Hohes Gericht,
im sozialgerichtlichen Verfahren
Ralph Boes gegen das
Jobcenter Berlin
Mitte reiche ich
durch das Sozialgericht Berlin gefällten Urteils S. Anlage 1 oder https://goo.gl/635Bde eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG
2. gegen alle weiteren Begründungen des Urteils Berufung ein.
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a) ein
Anerkenntnis des Jobcenters zur Auflösung einer Sanktion aufzuheben
d.h., im Falle
dass Sie a) und b) anerkennen folgende Fragen zu entscheiden:
1. Ist das Anerkenntnis des Jobcenters im Sinne des SGB II berechtigt?
2. Ist das
Anerkenntnis kurz vor der Gerichtsverhandlung erfolgt,
a. Sind 8 (bzw. 10) hundert-Prozent-Sanktionen in Folge in derselben Frage "angemessen"?
b. Darf das Jobcenter Sanktionen verhängen, wenn sie zum Tod und nicht zum Arbeitsmarkt führen?
c. Ist es
berechtigt, zu behaupten, der Aufhebung der Sanktion sei nichts entgegen
zu setzen, weil dem Kläger dadurch nur Vorteile entstünden – wenn dem
Kläger dadurch der Klageweg abgeschnitten wird?
d. Kann eine Sanktion als "aufgehoben" gelten, wenn sie vollzogen ist, d.h. ihre Wirkungen schon zu Tage getreten sind und sie erst nachträglich als unangemessen erklärt wird?
3. Sind 8 (bzw. 10) hundert-Prozent-Sanktionen in Folge in derselben Frage "angemessen"?
4. Darf das Jobcenter Sanktionen verhängen, wenn sie absehbar zum Tod und nicht zum Arbeitsmarkt führen?
5. Ist es berechtigt, zu behaupten, der Aufhebung der Sanktion sei nichts entgegen zu setzen, weil dem Kläger dadurch nur Vorteile entstünden – wenn dem Kläger dadurch der Klageweg abgeschnitten wird?
6. Kann eine Sanktion als "aufgehoben" gelten, wenn sie vollzogen ist, d.h. ihre Wirkungen schon zu Tage getreten sind und sie erst nachträglich als unangemessen erklärt wird?
II. (Voranliegen 2)
a) zur Kenntnis zu nehmen, dass in der Verhandlung am 07.07.2017 das rechtliche Gehör nicht ausreichend gegeben wurde,
b) die grundlegenden Fehler in der Urteilsbegründung des SG Berlin zur Kenntnis zu nehmen und
a) das Urteil der 175. Kammer des SG Berlin über die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen zu revidieren …
b) das Anliegen meiner ursprünglichen Klage nicht außer Acht zu lassen und meine Anträge auf Richtervorlage aus der ursprünglichen Klage weiter in Betracht zu ziehen. Vor allem Teil A des Antrages auf Richtervorlage, der sich auf den Arbeitsbegriff des SGB II und die damit zusammenhängende permanente Diskriminierung meiner Person bezieht.
Teil B mit der
Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen wird – auf dem Umweg
über Gotha – bereits unter dem Aktenzeichen
1 BvL 7/16
c) Teil A der ursprünglichen Klage als Richtervorlage – oder, wenn dies so nicht möglich ist – als eine weitere Stellungnahme oder Ergänzung – dem Verfahren 1 BvL 7/16 beizufügen.
IV. (Anregung, das Verfahren aufzuteilen)
Wegen der großen Eigenbedeutung, die die Fragen in I. (Voranliegen 1) haben, rege ich an, diese von den Hauptanliegen (III.) abzutrennen und gesondert zu behandeln.
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Die wichtigsten Anlagen und Links:
Das Urteil des SG
Berlin vom 07.07.2017, Az: S 175 AS 14857/15
die ursprüngliche
Klage vom 25.08.2015, AZ: S 175 AS 14857/15
Teil A des
Antrages auf Richtervorlage (Arbeitsbegriff / Diskriminierung)
Teil B des
Antrages auf Richtervorlage (Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz
IV)
einzusehen.
___________________ 1 Die "Voranliegen" entsprechen nicht dem Hauptanliegen meiner Klage, sondern sind - als wichtige Fragen - auf dem Weg der Auseinandersetzung mit Jobcenter und Gericht entstanden.
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X 1 x
Hohes Gericht, sehr geehrte Damen und Herren – X ich bin Hartz-IV-Betroffen – und halte - sowohl den Arbeitsbegriff - als auch die daheraus resultierenden Sanktionen in Hartz IV für menschenrechts- und verfassungswidrig. 2 x Um das Problem zum politischen Thema machen und es zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe bringen zu können, habe ich bereits im Juni 2011 einen öffentlichen Brandbrief geschrieben s. Anlage 4, https://goo.gl/EguEhb
und mich dann offen in die Schusslinie aller
Sanktionen gestellt. 3 x D.h. statt, wie gewöhnlich, Sanktionen zu vermeiden, habe ich mich bemüht, rechtssichere und unauflösbare Sanktionen zu erhalten, um mit ihnen gemäß Artikel 100, Absatz 1, Satz 1 GG dann im Sozialgericht – statt einer Klage – einen Antrag auf eine Richtervorlage zur Überprüfung der Hartz-IV-Gesetze einlegen zu können.
Zum Mittel, Sanktionen zu
provozieren, 1. weil meine Grundrechte nach Artikel 1, 2, 12 GG usf. durch die Sanktionsparagraphen in SGB II und durch die davon ausgehenden Wirkungen auf dem Arbeitsmarkt auf das entschiedenste angegriffen sind,
s. Teil
A und Teil B der ursprünglichen Klage, 2. weil ich überzeugt bin, dass deshalb die Fragen zur Verfassungsgemäßheit des Arbeitsbegriffes und der Sanktionen in SGB II dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, 3. weil ich befürchtet habe, dass es in den Sozialgerichten nicht viele Richter gibt, die sich darauf einlassen, bezüglich dieser Frage eine Richtervorlage einzureichen, - teils, weil sie sich von der Argumentation nicht überzeugen lassen,
- teils, weil die Erstellung einer Richtervorlage sehr
zeitraubend ist und die
- teils aber auch, weil eine Richtervorlage zu den hier
vorgegebenen politisch
5 x Ich musste also viele Gelegenheiten schaffen, um wenigstens einen Richter zu erreichen, der die Notwendigkeit sieht und auch über die Kraft und Möglichkeit verfügt, eine Richtervorlage nach Karlsruhe zu bringen. 6 x Zusätzlich habe ich dafür gesorgt, dass ein fachliches Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen erarbeitet wurde und habe dieses Gutachten als Urteilsgrundlage für die Richter allen meinen Klagen zu Grunde gelegt. S. Teil B der ursprünglichen Klage, Anlage 2, https://goo.gl/oUjsgw 7 x Dieses Gutachten hat über das SG Gotha inzwischen seinen Weg zum Bundesverfassungsgericht gefunden und ist dort auch angenommen worden, s. 1 BvL 7/16, https://goo.gl/QNUjdG
8 x Anders als das Bundesverfassungsgericht, welches schon im Vorfeld der Behandlung bescheinigt hat, dass das Gutachten "gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" stellt und die in Literatur und sozialgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur verfassungskonformen Auslegung der Sanktionsregeln "vertretbar verwirft" S. 1 BvL 7/15, https://goo.gl/s11MXk , Randnr. 16 und 17
haben bisher alle
Richter in Berlin die
Behandlung des Gutachtens – und damit meines Kernanliegens – abgewiesen.
9 x Bei der vorliegenden Klage hat allerdings das Jobcenter Berlin Mitte, kurz bevor es zu einer Verhandlung kam, in einem Erörterungstermin den Sanktionsbescheid einfach aufgelöst. Dies ohne nachvollziehbaren Grund und gegen meinen heftigen Protest. 10 x
Dadurch ist mir der
Klageweg willkürlich abgeschnitten. als auch der Klageweg zur rechtlichen Begutachtung eines äußerst fragwürdigen Umgangs des Jobcenters mit mir. 11 x Letzteres ist hier besonders hervorzuheben:
Dass MEIN dem (vom Jobcenter jetzt aufgelösten) Sanktionsbescheid zu Grunde liegendes Handeln "regelwidrig" war, steht außer Frage. Es musste regelwidrig sein, weil sonst der Weg zum Bundesverfassungsgericht nicht offen steht. 12 x In MEINEM Handeln lag allerdings nichts, was die Würde oder das Leben eines anderen Menschen irgendwie gefährdet hat. 13 x Anders das Handeln des Jobcenters: Es hat die Dimension des Erforderlichen und Erlaubten an mir bei weitem überschritten: 14 x Um die entscheidenden Fragen nach der Rechtmäßigkeit seines eigenen Tuns nicht stellen zu müssen, hat es erstens regungslos meinem möglichen Tod in Kauf genommen; eine Möglichkeit, die sicher eingetreten wäre, wenn nicht nach 132 Tage des Sanktionshungerns die evangelische Kirchengemeinde Marzahn Ost sich entschieden hätte, mich ins Asyl zu nehmen. [2] und zweitens jetzt die Sanktion sozusagen "willkürlich" aufgehoben, um die rechtliche Aufarbeitung seines eigenen Handelns zu verhindern.
15 x
Die Fragen unter
I. meines hier vorgelegten Antrags "sollen" und "dürfen" aus seiner
Sicht wohl nicht behandelt werden … 16 x Vor diesem Hintergrund ist mein Antrag, das Anerkenntnis des Jobcenters aufzulösen, oder trotz des Anerkenntnisses diese Fragen zu behandeln, zu verstehen. 17 x Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass das SG Berlin trotz des Anerkenntnisses des Jobcenters den Weg zu einer weiteren Behandlung der Sache (Feststellungsklage) zugestimmt hat und ich die Behandlung trotz des Anerkenntnisses der Sanktion auch weiter betreibe. 18 x Ich bitte Sie und stelle den Antrag, die Gründe des Jobcenters, den Sanktionsbescheid aufzuheben, zu prüfen, das Anerkenntnis zu löschen und zu klären, dass es sich bei ihm um Rechtsbeugung handelt. 19 x Des Weiteren stelle ich den Antrag, all die anderen offenen Fragen des Berufungsantrages, vor allem auch den Antrag unter III. zu behandeln.
[1] Dieser PRINZIPIELLE Unterschied in der Beurteilung des Gutachtens durch das BVerfG und das SG Berlin macht staunen … und wirft große Fragen zu Wesen und Funktionsfähigkeit unseres Rechtswesens auf.
[2]
Eine genaue Beschreibung s. Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017,
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I.
(Voranliegen 1)
20 x Am 03.02.2015 habe ich eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erhalten, in der ich dazu verpflichtet wurde, "im Turnus von einem Monat (…) jeweils mindestens 10 Bewerbungsbemühungen" zu unternehmen und entsprechend nachzuweisen.
S.
Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.02.2015,
21 x Als Unterstützung verfügte das Jobcenter:
"Das Jobcenter unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche, per Post versandte Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SBG II, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. Die Erstattung erfolgt in pauschalierter Form mit 5 Euro pro nachgewiesener Bewerbung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 260 Euro. (…)" A.a.O, S. 1 22 x Des Weiteren werden vom JC - die Kostenübernahme von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, - ein Gutschein für die Teilnahme an einer Maßnahme, - und Förderung für berufliche Weiterbildung unter den jeweils dazu geltenden Bedingungen angeboten.
23 x Da ich keine Bewerbungsbemühungen unternommen habe, wurde am 07.05.2015 die Sanktion über mich verhängt. s. Sanktionsbescheid vom 07.05.2015, Anlage 6, https://goo.gl/QVhRj4
24 x Im Vorfeld hatte ich
Meine Fragen zu 1.) wurden mit den Briefen des Jobcenters vom 19.12.2014 s. Anlage 11, https://goo.gl/Arn1qU und vom 03.02.2015, s. Anlage 12, https://goo.gl/DZA9ZA mein Widerspruch zu 2.) wurde mit der Sanktion des Jobcenters vom 07.05.2015 s. Anlage 6, https://goo.gl/QVhRj4 und mein Widerspruch zu 3.) mit dem Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015 s. Anlage 13, https://goo.gl/66PYcy abgelehnt.
26 x Nachdem so alle meine Fragen und Widersprüche abgelehnt und die Sanktionen im vollen Ausmaß durchlitten worden waren, wurde ich bei dem zum 21.02.2017 vom Sozialgericht einberufenen Erörterungstermin dann damit überrascht, dass die Richterin und der Vertreter des Jobcenters einmütigst die Eingliederungsvereinbarung für rechtswidrig und die darauf fußende Sanktion für ungültig erklärten und der Vertreter des Jobcenters – trotz aller meiner äußerst scharf geäußerten Einwände und Proteste – beflissentlichst ein Anerkenntnis unterschrieb. S. Gerichtsprotokoll vom 21.02.2017, Anlage 14, https://goo.gl/Ed5Dhf
27 x Die Beflissenheit des Anerkenntnisses und die Entschlossenheit der Richterin, auf meinen Protest und meine vorgebrachten Gegenargumente nicht einzugehen und sie auch im Protokoll nicht aufzunehmen, haben mich sehr erstaunt, zumal sich das Anerkenntnis auf eine Entscheidung des BSG bezieht, welche mit meinem Fall keine Berührung hat.
28 x Was dazu zu sagen ist, habe ich in meinem Widerspruch ans Jobcenter vom 12.04.2017 s. Anlage 15, s. https://goo.gl/Ux5HED dargelegt, weshalb ich hier aus diesem Widerspruch zitiere …
29 x Schon vor diesem Hintergrund ist die Selbstverständlichkeit, mit der Eingliederungsverwaltungsakt und Sanktion – trotz meines Protestes – für ungültig erklärt und die Sanktion gelöscht wurde, sehr erstaunlich. 30 x Noch erstaunlicher ist, dass das Jobcenter trotz meines (hier anhängigen) Widerspruches vom 12.04.2017 s. Anlage 15, s. https://goo.gl/Ux5HED im dem ich die Widersprüchlichkeit der Entscheidung des Jobcenters auch mit bedeutenden weiteren Argumenten vortrug, weiter auf seiner Auffassung der Ungültigkeit von EGV und Sanktion beharrt. S. Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017, Anlage 16, https://goo.gl/PhoFcS 31 x Am erstaunlichsten ist die Leichtigkeit, mit der jetzt die Löschung von EGV und Sanktion vor sich ging, aber vor dem Hintergrund, dass sich zum Zeitpunkt, als die Sanktion verbüßt wurde, d.h. in unserem ausführlichen Gespräch am 24.09.2015, selbst die Leitung des Jobcenters Berlin Mitte absolut von der Richtigkeit des jetzt aufgelösten Eingliederungsverwaltungsaktes und aller der daran anknüpfenden Sanktionen überzeugt gezeigt hatte – und sie selbst dann noch für unabwendbar und unaussetzbar hielt, als ich durch sie in unmittelbare Todesnähe kam.
32 x Ich war damals im 84sten – von dann am Ende 132 (!) – Hungertagen, die am Ende nicht durch das Jobcenter, sondern durch ein Kirchenasyl beendet wurden. S. dazu meine – vom BVerfG ohne Angabe von Gründen abgelehnte –Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017, https://goo.gl/hhL1rK, dort Randnr. 25,
und
ein Bild von mir, welches meinen Zustand vor und nach der Sanktion zeigt, 33 x Wie oben bereits angedeutet, versuche ich durch die Sanktionen eine Normenkontroll-klage zu den Sanktionen zum Bundesverfassungsgericht zu bringen. S. z.B. meine Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017, in der das Konzept meines Klagewegs beschrieben wird, https://goo.gl/Se1noa, Randnr. 1-3 34 x Eine Normenkontrollklage setzt voraus, dass man im Sinne von Hartz IV unauflösbare, "gültige" Sanktionen erhält, die nicht auf dem Weg durch die Gerichte "fallen" können, weil erst nach der letzten Instanz der Weg zum Bundesverfassungsgericht "offen" steht. [4] 35 x Da ich nicht nur die Sanktionen, sondern auch die Lebensmittelgutscheine für verfassungswidrig halte: über die Entwürdigung hinaus, die sie bedeuten, stellen sie ja die letzte Rechtfertigung des Sanktionswesens dar, und wie sollte ich ihnen DIESE Rechtfertigung am Ende geben – s. meine Darstellung zum Thema: "Würde ODER Leben: Zu Wesen und Bestimmung der Lebensmittelgutscheine", Anlage 18, https://goo.gl/zL2RgN war es nur konsequent, im Sinne der Konkludenz meines Handelns und nach immer wieder erfolgter Ankündigung beim Jobcenter, ihren Einsatz abzulehnen.
36 x Nach 83 Tagen des Hungerns (am 24.09.2015) ließ sich die Leitung des Jobcenters
-
damals Herr Schneider (Geschäftsführer) auf ein gemeinsames Gespräch mit mir ein, bei dem die Sanktionen und sämtliche Möglichkeiten, deeskalierend mit der Situation umzugehen, besprochen wurden. 37 x
Zum
einen wurde ausführlich die Frage nach der formalen Rechtmäßigkeit der EGV
und der auf ihr fußenden Sanktionen besprochen,
zum
anderen wurde aber nicht minder ausführlich auch die Frage besprochen,
38 x Es handelte sich um die achte, neunte und zehnte 100-Prozent Sanktion [5] in unmittelbarer Folge s. Übersicht über sämtliche Sanktionen, Anlage 19, https://goo.gl/nPfFQC gegen einen Menschen, der von vorneherein die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen zum Thema erhoben, und bereits 16 Monate bevor überhaupt schon die erste Sanktion gegeben wurde, in einem öffentlichen Brandbrief an die Regierung und an sein Jobcenter geschrieben hatte:
S. "Die Würde des Menschen ist unantastbar, Brandbrief eines entschiedenen Bürgers", Anlage 4, https://goo.gl/EguEhb
39 x Vor dem Hintergrund dieser Ansage, - aber auch vor dem Hintergrund des in meiner Klage vorgelegten Antrages auf Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen - und vor dem Hintergrund meiner mehr als deutlich gemachten Auffassung, dass ich einen vom Jobcenter stark differierenden Arbeitsbegriff habe und durch die von dort gesetzten Regeln diskriminiert werde hatte von vorneherein KEINE der jemals angebotenen Eingliederungsverein-barungen irgendwie die Möglichkeit, sinnvoll und angemessen im Sinne des Gesetzes zu sein. Und KEINER der verhängten Sanktionen war je die Möglichkeit gegeben, im Sinne des Gesetzes "zum Arbeitsmarkt" zu führen. 40 x Sie alle spielten nur die Scheinwelt einer gutwilligen Vermittlung und "Förderung" vor, während es in Wahrheit um einen Machtkampf, um das Brechen eines Menschen und das Verhindern seiner – gesellschaftlich bedeutsamsten! – Fragen mit dem Mittel des Totalentzugs der Lebensgrundlage ging.
41 x Angesichts der Häufung der Sanktionen und der prinzipiellen Unmöglichkeit, durch sie im Sinne des Gesetzgebers etwas bewirken zu können, stand deshalb die Frage, ob man
– in
Anlehnung an das Schikaneverbot des BGB (§ 226 BGB) – die Sanktionen
nicht hätte aussetzen müssen, 42 x Diese Frage wurde im Vorfeld des Gespräches nicht nur durch mich dem Jobcenter gestellt, sondern sie wurde, angesichts der Dauer und schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen meines Hungerns, auch durch sehr viele andere Menschen vom Jobcenter bis hinauf ins Bundesministerium für Arbeit, zu Andrea Nahles getragen und selbst im Bundestag debattiert. 43 x Und auch diese Frage wurde im Gespräch entschieden: Man habe sie "auf und ab" bedacht und diskutiert, aber selbst angesichts meines Hungerns im 84. Tag und des noch übrigen Sanktionszeitraumes von noch weiteren 37 Tagen würde es keine Möglichkeit zur Rücknahme der Sanktion geben.
Ein
Bild des Verfalles meines Körpers in dieser Zeit ist hier zu sehen:
44 x
45 x Hohes Gericht,
ich darf davon ausgehen, dass man der Rechtmäßigkeit der Sanktionen zum damaligen Zeitpunkt einen äußerst hohen Rang eingeräumt hat. Man hielt sie verfassungsrechtlich für begründet und einfachrechtlich für unabwendbar 46 x Angesichts dieser Tatsache verwundert die "Leichtigkeit", in der das Jobcenter die Sanktion jetzt streicht. [8] Mit der Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 23. 6. 2016 AZ: B 14 AS 30/15 R, https://goo.gl/EVKsDr
hat es
sie aus Gründen gestrichen, die – aus
sachlicher Sicht (!) – völlig
47 x In seinem Widerspruchsbescheid hat das Jobcenter es dann auch konsequent unterlassen, auf die von ihm bezogenen Gründe der Löschung noch einmal hinzuweisen – und vor allem hat es auch unterlassen, auf die von mir gegen die Löschung eingewendeten Gründe auch nur mit einem einzigen Worte einzugehen. S. Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017, Anlage 16, https://goo.gl/PhoFcS 48 x Dem gegenüber hat es sich rein darauf zurückgezogen, zu sagen, dass die Auflösung der Sanktion eine reine Prozesshandlung und keinen beklagbaren Verwaltungsakt darstelle (I) – und selbst, wenn sie als Verwaltungsakt gewertet würde, eine Zulässigkeit des Widerpruches fehle, weil ich durch sie (die Auflösung der Sanktion) ausschließlich begünstigt würde (II). S. a.a.O.
49 x Dazu ist Folgendes zu sagen:
50 x Zu (I):
a) Wenn die Auflösung der Sanktion als reine, (ich überziehe etwas: im stillen Hinterzimmer des Jobcenters vollzogene) "Prozesshandlung" vollzogen worden wäre, wüsste ich zunächst nichts zu sagen, außer dass dann eine solche "Prozesshandlung" durchgeführt worden wäre, die streng willkürlich vollzogen worden und sachlich in keiner Weise nachzuvollziehen ist. [10] 51 x Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass das Jobcenter eine Formulierung, die es zum Thema der Unterstützung von Bewerbungsbemühungen standardmäßig in unzähligen Eingliederungsvereinbarungen verwendet, die es auch bei mir in allen Eingliederungsverwaltungsakten seit dem 18.07.2013 eingesetzt hat, auf Grundlage eines so sehr weit abliegenden Urteils des BSG jetzt ÜBERALL für so problematisch hält, dass es jetzt alle Eingliederungsverwaltungsakte, die diese Formulierung enthalten, freiwillig löscht. 52 x Statt blind dem Willen des Jobcenters hier nachzugeben, wäre erst nach dem besonderen Interesse zur Löschung der Sanktion in meinem besonderen Fall zu fragen. Dies besonders auch mit Hinblick auf die Vorgeschichte, die oben beschrieben worden ist … 53 x b) Die Auflösung der Sanktion hat allerdings nicht als eine solche reine (ich überziehe wieder etwas: im Hinterzimmer des Jobcenters vollzogene) "Prozesshandlung" sondern offiziell in einem vom Gericht einberufenen Erörterungstermin als einseitiges Anerkenntnis des Jobcenters vor dem Gericht stattgefunden. S. Gerichtsprotokoll vom 21.02.2017, Anlage 14, https://goo.gl/Ed5Dhf Und HIER steht dem vom Jobcenter und vom Gericht vollzogenen Akt der Wortlaut des Gesetzes entgegen:
54 x § 101 SGG, auf den das Jobcenter sich bezieht, macht das "Anerkenntnis" zum Abschlussschritt eines Vergleiches ! Der Paragraph geht davon aus, dass erst ein Vergleich – und zwar beidseitig (und nicht einseitig und gegen den deutlich geäußerten Willen einer Partei) geschlossen wird - § 101 SGG (1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. (Hervorhebung von mir)
dann geht es
davon aus, dass das
Anerkenntnis sich auf diesen
Vergleich bezieht - (2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache. 55 x Von einem einseitigen, ohne "Vergleich" und unter Protest und gegen den Willen des Klägers zu genehmigenden "Anerkenntnis" in einer Anhörung des Gerichtes, welches in Nachhinein zur reinen Prozesshandlung uminterpretiert wird, ist in § 101 SGG keine Rede! Womit dieser Teil der Sache vermutlich hinfällig ist.
56 x Zu (II):
Es wird unterstellt, dass eine Klage unzulässig ist, weil ich durch die Auflösung der Sanktion ausschließlich begünstigt würde. 57 x Dazu ist Folgendes zu sagen:
a) Ich habe in meiner Klage zur hier streitgegenständlichen Sanktion in keiner Weise beantragt, die Sanktion aufzuheben! Dies schon aus dem Grunde, weil einer Sanktion, mit der ich zum BVerfG gelangen will, ein unstrittig regelwidriges Verhalten von mir zu Grunde liegen muss! 58 x Statt einen Antrag zur Auflösung der Sanktion zu stellen, habe ich beantragt, das Verfahren auszusetzen und die durch die Sanktionen aufgeworfenen Fragen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. s. Az.: 175 AS 14857/15, Anlage 2, Seite 1, https://goo.gl/AMswuH 59 x Durch die willkürliche Löschung der Sanktion wird vom Jobcenter der Klageweg zum BVerfG willkürlich behindert.
60 x b) Behindert wird so weiter, dass die oben schon angesprochenen Fragen zu den Grenzen der Eingliederungsvereinbarungen und der Sanktionen gerichtlich behandelt werden:
61 x c) Behindert wird so weiter
62 x d) ERÖFFNET wird durch die nachträgliche Löschung der Sanktion dagegen DEM JOBCENTER (!) die ungeahnte Möglichkeit,
immer
wieder streng willkürlich Strafen und Sanktionen zu verhängen durch einfache Anerkenntnisse der juristischen Begutachtung seiner Taten und jeglicher Haftung zu entziehen.
Siehe
hier auch Verfassungsbeschwerde,
https://goo.gl/T1R6sc ,
63 x Und dies nicht nur im vorliegenden, sondern in fast allen Fällen, in denen ich klage, weil die preisgegebene Formulierung Inhalt aller Eingliederungsverwaltungsakte, außer dem allerersten ist.
64 x Hohes Gericht –
angesichts des Dargestellten ist sicher nicht davon zu sprechen, dass ich durch die Auflösung der Sanktion "ausschließlich begünstigt" würde. 65 x Außerdem sind die Sanktionen sind durch ein späteres Anerkenntnis auch nicht wirklich AUFZULÖSEN! Sie HABEN ja stattgefunden und ihre seelischen, sozialen und gesundheitlichen Wirkungen voll entfaltet! 66 x Die komplette Lebensbasis ist mir entzogen worden, um mich im Sinne eines Arbeits-begriffes, der der Wirklichkeit nicht standhält s. Teil A meiner in der Sache vorgebrachten Klage, Az: S 175 AS 14857/15, Anlage 3, https://goo.gl/RfV43k und Ursache tiefster gesellschaftlicher Verwerfungen ist
s. -
meinen "Brandbrief", Anlage 4,
https://goo.gl/EguEhb
ZU UNTERWERFEN. 67 x Man hat im Jobcenter JEDES meiner Worte ignoriert, mich jahrelang für das Beharren in der Sache mit dem vollen Entzug der Lebensgrundlagen bestraft und die Arbeit, die ich permanent zum Wohle der Gesellschaft leiste, und mich selbst dabei zutiefst entwürdigt. 68 x Dabei hat man billigend das Herannahen meines Todes in Kauf genommen, der, nach 132 Tagen des Hungerns, nur durch das Eingreifen einer Kirche abgewendet wurde, ohne auch nur im Geringsten mit den dadurch aufgeworfenen Fragen umzugehen! Und dies, obwohl permanente Angebote von meiner Seite da waren, die Sanktionen auch im Rahmen des Hartz-IV-Gesetze zu beenden. s. meinen Brief ans Jobcenter vom 22.08.2015, https://goo.gl/CmHTHK
69 x Vor DIESEM Hintergrund ist der Wille des Jobcenters, den Prozess "vom Tisch" zu kriegen, ALLERBESTENS zu verstehen! Zumal dadurch auch mein Weg nach Karlsruhe beendet ist. 70 x Vor diesem Hintergrund hätte ich allerdings auch DANN ein Recht, dass meine Positionen verhandelt werden, wenn die Löschung der Sanktionen irgendwie "zu verstehen" und in diesem Sinne "rechtmäßig" wäre. 71 x Sie IST es aber nicht und wurde trotz meines Widerspruches vom 12.04.2017 durch das Jobcenter aufrecht erhalten – auf Grundlage rein formaler Gesichtspunkte und ohne im Geringsten die vorgebrachten Gründe zu diskutieren. 72 x Vor diesem Hintergrund stelle ich deshalb nicht nur den Antrag, die Löschung der Sanktion aufzuheben, selbst wenn sie, was ich mir nicht vorstellen kann, aus irgendwelchen formalen Gründen "rechtens" sein sollte, sondern auch den anderen, zu ermitteln, ob die Auflösung nicht bewusste Rechtsbeugung ist.
[3] Falls es eine Hilfe darstellt: Die gesamten Akten des Falles sind, allerdings in anonymisierter Form, unter https://goo.gl/24Xk1V zu finden!
[4]
Jeder Bürger hat das
Recht, sich staatlicher Übergriffe zu erwehren oder in den Widerstand
zu gehen, Dieser Weg ist allerdings auf normale Weise nicht zu gehen !!! Zur Unmöglichkeit diesen Weg auf normale Weise zu gehen – und zur Begründung MEINES Weges, siehe: Meine Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017, https://goo.gl/bD7pio, S. 27 ff [5] d.h., wenn man die vorangegangene 30- und 60-Prozent-Sanktion hinzuzählt, handelt es sich um die zehnte, elfte und zwölfte Sanktion in Folge … [6] Man hätte statt dessen gemeinsam einen Schritt zur Überprüfung des Gesetzes gehen können … [7] S. hier auch Az: S 12 AS 3729/13, https://goo.gl/ipEoM4 [8] Ich habe das Wort "Leichtigkeit" in Anführungsstriche gesetzt, weil es nicht wirklich "Leichtigkeit", sondern ein unbedingter Wille war, die Sache unbedingt, auch gegen meinen Protest zu löschen. [9] S. auch Urteil Az.: S 134 AS 16485/14 vom 22.12.2016: Dort steht auf Seite 5 zu identisch derselben Frage: "Der vorliegende Sachverhalt (ist) nicht mit dem Fall vergleichbar, der dem Urteil des BSG vom 23.06.2016 (B 14 AS 30/15) zugrunde liegt." Weshalb man die Sanktion dort NICHT aufgehoben hat. [10] Die … Kammer z.B. hat in der identischen Frage entschieden, dass das Urteil des BSG in der fraglichen Formulierung keine Bedeutung hat!
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II. (Voranliegen 2)
a)
[Antrag,
zur Kenntnis zu nehmen,
dass in der Verhandlung am 07.07.2017 das rechtliche Gehör nicht ausreichend
73 x Hohes Gericht,
als einen Teil meiner Berufungsklage möchte ich hiermit anführen, dass es in der Verhandlung am 07.07.2017 keine angemessene Protokollierung gab und ich meine Sache deshalb nicht ordentlich vortragen konnte. 74 x Der ganze Prozessverlauf ist – als Gedächtnisprotokoll – unter beschrieben.
Das Problem der erst fehlenden – und dann massiv störenden – Protokollführung ist dort unter Randnummer 5 und 6, und die Folge des Geschehens ist dort unter Randnummer 7 beschrieben. 75 x Aus dem Text:
s. Gedächtnisprotokoll vom 12.07.2017, https://goo.gl/SUANwi 76 x Das Gedächtnisprotokoll ist vom Richter der Gerichtsakte beigefügt 77 x Angesicht der Tatsache, dass durch die mangelhafte Prozessgestaltung KEIN EINZIGER wesentlicher Punkt meiner ursprünglichen Klage zur Geltung kommen – und auch nicht das Problem der Aufhebung der Sanktion durch das Jobcenter besprochen werden konnte, habe ich am 16.07.2017 eine Anhörungsrüge – und darin enthalten einen Antrag auf Protokollberichtigung – an das Gericht geschrieben. S. Anlage 20, https://goo.gl/iA4fc5
78 x Der Protokollberichtigungsantrag wurde am 27.07.2017 s. Anlage 21, https://goo.gl/d2KANx die Anhörungsrüge am 28.07.2017 s. Anlage 22, https://goo.gl/bLnq4Z vom Gericht abgelehnt. 79 x Ablehnungsgrund für die Anhörungsrüge wurde angegeben: "Nach § 178a Absatz 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Gegen das Urteil vom 7. Juli 2017 ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landessozialgericht gegeben."
A.a.O. 80 x Das Rechtsmittel der Berufung wird hier eingelegt.
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b) [Antrag, die grundlegenden Fehler in der Urteilsbegründung zur Kenntnnis zu nehmen]
81 x 1.
Das Gericht schreibt: "Der wörtliche Klageantrag ist gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sinngemäß so auszulegen, dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Sanktionsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 rechtswidrig war." S. Urteil des SG Berlin vom 07.07.2017, AZ: S 175 AS 14857/15, https://goo.gl/xhF4vq, Seite 4, Absatz 1 82 x Einen derartigen Antrag habe ich nie gestellt – weder schriftlich noch mündlich. Meine Anträge gingen immer dahin, festzustellen, dass der Sanktionsbescheid verfassungswidrig war. Rechtswidrig – im Sinne der geltenden Rechtsprechung von Hartz IV – war er sicher nicht. 83 x Der Richter hat hier die Unterscheidung zwischen "rechtswidrig" und "verfassungswidrig" nicht genügend unternommen. 84 x Seine Berufung auf das wörtliche Protokoll darf insofern bezweifelt werden, als eine angemessene Protokollierung nicht stattgefunden hat, was ich heftig schon während des Prozesses, dann auch noch schriftlich moniert habe. S. meine Rüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs, https://goo.gl/tix6Ra und mein - auch dem Gericht übermitteltes - Gedächtnisprotokoll über den Prozessverlauf, https://goo.gl/reJVis
85 x Einen Antrag, den SANKTIONSBESCHEID des Jobcenters vom 7. Mai 2015 für rechtswidrig zu erklären, wie der Richter behauptet, gab es also sicher nicht. 86 x Es gab – und gibt - allerdings immer noch den Antrag, das HANDELN des Jobcenters für rechtswidrig zu erklären, siehe hier unter I. was ein fundamentaler Unterschied ist. 87 x
Indem
der Richter meine Klage so umgebogen hat, dass der
Sanktionsbescheid rechts- statt
verfassungswidrig sei, hat er das mehr als fragwürdige
Handeln des Jobcenters
aus der Schusslinie gebracht und meine eigentliche Klage nicht behandelt. 88 x 2.
In Fortführung des Impulses, das Handeln des Jobcenters selbst NICHT in Frage zu stellen, konstatiert das Gericht zwar mehrfach, dass der von ihm zum Hauptthema genommene Sanktionsbescheid des Jobcenters rechtmäßig war …
"Der Sanktionsbescheid war rechtmäßig."
S.
Urteil des SG Berlin vom
07.07.2017, AZ: S
175 AS 14857/15, "Der Sanktionsbescheid vom 7. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2015 war rechtmäßig." A.a.O., Seite 4, letzter Satz "Der Sanktionsbescheid ist daher einfachrechtlich rechtmäßig." A.a.O., Seite 6, Absatz 3
"Die Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung der Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist ihm gegenüber wirksam. Der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 3. Februar 2015 ist wirksam, da er nicht nichtig ist. Nach § 39 Abs. 3 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist jedenfalls so hinreichend bestimmt, dass er nicht wegen tatsächlicher Unausführbarkeit (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) oder offensichtlicher, schwerwiegender Fehlerhaftigkeit (§ 40 Abs. 1 SGB X) nichtig ist. Die Verpflichtung zur Unternehmung von mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat ist hinreichend konkret. Die Frist zur Vorlage der Nachweise bis zum zehnten Tag des Folgemonats ist verständlich und eindeutig." A.a.O., Seite 4, letzter Satz 89 x Die wichtige Frage, warum das Jobcenter die Sanktion vor Eröffnung des Prozesses einfach aufgelöst hat, umschifft es aber: "Ob der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten rechtswidrig ist, weil die vom Beklagten festgelegte Übernahme von Bewerbungskosten der Höhe nach beschränkt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Minderung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allein eine Pflicht aufgrund eines wirksamen, also bekannt gegebenen und nicht nichtigen Eingliederungsverwaltungsaktes voraus (vgl. SG Berlin, Urteil vom 9. Juli 2014, Aktenzeichen S 205 AS 30970/13, Rn. 26 mit weiteren Nachweisen)." A.a.O., Seite 5, Absatz 5
90 x - Ich selbst konnte während des Prozesses einen Antrag auf Aufhebung der Löschung der Sanktion nicht stellen, erstens, weil überhaupt in der Verhandlung die Dinge nicht ordentlich besprochen werden konnten (S. oben II. a)) und zweitens, weil der entsprechende Widerspruchsbescheid des Jobcenters mir erst NACH der Gerichtsverhandlung zugegangen ist, ich also davon ausgehen musste, dass die Aufhebung der Sanktion noch nicht vollständig vom Jobcenter entschieden war.
Gerichtstermin:
Einwurf des
Widerspruchbescheides des Jobcenters in meinem Briefkasten:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu III. (Hauptanliegen)
x
[Sanktionen-verfassungsgemäß?]
a)
[Antrag, das Urteil
der 175. Kammer des SG Berlin über die Verfassungsmäßigkeit der
91 x Zur Begründung der ihrer Ansicht nach Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen schreibt die 175. Kammer: "Die Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverletzungen sind aus Sicht der Kammer auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass das soziokulturelle Existenzminimum nicht voraussetzungslos vom Staat zu gewähren ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidung vom 7. Juli 2010, Aktenzeichen 1 BvR 2556/09)."
S. Urteil der 175. Kammer vom 07.07.2017, 92 x Sie behauptet damit, dass in dem angegebenen Urteil 1 BvR 2556/09 das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hätte, dass das Existenzminimum nicht voraussetzungslos vom Staat zu gewähren ist – und führt die Stelle gegen meine Behauptung, dass die Sanktionen verfassungswidrig sind s. Gutachten in Teil B der ursprünglichen Klage, https://goo.gl/oUjsgw an. 93 x Sie übersieht dabei, dass sich das Urteil des BVerfG NICHT auf SANKTIONEN sondern einzig drauf bezieht, ob ZUSÄTZLICHE Einnahmen, hier Bafög, im SGB II angerechnet werden dürfen oder müssen - und feststellt, die Verfassung gebiete „nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistun-gen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkom-men des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird“ (…).“ [Hervorh. d. Verf.]. s. BVerfG, 1 BvR 2556/09 vom 7.7.2010, https://goo.gl/YbSDHm , Rn. 13 94 x Sanktionen stellen aber nicht eine Minderung der Leistungen wegen zusätzlich (!) bestehender Einkünfte sondern eine unmittelbare Minderung des Existenzminimums des Empfängers und damit einen schwersten Eingriff in seine Existenzgrundlage dar und werden in diesem Urteil des BVerfG nicht berührt.
95 x Die 175. Kammer schreibt weiter: "Dementsprechend geht auch das Bundessozialgericht von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen aus und wendet sie an (vgl. BSG, Urteil vom 09. November 2010, Aktenzeichen B 4 AS 27/10 R; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Aktenzeichen B 14 AS 53/08 R)."
Urteil der 175. Kammer vom 07.07.2017, und macht dabei das Bundessozialgericht zum Zeugen ihrer Ansicht. 96 x Sie übersieht dabei, dass das BSG in B 4 AS 27/10 R diese Regeln zwar – übrigens zu Gunsten des klagenden Hartz-IV-Empfängers - anwendet, aber gerade nicht (!) darüber urteilt, ob Sanktionen berechtigt sind. 97 x Das BSG sieht hier nur keine Bedenken bei der Anwendung von Sanktionen, wenn Sachleistungen angeboten worden sind - und von diesen auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. 98 x Weil beides der Fall war, schreibt das BSG, bedurfte es "keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzlich geregelten Absenkungsmöglichkeiten als ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns genügender Ausdruck der verfassungsrechtlich bestehenden Selbsthilfeobliegenheit als Kehrseite der Gewährleistungspflicht des Staates anzusehen sind." s. B 4 AS 27/10 R, https://goo.gl/M7hsMq , juris Rn. 34 99 x Indem das BSG hier keine Entscheidung fällt, schließt es ein allgemeines Urteil über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Sanktionen geradezu aus! D.h.: Auch dieses Urteil ist als Beleg der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen nicht zu gebrauchen.
100 x Weiter übersieht die Kammer, dass das BSG auch im angeführten Urteil Az B 14 AS 53/08 R nur über die formale Rechtmäßigkeit einer nur mündlich zur Unzeit erfolgten Rechtsfolgenbelehrung, aber ebenfalls nicht über die Verfassungsgemäßheit der Sanktionen urteilt. S. Az B 14 AS 53/08 R , https://goo.gl/hT9ffJ
101 x Die 175. Kammer schreibt weiter: "Die Annahme, eine Absenkung von Leistungen stelle stets einen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum dar, geht von dem irrigen Ansatz aus, die Regelleistung sei bereits das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2013, Aktenzeichen L 13 AS 161/12)." Urteil vom 07.07.2017, Anlage 1, https://goo.gl/635Bde, S. 6 102 x
Damit führt sie eine
Aufspaltung des Existenzminimums in einerseits das "Existenzminimum" und
andererseits das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" ein, welch letzteres
durch eine Absenkung von
Leistungen zu erreichen sei – 103 x Der volle Text des LSG Niedersachsen Bremen heißt hier allerdings: "Denn entgegen der Ansicht des SG Oldenburg kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vollständige Regelbedarf zuzüglich der notwendigen Kosten der Unterkunft unveränderlich als Existenzminimum erforderlich sei. Vielmehr machen sowohl die Regelungen über die Sanktionen, als auch die bereits angesprochenen Grundsätze des Förderns und Forderns deutlich, dass die staatlichen Transferleistungen nicht voraussetzungslos gewährt werden." Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2013, Aktenzeichen L 13 AS 161/12, https://goo.gl/SeigRG, letzter Absatz 104 x Zu beachten ist hier, erstens, dass das SG Oldenburg anscheinend mit mir die Ansicht vertritt, dass der Regelbedarf nicht unterschritten werden darf, und zweitens, dass sich das LSG in seinem dem entgegen gerichteten Urteil eindeutig auf die herrschende Rechtspraxis nach dem SGB II und NICHT auf Urteile des BVerfG oder auf die Verfassung selbst bezieht. Es gibt lediglich einen Hinweis darauf, dass die Sanktionen im Rahmen des SGB II vorgesehen sind. Was absolut unstrittig ist. 105 x Ein Urteil über die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln setzt aber voraus, dass man sie an der Verfassung und/oder an den entsprechenden Urteilen des BVerfG bemisst. Und ein solches Urteil liegt auch in L 13 AS 161/12 nicht vor.
106 x Keine der Quellen, auf die die Kammer sich beruft, betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen oder rechtfertigt sie auch nur auf Umwegen … Ich frage mich ernsthaft, was das soll! Sind wir hier im Kindergarten und spielen mit Murmeln? Oder wird hier über das Leben von Menschen und über die Grundlagen der Gesellschaft verhandelt?
107 x Wenn die 175. Kammer ihre Überzeugung verteidigen will, dass die Sanktionen gerechtfertigt sind, oder wenn sie die "Annahme", die Regelleistung sei bereits das zum Lebensunterhalt Unerlässliche, zu einem "irrigen Ansatz" erklärt, soll sie das an den entsprechenden Urteilen des BVerfG oder an der Verfassung direkt beweisen,
oder sie soll zugeben,
dass die von mir gestellten Fragen eben
nicht geklärt sind,
---- 108 x Im nächsten Absatz schreibt die Kammer: "Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09) gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen finanziellen Spielraum auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet. (vgl. Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 31 Rn. 13)." Urteil vom 07.07.2017, Anlage 1, https://goo.gl/635Bde, S. 6
109 x
In dem angeführten Satz
kombinieren das Gericht - bzw. Berlit - den Wortlaut eines Urteils des
BVerfG, der sowohl die Höhe
des "menschenwürdigen Existenzminimums", als auch die Gewährung des
"menschenwürdigen Existenzminimums"
als Grundrecht zum Inhalt hat,
110 x
Beginnen wir mit dem
Wortlaut des BVerfG, auf welches sich hier bezogen wird. Das BVerfG schreibt zur Höhe des Existenzminimums: "Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (…) gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (…), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (…)."
Urteil des BVerfG vom 9.2.2010, AZ 1 BvL 1/09, 111 x
Das BVerfG legt aber
nicht nur den Umfang des
Existenzminimums fest, sondern macht auch deutlich, dass es das so
definierte Existenzminimum als
Grundrecht sieht, 112 x Hier schreibt das BVerfG: "1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (…) hat als Gewährleistungsrecht (…) auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden (…)." [Hervorhebung von mir.] A.a.O., Rn. 133 113 x Zur Frage einer möglichen Absenkung der Höhe des Betrages des Existenzminimums sagt das BVerfG: "Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (…)." [Hervorhebung von mir.] A.a.O., Rn 137 114 x Es lässt eine Absenkung des Betrages des Existenzminimums damit gerade NICHT zu. 115 x Auch im übrigen Dokument des BVerfG sind keinerlei Hinweise gegeben, dass eine Absenkung des Existenzminimums gestattet wäre. 116 x Das BVerfG schränkt einzig ein, dass der Staat nur dann verpflichtet ist, die materiellen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins dem Hilfebedürftigen zur Verfügung zu stellen, "wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann." A.a.O., Rn 134 117 x - Vor dem Hintergrund, dass die Hilfe nur bei Bedürftigkeit gewährt werden soll, ist diese Einschränkung eine Selbstverständlichkeit; das auch mit seinem Bezug auf das Thema "Erwerbstätigkeit". 118 x
Ob – und in welchem
Umfang und in welcher Ausgestaltung –
Sanktionen berechtigt sind:
ob es berechtigt ist, Menschen durch
Senkung des
Existenzminimums, d.h. unter Androhung – und Vollzug (!) – ihrer
Existenzvernichtung in Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse zu
pressen, die ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten, ihrem Selbstbild, ihren
Lebenskonzepten und sowohl sozialen als auch materiellen Bedürfnissen ggf.
absolut widersprechen,
119 x Genau einer solchen Auffassung wird durch die Kammer aber Tür und Tor geöffnet, wenn sie schreibt: "Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09) gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen finanziellen Spielraum auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet." Urteil vom 07.07.2017, Anlage 1, https://goo.gl/635Bde, S. 6 120 x Sie verkennt, dass das BVerfG in dem bezogenen Urteil den Umfang des Existenzminimums ausdrücklich festsetzt und zu einem unverfügbaren Menschenrecht erklärt. Und dass nur die Frage ist, ob dieses unverfügbare Menschenrecht durch Erwerbstätigkeit, eigenes Vermögen, durch Zuwendung dritter oder, wenn alle diese wegfallen, durch staatliche Hilfe zu sichern ist. Eine Unterschreitung des Existenzminimums ist auf alle Fälle ausgeschlossen. 121 x Die 175. Kammer knüpft ihr Urteil allerdings auch NICHT an das BVerfG an, auch wenn sie es nennt, sondern an Uwe Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 31 Rn. 13.
122 x Berlit schreibt hier: "[1]Die Sanktionsregelung ist nicht insgesamt verfassungswidrig (…) aber verfassungsorientiert auszulegen (…). [2]Minderung und Wegfall des existenzsichernden Alg II berühren neben dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum das Grundrecht auf Berufsfreiheit (…). [3]Kürzungen, die über das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hinausgehen, setzen Anhaltspunkte für die Annahme, dass das notwendige Existenzminimum auf andere Weise gewährleistet ist, oder ermessensfehlerfreien Zugang zu Sachleistungen voraus. [4]Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09, NJW 2010, 2866)."
s. Uwe Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage
2017, § 31 123 x In diesen Sätzen, in denen er selbst schon die Frage anrührt, ob die Sanktionsregelung verfassungswidrig sind, dies aber noch "nicht insgesamt" bejaht: "[1]Die Sanktionsregelung ist nicht insgesamt verfassungswidrig (…) aber verfassungsorientiert auszulegen (…)." zitiert er mit [4] zwar den hier oben schon besprochenen Satz "Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen." s. oben, Rn 93 dies sogar vollständig - und nicht, wie die 175. Kammer das tut, willkürlich um das Wort "bedarfsunabhängiger" gekürzt, s. oben, Rn 91f setzt ihn aber in einen völlig anderen Zusammenhang als das BVerfG! 124 x Wir erinnern uns, dass dieser Satz im Urteil des BVerfG vom 7.7.2010 (1 BvR 2556/09) nur die Frage nach der Anrechung weiterer Einkommen (dort Bafög) auf Sozialleistungen betrifft, mit der Frage nach einer Minderung des dem Menschen zustehenden Grundbedarfs (in Höhe eines sog. sozio-kulturellen Existenzminimums) aber keinerlei Berührung hat; dass im Übrigen in diesem Urteil die Höhe des Existenzminimums zu einem unverfügbaren Grundrecht erklärt wird. 125 x Hier wird der Satz aber so verwendet, dass er die eigentliche verfassungsrechtliche Frage nach einer Kürzung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums stillschweigend übergeht und nur noch diskutiert, ob eine Kürzung des "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" (Berlit nennt es hier auch das "notwendige" Existenzminimum") ohne Ersatzleistungen erlaubt ist. 125 x Hinter dem Begriff des "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" (oder dem Berlit'schen "notwendigen" Existenzminimum) steckt aber ein ganz anderer Gedanke als hinter dem Begriff des vom BVerfG umrissenen sog. "soziokulturellen" Existenzminimums. 127 x Während der letztere sowohl "die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (…), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben" umfasst, umfasst der Begriff des "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" (oder der Begriff des Berlit'schen "notwendigen" Existenzminimums) lediglich eine rein-vegetative Existenz: das Leben in der Obdachlosigkeit, eine – nach Ermessen des JC zu gewährende – "letzte Grundversorgung" durch Lebensmittelgutscheine und blanke ärztliche Nothilfen, die mangels Krankenkassendeckung von Ärzten und Krankenhäusern nicht abgerechnet werden können. 128 x D.h., der von Berlit zitierte Satz wird auf den falschen Kontext bezogen! 129 x Während Berlit in Satz [2] noch davon spricht, dass "Minderung und Wegfall des existenzsichernden Alg II neben dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum das Grundrecht auf Berufsfreiheit" berühren, switcht er in [3] unvermittelt auf das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" über und nimmt dann in [4] den Satz "Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen" zur Begründung, dass selbst Kürzungen, die über das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hinausgehen, möglich sind, wenn das notwendige Existenzminimum auf andere Weise gewährleistet ist, oder ermessensfehlerfreien Zugang zu Sachleistungen – z.B. Lebensmittelgutscheinen – besteht. 130 x Kurz: Es wird nicht diskutiert, ob Kürzungen vom sog. "soziokulturellen Existenzminimum" (s. A in der Abbildung rechts) möglich sind, wenn entsprechende Gegenleistungen zur Verfügung stehen, sondern, ob Kürzungen vom "zum Lebens-unterhalt Unerlässlichen", (s. B in der Abbildung rechts) möglich sind, wenn entsprechende Gegen-leistungen zur Verfügung stehen. 131 x Dass zwischen A und B ein Unterschied liegt und dass das BVerfG den Begriff von B nicht kennt, wird elegant verschwiegen. 132 x Was Berlit hier vorlegt, ist ein Taschenspielertrick. Es handelt sich um eine Um-Interpretation, eine Beugung des vom BVerfG Gesagten mit dem Mittel, Einzelsätze des BVerfG in einen falschen Kontext hinein zu versetzen. 133 x Als "verfassungsrechtliche Erwägung" zum Thema der Sanktionen, wie er das in der Überschrift zum Kapitel des hier besprochenen Absatzes ankündigt, s. Uwe Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 31 Rn. 13. ist das abzulehnen.
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Das BVerfG hat – auf dem Weg über das SG Gotha – das in der ursprünglichen Klage als Teil B vorgelegte Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen inzwischen zur Bearbeitung angenommen und im Vorfeld schon geurteilt, dass durch das Gutachten 1. gewichtige verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen – und 2. die in Literatur und sozialgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur verfassungskonformen Auslegung der § 31 f vertretbar verworfen werden. Vgl. den Beschluss des BVerfG vom 06. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 https://goo.gl/66w2z3, Randnummern 16 und 17 135 x Hier ist ein entsprechendes Beispiel für 2. vorgelegt. 136 x Indem die 175. Kammer sich einfach auf Berlit stützt, wird die unterstellte verfassungsrechtliche Auseinandersetzung auch hier nicht geführt. Was umso bedauerlicher ist, als in Teiles B meiner ursprünglichen Klage die verfassungsrechtliche Diskussion der hier berührten Frage vollständig durchgeführt ist.
S. Teil B meiner ursprünglichen Klage vom 25.08.2015,
-----
137 x Da auch das Thema "Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten" berührt ist, möchte ich auch auf dieses Thema noch eingehen - und dies an einer Stelle, an der sich die grundlegende Denkstruktur Berlits in aller Deutlichkeit zeigt: 138 x In seiner Schrift: Sanktionen in SGB II – nur problematisch oder verfassungswidrig? schreibt er: "[1]1 Abs. 2, § 2 SGB II knüpft die Leistungsgewährung einfachrechtlich (auch) an die umfassende Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. [2]Es ist ein Grundsicherungssystem einer Gesellschaft, die sich - bei allen Diskussionen um deren Ende bzw. Umbau - weiterhin verfassungsrechtlich wie gesellschafts-politisch als Arbeitsgesellschaft versteht und in der das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis als Realtypus zu Gunsten atypischer Beschäftigungsformen zwar an Bedeutung verliert, aber immer noch eine zentrale Säule sozialer Sicherung bildet. [3]Ziel des Gesetzes ist die Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II), die auch der Beendigung und Verringerung der Hilfebedürftigkeit dient (§ 1 Abs. 3 SGB II)." (Hervorhebung von mir) … und schwadroniert (pardon) dann unbekümmert weiter: "[4]Die unter dem Stichwort 'Recht auf Arbeit' vor allem in Ende der 1970/Anfang der 1980er Jahre und im Rahmen der Verfassungen der ostdeutschen Bundesländer geführten verfassungsrechtlichen Debatten bestätigten, dass das Ziel einer 'Eingliederung in Arbeit' ein zumindest verfassungsrechtlich legitimer Zweck ist. [5]Die Erfüllung entsprechender Obliegenheiten als Leistungsvoraussetzung prägt - zumindest - die bundesrepublikanische Sozialstaatsgeschichte."
S. Uwe Berlit in Sanktionen in SGB II – nur problematisch oder
verfassungswidrig?
139 x Richtig ist, dass 1 Abs. 2, § 2 SGB II die Leistungsgewährung nur einfachrechtlich (auch) an die umfassende Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft anknüpft. 140 x Richtig ist auch, dass die Gesellschaft im Umbruch ist, und dass der "Realtypus des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" immer mehr an Bedeutung verliert. 141 x Inwiefern die Gesellschaft sich verfassungsrechtlich als Arbeitsgesellschaft versteht, dafür bleibt Berlit trotz allen Schwadronierens jeden Beleg schuldig. 142 x
Verfassungsrechtlich
ist unsere Gesellschaft im Sinne des Artikels 20 GG, Satz 1 ein sozialer
und demokratischer Bundesstaat, dessen Gesetzgebung nach Artikel 20, Satz
3 und nach Artikel 1 Satz 3 GG unverbrüchlich - und gerade nicht (!) - wie etwa das dritte Reich - an ein sog. "Volkswohl", - auch nicht (!!) - wie etwa die DDR - an bestimmte (hier "sozialistische") Vorstellungen über das Wesen einer Gesellschaft – - und auch nicht (!!!) an die von Berlit hochgehaltene Vorstellung einer – in Wirklichkeit wankenden und sich immer mehr a-sozial gerierenden – sog. "Arbeitsgesellschaft" gebunden ist! 143 x
Verfassungsrechtlich
ist unsere Gesellschaft auch so organisiert, dass im Konflikt zwischen
einfachrechtlichen/gesellschaftspolitischen und verfassungsrechtlichen
Fragen die Verfassung
Vorrang hat. 144 x
Indem Berlit die
Arbeitsgesellschaft in eine verfassungsrechtliche Dimension erhöht, zeigt
er, dass ihm das Grundverständnis für die Verfassung fehlt. 145 x Was verfassungsrechtlich zum Thema "Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten" im Bezug auf das Thema Sanktionen zu sagen ist, zitiere ich vollumfänglich aus dem allen meinen Klagen zugrunde gelegten und jetzt, auf den Umweg über Gotha, auch im BVerfG verhandelten Gutachten, Teil B:
146 x
S. meine Klage vom 25.08.2015, Teil B, Kap 2 a) hh), https://goo.gl/NxfPkR
----
147 x Die Begründung der 175. Kammer zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen ist damit VOLLSTÄNDIG – d.h. sowohl in seiner verfassungsrechtlichen Dimension als auch in der Anwendung auf meinen Einzelfall - abzuweisen. 148 x Das gilt auch für die durch die Kammer angehängte Diskussion zum Thema der Lebensmittelgutscheine. 149 x Indem sie schreibt: "Die Möglichkeit der Gewährung von Lebensmittelgutscheinen durch den Beklagten stellt somit die Basis für die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln dar." S. Urteil vom 07.07.2017, Anlage 1, https://goo.gl/635Bde, S. 6 zeigt sie, wie platt ihre Auffassung von den Menschenrechten und von der Verfassung - und wie vergiftet sie von den Berlit'schen Diskussionen ist.
------
150 x
b)
[Antrag,
das
Anliegen meiner ursprünglichen
Klage nicht außer Acht zu lassen und
151 x In verschiedenen Entscheidungen - u.a. 09.02.2010 / 18.07.2012 / 23.07.2014 – hat das Bundesverfassungsgericht die Unverfügbarkeit eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches Wohn- und Lebenshaltungskosten, Krankenkasse und einen sog, soziokulturellen Anteil ("denn der Mensch lebt notwendig in sozialen Bezügen") umspannt, betont. 152 x Spätestens seit diesen Entscheidungen steht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln in SGB II in Frage. 153 x Dies erst recht, nachdem das BVerfG bescheinigt hat, dass das in Teil B all meiner Klagen vorgelegte Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen
"gewichtige verfassungsrechtliche Fragen"
stellt
S. 1 BvL 7/15, https://goo.gl/s11MXk, Randnr. 16 und 17
154 x Vor dem Hintergrund des Totalversagens der Kammer, sich mit dem Thema der Verfassungsmäßigkeit der § 31 f des SGB II auseinanderzusetzen - eines Totalversagens, das allerdings symptomatisch für dem Umgang der gesamten Berliner Richterschaft mit meinen Fragen ist (so weit man das nach 15 in derselben Frage schon fruchtlos verlaufenen Prozessen sagen kann) - stelle ich unbedingt weiterhin den Antrag, meine Anträge auf Richtervorlage aus der ursprünglichen Klage in Betracht zu ziehen. Vor allem Teil A des Antrages auf Richtervorlage, der sich auf den Arbeitsbegriff des SGB II (und die sich daraus ergebende permanenten Diskriminierung meiner Person) bezieht. S. Anlage 3 und unter https://goo.gl/bpgVQf Teil B mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen wird – auf dem Umweg über Gotha – bereits unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/16 im Bundesverfassungsgericht verhandelt. 155 x Ich stelle deshalb den Antrag, die ursprüngliche Klage mit dem erweiternden Teil A als Richtervorlage dem Verfahren 1 BvL 7/16 beizufügen.
--------
c) [Spezifizierung des oben stehenden Antrages] 156 x
Sollte es nicht möglich
sein, die ursprüngliche Klage mit dem erweiternden Teil A stelle ich den Antrag, Teil A der Klage als eine weitere Stellungnahme oder Ergänzung dem Verfahren 1 BvL 7/16 beizusteuern.
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Zu IV. [Anregung, das Verfahren aufzuteilen] 157 x Wegen der großen Eigenbedeutung, die die Fragen in I. (Voranliegen 1) haben, rege ich an, diese vom Hauptanliegen (III.) abzutrennen und gesondert zu behandeln.
Berlin, den 24.10.2017 Ralph Boes
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