft muss, von der Strafe frei.

 

Eine Sanktion in Hartz IV wird vom Jobcenter aber unmittelbar mit Verdacht des Jobcenters, dass ein "Fehlverhalten" vorliegt, sofort verhängt. Und sie ist längst schon durchlitten – bevor sie, oft Jahre später, vor Gericht verhandelt wird. [3]

 

- Es ist ja berechtigt empörend, wenn wir erfahren, dass jemand unberechtigt bestraft worden ist und etwa ohne Schuld im Gefängnis gesessen hat.

Was uns normalerweise empört, ist in Hartz IV ZUM SYSTEM erhoben.

Auch wenn der Hartz-IV-Betroffene gegen eine Sanktion klagt und am Ende Recht bekommt – und die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass letzteres geschieht – hat er die Sanktion erst durchzustehen.

 

Insgesamt haben wir hier ein System, dem es wichtiger ist, sanktionieren zu können, als im Einklang mit irgendeiner Form von "Recht" zu sein. Als Erziehungsmittel gedacht, die Arbeitslosen zur Aufnahme von Arbeiten zu bewegen, die sie freiwillig nie verrichten würden

- als Mittel zur "Flexibilisierung" der Arbeit und zur "Öffnung des Niedriglohsektors" dienen die Sanktionen den Interessen der Arbeitgeber und setzen die Arbeitnehmer unter Druck -

entfalten die Sanktionen so Wirkung, auch – und gerade (!) – wenn sie unrechtmäßig sind! [4]

 

"Strafen", die verhängt und durchgezogen werden, auch wenn es dafür keinen Anlass gibt, bilden schon im Vorfeld ihrer Verhängung eine besondere "pädagogische" Atmosphäre: Sie zwingen zur vorauseilenden und vollständigen Unterwerfung!

 

- In besonders ungerechtfertigten Fällen kann man natürlich versuchen, schon vor oder mit Beginn der Sanktion bei Gericht einen Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung der Klage zu stellen. Und wenn man sehr großes Glück hat, wird einem ein solcher Antrag auch einmal gewährt.

 

Im Falle einer Verfassungsklage greift aber auch ein solcher Antrag nicht. Denn, wie schon der Antrag auf Prozesskostenhilfe, ist auch der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung daran gebunden, dass innerhalb des Hartz-IV-Systems Aussicht auf Erfolg besteht.

 

Das heißt, dass ein Hartz-IV-Betroffener, der für die Geltendmachung seiner Grundrechte den Weg zum Bundesverfassungsgericht einschlagen will, nicht nur mit den unüberwindlichen Hürden des Rechtsystems, sondern auch mit der vollständigen Vernichtung seiner Existenzgrundlagen zu rechnen hat.

 

Er wird so genötigt, auf die Verfolgung seines berechtigten (und grundgesetzlich garantierten) Interesses, seine Würde zu verteidigen, zu verzichten und weitere Sanktionen durch "Wohlverhalten" zu vermeiden.

 
 

Hohes Gericht –

 

auf dem so verminten Weg seine Grundrechte zu verteidigen und mit der Frage nach den Sanktionen zum Bundesverfassungsgericht zu kommen, ist auf gewöhnliche Weise unmöglich

 

Dieser Feststellung widerspricht auch nicht (!), dass eine gegen die Sanktionen gerichtete Richtervorlage aus Gotha (s. Az 1 BvL 7/16) letztlich doch zum Bundesverfassungsgericht durchgekommen ist.

 

Zu dieser Richtervorlage konnte es nur kommen,

a) weil der Kläger zufällig im einzigen in Deutschland von der "Linken" regierten Bundesland lebt und "die Linke" als einzige der im Parlament vertretenen Parteien gegen die Sanktionen steht [5]

b) weil der Kläger durch meine Aktionen (siehe dazu Randnr. 3 und 5) das vollständige Gutachten schon in der Hand hatte, bevor er zu seiner Rechtsanwältin ging

c) weil seine Rechtsanwältin dadurch nichts weiter zu tun hatte, als den – ebenfalls mitgelieferten(!) – "Antrag auf Richtervorlage" entsprechend auszufüllen

d) weil die Klage mit dem gesamten Gutachten zufällig einen Richter traf, der selbst Mitglied der Linken ist und von der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen schon vorher überzeugt war

e) und weil von einer Linken Regierung einem linken Richter gegenüber, der in ihrem Sinne tätig ist, kein Widerstand zu erwarten ist. [6]

f) Des Weiteren wurde, da der Richter Aussicht auf Erfolg der Klage sah und dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Prozesses bis zur Entscheidung aus Karlsruhe gefolgt ist, dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und die Sanktion im bis zur Klärung der Frage im BVerfG ausgesetzt.

 

D.h., wie von Geisterhand geleitet waren hier alle Hemmnisse aufgehoben, die ich aufgelistet habe – womit die Richtervorlage aus Gotha einen aus menschlichem Ermessen  nicht zu erwartenden Sonderfall darstellt und meine vorher getroffenen Feststellungen 1.) bis 5.) beweist. In einem anderen Bundesland, ohne einen bereits vorhandenen Antrag auf Richtervorlage, ohne einen zufällig auch themen-affinen Richter hätte sie sich nicht ereignen können.

 

Auf dem vorgegebenen Rechtsweg, d.h., wenn nicht wie im Falle der Richtervorlage aus Gotha direkt eine Kaskade unvorhersehbarer Zufällen mitwirkt, ist man im Hinblick auf das Sanktionsthema völlig von der Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Grundrechte abgeschnitten.

 

So kommt es,

- dass es in 10 Jahren Hartz IV und bei Millionen von betroffenen und gedemütigten Hartz-IV-Empfängern es nur EINE Klage- und diese auf einem absoluten Sonder- und Zufallsweg bisher geschafft hat, mit dem Sanktionsthema wirklich im Bundesverfassungsgericht anzukommen – zumal die unter den gegebenen Bedingungen aus der Not heraus geschriebenen Verfassungsbeschwerden vom BVerfG ja auch als unqualifiziert abgewiesen werden …

- und dass mir, zum Bundesverfassungsgericht zu gelangen, im SPD-regierten Berlin selbst durch meine "außerordentlichen" Bemühungen und 13 entsprechende Prozesse auf dem normalen Rechtsweg nicht gelingt.

 

 

- Abnabelung des Jobcenters vom Grundgesetz,

- Abnabelung der Prozesskostenhilfe von der Verteidigung der Grundrechte
    mit der Folge, dass man keinen Anwalt findet,

- fehlende Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative,

- Auflösung des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung einer Klage …

vor diesem Hintergrund bin ich bewusst einen anderen Weg als den konventionellen gegangen:

 

Indem ich dafür gesorgt habe, dass ein qualifiziertes Gutachten in die Welt kommt, habe ich eine Art von "Serviceleistung" für alle Hartz-IV-Betroffenen, vor allem aber auch für die Anwälte und für die Richter erbracht,

indem ich die Überlebensfrage abgestreift habe, habe ich – um frei die Dinge regeln zu können – den Druck des Erpressungssystemes neutralisiert,

indem ich die Sanktionen provoziert habe, habe ich versucht, rechtssichere Sanktionen für den Weg zum Bundesverfassungsgericht zu erhalten,

indem ich viele Sanktionen provoziert habe, habe ich versucht, wenigstens EINEN mutigen Richter zu erreichen, der, trotz der im SPD-regierten Berlin herrschenden politischen Widerstände, von Berlin aus den Weg zum Bundesverfassungsgericht geht.

 

Von dem wie durch Geisterhand von Gotha zum Bundesverfassungsgericht geebneten Weg   konnte ich bis zum 26.05.2015, d.i. dem Tag, an dem das Sozialgericht Gotha selbst seinen Schritt bekannt gegeben hat  –  und von seinem Erfolg, letztlich dort auch angenommen und bearbeitet zu werden, bis zum 25.12.2016, d.i. dem Tag, an dem mir der Ruf des Bundesverfassungsgerichtes nach Expertenmeinungen zum Thema bekannt wurde, nichts wissen.

 

Ob SIE meinen Weg für willkürlich oder berechtigt halten, müssen Sie entscheiden.
Aus meiner Sicht, IST er berechtigt.

 


[Text: Ralph Boes, Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017]
 


[1] Ich entnehme das dem Gesetzestext: "Eine Partei (…) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint." (Sperrung von mir, Ralph Boes)

s. § 114 ZPO https://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html

D.h.: die durch die PKH zu finanzierende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss beabsichtigt sein!

[2] Es kann sein, dass die Auswahl nicht immer direkt über den Justizminister sondern auch über den Gerichtspräsidenten läuft. Dieser hat seine Entscheidungen aber gegenüber dem Justizminister zu vertreten und seine Weisungen umzusetzen.

[3] Im Selbstverständnis von SGB II wird ja sehr viel Wert darauf gelegt, dass die Sanktion "keine Strafe im strafrechtlichen Sinne" ist, sondern die Betroffenen nur "pauschaliert bzw. typisierend an den finanziellen Folgen ihres Verhaltens beteiligt."

S. Jobcenter, Zentrale PEG 21, Einführung in §§ 31 bis 32 SGB II
Sanktionen,
https://goo.gl/DNv301

Für den Hartz IV-Betroffenen werden die Sanktionen aber als Strafe erlebt. Für ihn sind die mühsam aufgerichteten Definitionen nur juristische Spitzfindigkeiten, die die System-Vollstrecker von ihrer Verantwortung und das System von den Standards des Strafrechts schützen sollen.

[4] In meiner Sicht ist von einem Sanktions-Willkür- oder schärfer: Sanktions-Terror-Regime  zu sprechen, welches – oft erst Jahre nach der Bestrafung – die Gerichtsprozesse als rechtstaatliches Deckmäntelchen benutzt, um das vollzogene Unrecht für die öffentliche Wahrnehmung zu verdecken.

Ich sage das so scharf, weil das Gesetz so eingerichtet ist, dass auch extreme Fehlurteile des Jobcenters für die Jobcenter selbst keinerlei negative Konsequenzen haben. Die Jobcenter sind vollständig von den Folgen Ihres Tuns freigestellt und dürfen vollständig nach Lust und Laune - auch extrem falsch - sanktionieren.

Für den Betroffenen hat sich die Bestrafung aber ereignet. Und für ihn stellt das ihm dann nachgereichte Geld nur einen Hohn von "Ausgleich" dar. Sein Ruf, seine sozialen Beziehungen, sein Welt- und Selbstbild, sein Vertrauen in unsere soziale Gemeinschaft, sein Verhältnis zu unserem Staat usw. sind durch einen solchen Umgang mit ihm ja tiefgreifend zerstört.

- Es wird viel darüber geklagt, dass die Sozialgerichte mit Klagen überflutet werden. Dürften die Jobcenter nicht verantwortungsfrei agieren, würden sie für Fehlentscheidungen zur Verantwortung gezogen und hätten ihrerseits mit scharfen "Sanktionen" zu rechnen, würde die Klageflut sofort abebben.

Jeder Bürger, jeder Unternehmer haftet durch von ihm erzeugte Schäden und wird gegebenenfalls dafür auch sanktioniert. Warum ist das bei den Jobcentern anders? Welches Verhältnis zwischen Staat und Bürger lebt sich in der Einrichtung solchen Institutionen aus ???

[5] Die "Grünen" sind später mit einem Parteitagsbeschluß nachgezogen, und haben sich auf der Ebene des Parteitags jetzt ebenfalls gegen die Sanktionen ausgesprochen. Es ist allerdings noch fraglich, ob dieser Beschluss auch durch die Fraktion im Parlament vertreten wird.

[6] Ich möchte hiermit nicht unterstellen, dass Richter Petermann seine Aktion unterlassen hätte, wenn er einer anderen Regierung gegenüber gestanden hätte. Es war in Gotha / Thüringen aber eine für ihn und die Sache "günstige" Situation.