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Ralph Boes

Berlin, den 04.11.2017


Spanheimstr. 11

13357 Berlin

 

 

Tel.: 

E-Mail:

030 - 499 116  47

ralphboes@freenet.de

 

 

 

Landessozialgericht Berlin - Brandenburg

Försterweg 2 - 6

14482 Potsdam

 

 

 

Berufung AZ: S 175 AS 14857/15 
                      L 31 AS 1884/17

 
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Hohes Gericht,

 

 

im sozialgerichtlichen Verfahren

Ralph Boes
- Kläger -

gegen das

Jobcenter Berlin Mitte
- Beklagte - 

reiche ich



1. im Sinne des am 07.07.2017 unter AZ: S 175 AS 14857/15 

durch das Sozialgericht Berlin gefällten Urteils

S. Anlage 1  oder https://goo.gl/635Bde

eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG 


und

2. gegen alle weiteren Begründungen des Urteils

Berufung ein.

 

 

 
 

 

 

 

Ich beantrage:

 

 

I. (Voranliegen 1) 1

 

a) ein Anerkenntnis des Jobcenters zur Auflösung einer Sanktion aufzuheben

b) festzustellen, dass es sich bei dem Anerkenntnis um Rechtbeugung handelt

c) auf jeden Fall

d.h., im Falle dass Sie a) und b) anerkennen
aber auch wenn a) und b) von Ihnen abgelehnt werden sollten
- dann im Sinne der Fortsetzungs-Feststellungsklage -

    folgende Fragen zu entscheiden:

 

1. Ist das Anerkenntnis des Jobcenters im Sinne des SGB II berechtigt?

 

2.  Ist das Anerkenntnis kurz vor der Gerichtsverhandlung erfolgt,
nur um die rechtliche Aufarbeitung durchaus zweifelhafter Taten des Jobcenters in meinem Fall der juristischen Bearbeitung zu entziehen und die Bearbeitung folgender Fragen zu behindern:

 

a. Sind 8 (bzw. 10) hundert-Prozent-Sanktionen in Folge in derselben Frage "angemessen"?

 

b. Darf das Jobcenter Sanktionen verhängen, wenn sie zum Tod und nicht zum Arbeitsmarkt führen?

 

c. Ist es berechtigt, zu behaupten, der Aufhebung der Sanktion sei nichts entgegen zu setzen, weil dem Kläger dadurch nur Vorteile entstünden – wenn dem Kläger dadurch der Klageweg abgeschnitten wird?
Und die Vorteile der Aufhebung einseitig auf der Seite des Jobcenters liegen?

 

d. Kann eine Sanktion als "aufgehoben" gelten, wenn sie vollzogen ist, d.h. ihre Wirkungen schon zu Tage getreten sind und sie erst nachträglich als unangemessen erklärt wird?

 

 

3. Sind 8 (bzw. 10) hundert-Prozent-Sanktionen in Folge in derselben Frage "angemessen"?

 

4. Darf das Jobcenter Sanktionen verhängen, wenn sie absehbar zum Tod und nicht zum Arbeitsmarkt führen?

 

5. Ist es berechtigt, zu behaupten, der Aufhebung der Sanktion sei nichts entgegen zu setzen, weil dem Kläger dadurch nur Vorteile entstünden – wenn dem Kläger dadurch der Klageweg abgeschnitten wird?

 

6. Kann eine Sanktion als "aufgehoben" gelten, wenn sie vollzogen ist, d.h. ihre Wirkungen schon zu Tage getreten sind und sie erst nachträglich als unangemessen erklärt wird?

 

 

II. (Voranliegen 2)

 

a) zur Kenntnis zu nehmen, dass in der Verhandlung am 07.07.2017  das rechtliche Gehör nicht ausreichend gegeben wurde,

 

b) die grundlegenden Fehler in der Urteilsbegründung des SG Berlin zur Kenntnis zu nehmen und

 

 

III. (Hauptanliegen)

 

a) das Urteil der 175. Kammer des SG Berlin über die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen zu revidieren

 

b) das Anliegen meiner ursprünglichen Klage nicht außer Acht zu lassen und meine Anträge auf Richtervorlage aus der ursprünglichen Klage weiter in Betracht zu ziehen.

Vor allem Teil A des Antrages auf Richtervorlage, der sich auf den Arbeitsbegriff des SGB II und die damit zusammenhängende permanente Diskriminierung meiner Person bezieht.

Teil B mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen wird – auf dem Umweg über Gotha – bereits unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/16
im Bundesverfassungsgericht verhandelt.

 

c) Teil A der ursprünglichen Klage als Richtervorlage – oder, wenn dies so nicht möglich ist – als eine weitere Stellungnahme oder Ergänzung – dem Verfahren 1 BvL 7/16 beizufügen.

 

 

IV. (Anregung, das Verfahren aufzuteilen)

 

Wegen der großen Eigenbedeutung, die die Fragen in I. (Voranliegen 1) haben, rege ich an, diese von den Hauptanliegen (III.) abzutrennen und gesondert zu behandeln.

 

 

____________

 

 

Die wichtigsten Anlagen und Links:

 

Das Urteil des SG Berlin vom 07.07.2017,  Az: S 175 AS 14857/15 
ist unter Anlage 1  und unter
https://goo.gl/635Bde ,

 

die ursprüngliche Klage vom 25.08.2015, AZ: S 175 AS 14857/15 
ist unter Anlage 2 und unter
https://goo.gl/hMw6qT ,

 

Teil A des Antrages auf Richtervorlage (Arbeitsbegriff / Diskriminierung)
ist unter Anlage 3 und unter
https://goo.gl/bpgVQf ,
 

Teil B des Antrages auf Richtervorlage (Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz IV)
ist unter
https://goo.gl/oUjsgw

 

einzusehen.

 

 

___________________

1 Die "Voranliegen" entsprechen nicht dem Hauptanliegen meiner Klage, sondern sind - als wichtige Fragen - auf dem Weg der Auseinandersetzung mit Jobcenter und Gericht entstanden.

 

 

 
     
 

 
     
 

 

 

 

 

Begründung:

   X

1  x  

Vorbemerkung:

 

 

Hohes Gericht, sehr geehrte Damen und Herren –

                                                                                                                            X

ich bin Hartz-IV-Betroffen – und halte

- sowohl den Arbeitsbegriff

- als auch die daheraus resultierenden Sanktionen in Hartz IV

für menschenrechts- und verfassungswidrig.  

2  x  

Um das Problem zum politischen Thema machen und es zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe bringen zu können, habe ich bereits im Juni 2011 einen öffentlichen Brandbrief geschrieben

s. Anlage 4,  https://goo.gl/EguEhb  

und mich dann offen in die Schusslinie aller Sanktionen gestellt.
 

3  x  

D.h. statt, wie gewöhnlich, Sanktionen zu vermeiden, habe ich mich bemüht, rechtssichere und unauflösbare Sanktionen zu erhalten, um mit ihnen gemäß Artikel 100, Absatz 1, Satz 1 GG dann im Sozialgericht – statt einer Klage – einen Antrag auf eine Richtervorlage zur Überprüfung der Hartz-IV-Gesetze einlegen zu können.


4  x  

Zum Mittel, Sanktionen zu provozieren,
habe ich gegriffen

1. weil meine Grundrechte nach Artikel 1, 2, 12 GG usf. durch die Sanktionsparagraphen in SGB II und durch die davon ausgehenden Wirkungen auf dem Arbeitsmarkt auf das entschiedenste angegriffen sind,

s. Teil A und Teil B der ursprünglichen Klage,
Anlage 2,
https://goo.gl/hMw6qT

2. weil ich überzeugt bin, dass deshalb die Fragen zur Verfassungsgemäßheit des Arbeitsbegriffes und der Sanktionen in SGB II dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen,

3. weil ich befürchtet habe, dass es in den Sozialgerichten nicht viele Richter gibt, die sich darauf einlassen, bezüglich dieser Frage eine Richtervorlage einzureichen,

- teils, weil sie sich von der Argumentation nicht überzeugen lassen,

- teils, weil die Erstellung einer Richtervorlage sehr zeitraubend ist und die
  Möglichkeiten am Sozialgericht ggf. übersteigt,

- teils aber auch, weil eine Richtervorlage zu den hier vorgegebenen politisch    
  aufgeladenen Themen auch Mut braucht, weil sie ggf. auch Auswirkung auf die
  Karriere eines Richters hat.

 

5  x  

Ich musste also viele Gelegenheiten schaffen, um wenigstens einen Richter zu erreichen, der die Notwendigkeit sieht und auch über die Kraft und Möglichkeit verfügt, eine Richtervorlage nach Karlsruhe zu bringen.

6  x  

Zusätzlich habe ich dafür gesorgt, dass ein fachliches Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen erarbeitet wurde und habe dieses Gutachten als Urteilsgrundlage für die Richter allen meinen Klagen zu Grunde gelegt.

S. Teil B der ursprünglichen Klage,

Anlage 2, https://goo.gl/oUjsgw

7  x  

Dieses Gutachten hat über das SG Gotha inzwischen seinen Weg zum Bundesverfassungsgericht gefunden und ist dort auch angenommen worden,

s. 1 BvL 7/16, https://goo.gl/QNUjdG

 

8  x  

Anders als das Bundesverfassungsgericht, welches schon im Vorfeld der Behandlung bescheinigt hat, dass das Gutachten "gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" stellt und die in Literatur und sozialgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur verfassungskonformen Auslegung der Sanktionsregeln "vertretbar verwirft"

S. 1 BvL 7/15, https://goo.gl/s11MXk , Randnr. 16 und 17

haben bisher alle Richter in Berlin die Behandlung des Gutachtens – und damit meines Kernanliegens – abgewiesen.
Dies immer mit der Begründung, dass "kein Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen besteht.
[1]

 

 

9  x  

Bei der vorliegenden Klage hat allerdings das Jobcenter Berlin Mitte, kurz bevor es zu einer Verhandlung kam, in einem Erörterungstermin den Sanktionsbescheid einfach aufgelöst. Dies ohne nachvollziehbaren Grund und gegen meinen heftigen Protest.

10  x  

Dadurch ist mir der Klageweg willkürlich abgeschnitten.
Sowohl der Klageweg mit meinen Kernanliegen zum Bundesverfassungsgericht,

als auch der Klageweg zur rechtlichen Begutachtung eines äußerst fragwürdigen Umgangs des Jobcenters mit mir.

11  x  

Letzteres ist hier besonders hervorzuheben:

 

Dass MEIN dem (vom Jobcenter jetzt aufgelösten) Sanktionsbescheid zu Grunde liegendes Handeln "regelwidrig" war, steht außer Frage. Es musste regelwidrig sein, weil sonst der Weg zum Bundesverfassungsgericht nicht offen steht.

12  x  

In MEINEM Handeln lag allerdings nichts, was die Würde oder das Leben eines anderen Menschen irgendwie gefährdet hat.

13  x  

Anders das Handeln des Jobcenters: Es hat die Dimension des Erforderlichen und Erlaubten an mir bei weitem überschritten:

14  x  

Um die entscheidenden Fragen nach der Rechtmäßigkeit seines eigenen Tuns nicht stellen zu müssen,

hat es erstens regungslos meinem möglichen Tod in Kauf genommen; eine Möglichkeit, die sicher eingetreten wäre, wenn nicht nach 132 Tage des Sanktionshungerns die evangelische Kirchengemeinde Marzahn Ost sich entschieden hätte, mich ins Asyl zu nehmen. [2]

und zweitens jetzt die Sanktion sozusagen "willkürlich" aufgehoben, um die rechtliche Aufarbeitung seines eigenen Handelns zu verhindern.

 

15 x  

Die Fragen unter I. meines hier vorgelegten Antrags "sollen" und "dürfen" aus seiner Sicht wohl nicht behandelt werden …

 

16 x  

Vor diesem Hintergrund ist mein Antrag, das Anerkenntnis des Jobcenters aufzulösen, oder trotz des Anerkenntnisses diese Fragen zu behandeln, zu verstehen.

17 x  

Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass das SG Berlin trotz des Anerkenntnisses des Jobcenters den Weg zu einer weiteren Behandlung der Sache (Feststellungsklage) zugestimmt hat und ich die Behandlung trotz des Anerkenntnisses der Sanktion auch weiter betreibe.

18 x  

Ich bitte Sie und stelle den Antrag, die Gründe des Jobcenters, den Sanktionsbescheid aufzuheben, zu prüfen, das Anerkenntnis zu löschen und zu klären, dass es sich bei ihm um Rechtsbeugung handelt.

19 x  

Des Weiteren stelle ich den Antrag, all die anderen offenen Fragen des Berufungsantrages, vor allem auch den Antrag unter III. zu behandeln.


 


[1] Dieser PRINZIPIELLE Unterschied in der Beurteilung des Gutachtens durch das BVerfG und das SG Berlin macht staunen … und wirft große Fragen zu Wesen und Funktionsfähigkeit unseres Rechtswesens auf.

[2] Eine genaue Beschreibung s. Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017,
  Randnummer 24 und 25,
https://goo.gl/JiFudd 



 

 
     
 

 
     
 

 

 

 

 

 

I.  (Voranliegen 1) 
         [Antrag, ein Anerkenntnis des Jobcenters aufzuheben …]

 

 

20  

Am 03.02.2015 habe ich eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erhalten,

in der ich dazu verpflichtet wurde, "im Turnus von einem Monat (…) jeweils mindestens 10 Bewerbungsbemühungen" zu unternehmen und entsprechend nachzuweisen.

S. Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.02.2015,
Anlage 5 oder
https://goo.gl/scb5gV [3] 

 

21  

Als Unterstützung verfügte das Jobcenter:             

 

"Das Jobcenter unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche, per Post versandte Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SBG II, sofern Sie diese zuvor beantragt haben.

Die Erstattung erfolgt in pauschalierter Form mit 5 Euro pro nachgewiesener Bewerbung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 260 Euro. (…)"

A.a.O, S. 1

22  

Des Weiteren werden vom JC

- die Kostenübernahme von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen,

- ein Gutschein für die Teilnahme an einer Maßnahme,

- und Förderung für berufliche Weiterbildung

unter den jeweils dazu geltenden Bedingungen angeboten.

 

 

23  

Da ich keine Bewerbungsbemühungen unternommen habe, wurde am 07.05.2015 die Sanktion über mich verhängt.

s. Sanktionsbescheid vom 07.05.2015, Anlage 6, https://goo.gl/QVhRj4

 

24  

Im Vorfeld hatte ich

1.)

mit meinen Briefen vom 12.12.2014,

s. Anlage 7, https://goo.gl/ETbzse

und vom 07.01.2015,

s. Anlage 8, https://goo.gl/EMvJhD

schon dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung / des EG-Verwaltungsaktes in Frage gestellt, und

2.)

mit meinem Brief vom 20.04.2015

s. Anlage 9, https://goo.gl/4enok5

im Rahmen schon der Anhörung der Sanktionsandrohung

3.)

und mit meinem Widerspruch vom 15.06.2015

s. Anlage 10, https://goo.gl/AU61wP

der Sanktion als solcher widersprochen.


25
 

Meine Fragen zu 1.)

    wurden mit den Briefen des Jobcenters vom 19.12.2014

s. Anlage 11,   https://goo.gl/Arn1qU

    und vom 03.02.2015,

s. Anlage 12, https://goo.gl/DZA9ZA

mein Widerspruch zu 2.)

    wurde mit der Sanktion des Jobcenters vom 07.05.2015

s. Anlage 6, https://goo.gl/QVhRj4

und mein Widerspruch zu 3.)

    mit dem Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015

s. Anlage 13, https://goo.gl/66PYcy

abgelehnt.

 

26  

Nachdem so alle meine Fragen und Widersprüche abgelehnt und die Sanktionen im vollen Ausmaß durchlitten worden waren, wurde ich bei dem zum 21.02.2017 vom Sozialgericht einberufenen Erörterungstermin dann damit überrascht, dass die Richterin und der Vertreter des Jobcenters einmütigst die Eingliederungsvereinbarung für rechtswidrig und die darauf fußende Sanktion für ungültig erklärten und der Vertreter des Jobcenters – trotz aller meiner äußerst scharf geäußerten Einwände und Proteste – beflissentlichst ein Anerkenntnis unterschrieb.

S. Gerichtsprotokoll vom 21.02.2017, Anlage 14, https://goo.gl/Ed5Dhf

 

 

27  

Die Beflissenheit des Anerkenntnisses und die Entschlossenheit der Richterin, auf meinen Protest und meine vorgebrachten Gegenargumente nicht einzugehen und sie auch im Protokoll nicht aufzunehmen, haben mich sehr erstaunt, zumal sich das Anerkenntnis auf eine Entscheidung des BSG bezieht, welche mit meinem Fall keine Berührung hat.


 

28  

Was dazu zu sagen ist, habe ich in meinem Widerspruch ans Jobcenter vom 12.04.2017

s. Anlage 15, s. https://goo.gl/Ux5HED

dargelegt, weshalb ich hier aus diesem Widerspruch zitiere …

 

 

Sehr geehrte Frau K..... –

 

auf Grund eines "Anerkenntnisses" des Jobcenters in einer gerichtlichen Anhörung am 21.02.2017 betrachtet das Jobcenter die am 07.05.2015 verhängte Sanktion für aufgelöst und hat am 29.03.2017

771,96 Euro

auf mein Konto überwiesen.

 

Diesem "Anerkenntnis" habe ich schon im Gericht aufs heftigste widersprochen – wenn dies auch im Gerichtsprotokoll trotz meiner ausdrücklichen Bitte, dies zu tun, nicht aufgenommen wurde.

 

Ich möchte auch hier jetzt Widerspruch einlegen.

Die Gründe für den Widerspruch sind die Folgenden:

 

 

a) Anerkenntnis aus sachlich unzutreffenden Gründen:

 

 

Das Anerkenntnis bezieht sich auf eine Entscheidung des BSG

s. B 14 AS 30/15 R, https://goo.gl/EVKsDr

die in meinem Fall nicht anzuwenden ist:

 

Im dem Fall, der in  B 14 AS 30/15 R  verhandelt wurde, waren 10 Bewerbungen pro Monat gefordert, aber keinerlei Kostenübernahme von Seiten des Jobcenters angeboten worden.

 

Der betroffene Hartz IV Empfänger wurde dann wegen ausbleibender Bewerbungsnachweise sanktioniert, obwohl er darauf verwies, dass er keinen Computer besitzt,
für Recherche und Bewerbungsarbeit
ins Internet-Café hätte gehen und hierfür "erstmal" Geld für die Fahrkarte und das Internet hätte haben müssen.

 

Er hat berechtigt darauf verwiesen, dass man von ihm keine Leistung verlangen kann, ohne ihm die notwendigen Mittel zur Erfüllung der Leistung zur Verfügung zu stellen.

 

 

Die Auflösung der EGV ist hier in der Sache begründet.

 

 

In meinem Fall ist das anders:

 

Bei mir sind ebenfalls 10 Bewerbungen pro Monat gefordert, aber eine Kostenzusage über 260 Euro ist gemacht.

 

Die 260 Euro sind zwar formaliter erst einmal "für ein Jahr" ausgesprochen,
dies aber in einer EGV, die nur für ein halbes Jahr gilt.

 

Ich hätte also das Recht gehabt, das Geld auch in einem halben Jahr schon zu verbrauchen –
und so

260 Euro : 60 Bewerbungen = 4,33 € pro Bewerbung

zur Verfügung gehabt.

 

 

Bei der Verhandlung einer neuen EGV hätte ich dann darauf hinweisen können, dass kein Geld für weitere Bewerbungen da ist und dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichtes verweisen können.

 

 
Man hätte dann sicher die EGV mit einer neuen Geldzusage ausgestattet, um ihre Gültigkeit nicht von vorneherein in Frage zu stellen.
 

 

Unabhängig davon besitze ich – auch das ist anders als der Fall des BSG – durch meine ehrenamtliche Tätigkeit in verschiedenen Bürgerinitiativen kostenlosen und uneingeschränkten Internetzugang
und würde, wenn ich nicht schon vollbeschäftigt wäre (!)

(die Fakten dazu entnehmen Sie bitte unserer umfangreichen Korrespondenz)

Bewerbungen vollständig über das Internet laufen lassen.

 

Dies sogar mit der Erstellung einer eigenen Bewerbungs-Webseite mit Bildern, Zeugnissen, Filmen, auf die ich dann nur verlinken müsste.

 

Eine Internetseite kostet bei meinem Provider zwischen 6 und 12 Euro im Jahr.
Die Kosten für 10 Emails im Monat sind für mich wegen Geringfügigkeit nicht abzuschätzen. Selbst bei 1000 Emails pro Monat wären sie so gut wie nicht vorhanden.

D.h., ich hätte selbst diese Kosten weder nachweisen noch einfordern können.

 

Da mir laut EGV nur nachgewiesene Bewebungskosten erstattet werden, für Bewerbungen, die schriftlich und per Post versendet sind, hätte ich die stolze Summe von 260 Euro selbst für ein Jahr niemals erreichen können.

 

 

 

29  

Schon vor diesem Hintergrund ist die Selbstverständlichkeit, mit der Eingliederungsverwaltungsakt und Sanktion – trotz meines Protestes – für ungültig erklärt und die Sanktion gelöscht wurde, sehr erstaunlich.

30  

Noch erstaunlicher ist, dass das Jobcenter trotz meines (hier anhängigen) Widerspruches vom 12.04.2017

s. Anlage 15, s. https://goo.gl/Ux5HED

im dem ich die Widersprüchlichkeit der Entscheidung des Jobcenters auch mit bedeutenden weiteren Argumenten vortrug, weiter auf seiner Auffassung der Ungültigkeit von EGV und Sanktion beharrt.

S. Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017, Anlage 16, https://goo.gl/PhoFcS

31  

Am erstaunlichsten ist die Leichtigkeit, mit der jetzt die Löschung von EGV und Sanktion vor sich ging, aber vor dem Hintergrund, dass sich zum Zeitpunkt, als die Sanktion verbüßt wurde, d.h. in unserem ausführlichen Gespräch am 24.09.2015, selbst die Leitung des Jobcenters Berlin Mitte absolut von der Richtigkeit des jetzt aufgelösten Eingliederungsverwaltungsaktes und aller der daran anknüpfenden Sanktionen überzeugt gezeigt hatte – und sie selbst dann noch für unabwendbar und unaussetzbar hielt, als ich durch sie in unmittelbare Todesnähe kam.

 

 

32  

Ich war damals im 84sten – von dann am Ende 132 (!) – Hungertagen, die am Ende nicht durch das Jobcenter, sondern durch ein Kirchenasyl beendet wurden.

S. dazu meine – vom BVerfG ohne Angabe von Gründen abgelehnte –Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017, https://goo.gl/hhL1rKdort Randnr. 25,

und ein Bild von mir, welches meinen Zustand vor und nach der Sanktion zeigt,
Anlage 17, 
https://goo.gl/tCY3HT

33  

Wie oben bereits angedeutet, versuche ich durch die Sanktionen eine Normenkontroll-klage zu den Sanktionen zum Bundesverfassungsgericht zu bringen.

S. z.B. meine Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017, in der das Konzept meines Klagewegs beschrieben wird, https://goo.gl/Se1noa, Randnr. 1-3

34  

Eine Normenkontrollklage setzt voraus, dass man im Sinne von Hartz IV unauflösbare, "gültige" Sanktionen erhält, die nicht auf dem Weg durch die Gerichte "fallen" können, weil erst nach der letzten Instanz der Weg zum Bundesverfassungsgericht "offen" steht. [4]

35  

Da ich nicht nur die Sanktionen, sondern auch die Lebensmittelgutscheine für verfassungswidrig halte: über die Entwürdigung hinaus, die sie bedeuten, stellen sie ja  die letzte Rechtfertigung des Sanktionswesens dar, und wie sollte ich ihnen DIESE Rechtfertigung am Ende geben –

s. meine Darstellung zum Thema:

"Würde ODER Leben: Zu Wesen und Bestimmung der Lebensmittelgutscheine", Anlage 18, https://goo.gl/zL2RgN

war es nur konsequent, im Sinne der Konkludenz meines Handelns und nach immer wieder erfolgter Ankündigung beim Jobcenter, ihren Einsatz abzulehnen.

 

 

36  

Nach 83 Tagen des Hungerns (am 24.09.2015) ließ sich die Leitung des Jobcenters

- damals Herr Schneider (Geschäftsführer)
- Herr Uhlemann (Bereichsleiter Integration und Standortleiter Jobcenter Mitte)
- Frau Morohn (stellvertretende Bereichsleiterin für den Leistungsbereich)

auf ein gemeinsames Gespräch mit mir ein, bei dem die Sanktionen und sämtliche Möglichkeiten, deeskalierend mit der Situation umzugehen, besprochen wurden.

37  

Zum einen wurde ausführlich die Frage nach der formalen Rechtmäßigkeit der EGV und der auf ihr fußenden Sanktionen
- vom 07.05.2015, s. Anlage 6,
https://goo.gl/QVhRj4,
- vom 16.06.2015, s.
https://goo.gl/xVh9ir
- und vom 24.08.2015, s.
https://goo.gl/DCiJY3

besprochen,

zum anderen wurde aber nicht minder ausführlich auch die Frage besprochen,
ob die Sanktionen überhaupt gegeben hätten werden dürfen:

 

38  

Es handelte sich um die achte, neunte und zehnte 100-Prozent Sanktion [5] in unmittelbarer Folge

s. Übersicht über sämtliche Sanktionen, Anlage 19, https://goo.gl/nPfFQC

gegen einen Menschen, der von vorneherein die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen zum Thema erhoben, und bereits 16 Monate bevor überhaupt schon die erste Sanktion gegeben wurde, in einem öffentlichen Brandbrief an die Regierung und an sein Jobcenter geschrieben hatte:

 


Ab heute widerstehe ich offen jeder staatlichen Zumutung, ein mir unsinnig erscheinendes Arbeitsangebot anzunehmen oder unsinnige, vom Amt mir auferlegte Regeln zu befolgen. Auch die durch die Wirklichkeit längst als illusorisch erwiesene Fixierung auf "Erwerbsarbeit" lehne ich in jeder Weise ab.

Ich beanspruche ein unbedingtes Recht auf ein freies, selbst bestimmtes Leben, welches ich einer von mir selbst gewählten, mir selbst sinnvoll erscheinenden und mir nicht von außen vorgeschriebenen Tätigkeit widmen darf auch wenn ich durch die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse gezwungen bin, dafür Hartz IV in Anspruch zu nehmen.

Ich spreche jede Arbeit heilig, die aus einem inneren ernsten Anliegen eines Menschen folgt

- unabhängig davon, ob sie sich äußerlich oder innerlich vollzieht
- und unabhängig davon, ob sie einen "Erwerb" ermöglicht oder nicht!

Eine Gesellschaft, die nur auf Erwerbsarbeit setzt, schaufelt sich ihr eigenes Grab, weil sie die wesentlich ursprünglicheren und bedeutenderen (!) seelischen und geistigen Antriebe zur Arbeit missachtet und schon das Denken der Mutter über die Erziehung ihrer Kinder, nicht weniger die Arbeit eines Menschen, der in Liebe einen hilfsbedürftigen Freund oder Angehörigen pflegt, noch unter das Produzieren und Verkaufen von Klopapier und Gummibärchen stellt!

 

S. "Die Würde des Menschen ist unantastbar, Brandbrief eines entschiedenen Bürgers", Anlage 4, https://goo.gl/EguEhb

 

 

39  

Vor dem Hintergrund dieser Ansage,

- aber auch vor dem Hintergrund des in meiner Klage vorgelegten Antrages auf Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen

s. https://goo.gl/abXuT2  

- und vor dem Hintergrund meiner mehr als deutlich gemachten Auffassung, dass ich einen vom Jobcenter stark differierenden Arbeitsbegriff habe und durch die von dort gesetzten Regeln diskriminiert werde 

s. https://goo.gl/DdUwak ,

hatte von vorneherein KEINE der jemals angebotenen Eingliederungsverein-barungen irgendwie die Möglichkeit, sinnvoll und angemessen im Sinne des Gesetzes zu sein.

Und KEINER der verhängten Sanktionen war je die Möglichkeit gegeben, im Sinne des Gesetzes "zum Arbeitsmarkt" zu führen.

40  

Sie alle spielten nur die Scheinwelt einer gutwilligen Vermittlung und "Förderung" vor, während es in Wahrheit um einen Machtkampf, um das Brechen eines Menschen und das Verhindern seiner – gesellschaftlich bedeutsamsten! – Fragen mit dem Mittel des Totalentzugs der Lebensgrundlage ging.

 


 

41  

Angesichts der Häufung der Sanktionen und der prinzipiellen Unmöglichkeit, durch sie im Sinne des Gesetzgebers etwas bewirken zu können, stand deshalb die Frage, ob man

– in Anlehnung an das Schikaneverbot des BGB  (§ 226 BGB) – die Sanktionen nicht hätte aussetzen müssen,
auch wenn sie im Sinne des Gesetzes "rechtmäßig" sind.
[6] / [7] 

42  

Diese Frage wurde im Vorfeld des Gespräches nicht nur durch mich dem Jobcenter gestellt, sondern sie wurde, angesichts der Dauer und schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen meines Hungerns, auch durch sehr viele andere Menschen vom Jobcenter bis hinauf ins Bundesministerium für Arbeit, zu Andrea Nahles getragen und selbst im Bundestag debattiert.

43  

Und auch diese Frage wurde im Gespräch entschieden: Man habe sie "auf und ab" bedacht und diskutiert, aber selbst angesichts meines Hungerns im 84. Tag und des noch übrigen Sanktionszeitraumes von noch weiteren 37 Tagen würde es keine Möglichkeit zur Rücknahme der Sanktion geben.

 

Ein Bild des Verfalles meines Körpers in dieser Zeit ist hier zu sehen:
Anlage
17, https://goo.gl/tCY3HT

 

 

44  

 

Als Zeuge für die festgestellte "Unmöglichkeit", die Sanktion selbst angesichts meines Sterbens aufzulösen, führe ich hier die damalige Leitung des Jobcenters

- Herrn Schneider (damaliger Geschäftsführer des Jobcenters Mitte)

- Herrn Uhlemann (Bereichsleiter Integration und Standortleiter Jobcenter Mitte)

- Frau Morohn (stellvertretende Bereichsleiterin für den Leistungsbereich)

an.

 

 

 

45  

Hohes Gericht,

 

ich darf davon ausgehen, dass man der Rechtmäßigkeit der Sanktionen zum damaligen Zeitpunkt einen äußerst hohen Rang eingeräumt hat. Man hielt sie verfassungsrechtlich für begründet und einfachrechtlich für unabwendbar

46  

Angesichts dieser Tatsache verwundert die "Leichtigkeit", in der das Jobcenter die Sanktion jetzt streicht. [8]

Mit der Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 23. 6. 2016

AZ: B 14 AS 30/15 R, https://goo.gl/EVKsDr

hat es sie aus Gründen gestrichen, die – aus sachlicher Sicht (!) – völlig
uneinsehbar sind.
[9]


 

47  

In seinem Widerspruchsbescheid hat das Jobcenter es dann auch konsequent unterlassen, auf die von ihm bezogenen Gründe der Löschung noch einmal hinzuweisen – und vor allem hat es auch unterlassen, auf die von mir gegen die Löschung eingewendeten Gründe auch nur mit einem einzigen Worte einzugehen.

S. Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017, Anlage 16, https://goo.gl/PhoFcS

48  

Dem gegenüber hat es sich rein darauf zurückgezogen,

zu sagen, dass die Auflösung der Sanktion eine reine Prozesshandlung und keinen beklagbaren Verwaltungsakt darstelle (I) – und selbst, wenn sie als Verwaltungsakt gewertet würde, eine Zulässigkeit des Widerpruches fehle, weil ich durch sie (die Auflösung der Sanktion) ausschließlich begünstigt würde (II).

S. a.a.O.

 

49  

Dazu ist Folgendes zu sagen:

 

50  

Zu (I):

 

a) Wenn die Auflösung der Sanktion als reine, (ich überziehe etwas: im stillen Hinterzimmer des Jobcenters vollzogene) "Prozesshandlung" vollzogen worden wäre, wüsste ich zunächst nichts zu sagen, außer dass dann eine solche "Prozesshandlung" durchgeführt worden wäre, die streng willkürlich vollzogen worden und sachlich in keiner Weise nachzuvollziehen ist. [10]

51  

Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass das Jobcenter eine Formulierung, die es zum Thema der Unterstützung von Bewerbungsbemühungen standardmäßig in unzähligen Eingliederungsvereinbarungen verwendet, die es auch bei mir in allen Eingliederungsverwaltungsakten seit dem 18.07.2013

s. https://goo.gl/zoiVe2  

eingesetzt hat, auf Grundlage eines so sehr weit abliegenden Urteils des BSG jetzt ÜBERALL für so problematisch hält, dass es jetzt alle Eingliederungsverwaltungsakte, die diese Formulierung enthalten, freiwillig löscht.

52  

Statt blind dem Willen des Jobcenters hier nachzugeben, wäre erst nach dem besonderen Interesse zur Löschung der Sanktion in meinem besonderen Fall zu fragen. Dies besonders auch mit Hinblick auf die Vorgeschichte, die oben beschrieben worden ist …

53  

b) Die Auflösung der Sanktion hat allerdings nicht als eine solche reine (ich überziehe wieder etwas: im Hinterzimmer des Jobcenters vollzogene) "Prozesshandlung" sondern offiziell in einem vom Gericht einberufenen Erörterungstermin als einseitiges Anerkenntnis des Jobcenters vor dem Gericht stattgefunden.

S. Gerichtsprotokoll vom 21.02.2017, Anlage 14, https://goo.gl/Ed5Dhf

Und HIER steht dem vom Jobcenter und vom Gericht vollzogenen Akt  der Wortlaut des Gesetzes entgegen:


 

54  

§ 101 SGG, auf den das Jobcenter sich bezieht, macht das "Anerkenntnis" zum Abschlussschritt eines Vergleiches !

Der Paragraph geht davon aus, dass erst ein Vergleich – und zwar beidseitig (und nicht einseitig und gegen den deutlich geäußerten Willen einer Partei) geschlossen wird -

§ 101 SGG

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.

(Hervorhebung von mir)

dann geht es davon aus, dass das Anerkenntnis sich auf diesen Vergleich bezieht -
und dass erst das sich auf diesen Vergleich beziehende Anerkenntnis den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

55  

Von einem einseitigen, ohne "Vergleich" und unter Protest und gegen den Willen des Klägers zu genehmigenden "Anerkenntnis" in einer Anhörung des Gerichtes,

welches in Nachhinein zur reinen Prozesshandlung uminterpretiert wird,

ist in § 101 SGG keine Rede!

Womit dieser Teil der Sache vermutlich hinfällig ist.

 

 

56  

Zu (II):

 

Es wird unterstellt, dass eine Klage unzulässig ist, weil ich durch die Auflösung der Sanktion ausschließlich begünstigt würde.

57  

Dazu ist Folgendes zu sagen:

 

a) Ich habe in meiner Klage zur hier streitgegenständlichen Sanktion in keiner Weise beantragt, die Sanktion aufzuheben!  

Dies schon aus dem Grunde, weil einer Sanktion, mit der ich zum BVerfG gelangen will, ein unstrittig regelwidriges Verhalten von mir zu Grunde liegen muss!

58  

Statt einen Antrag zur Auflösung der Sanktion zu stellen, habe ich beantragt, das Verfahren auszusetzen und die durch die Sanktionen aufgeworfenen Fragen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

s. Az.: 175 AS 14857/15, Anlage 2, Seite 1, https://goo.gl/AMswuH

59  

Durch die willkürliche Löschung der Sanktion wird vom Jobcenter der Klageweg zum BVerfG willkürlich behindert.

 

60  

b) Behindert wird so weiter, dass die oben schon angesprochenen Fragen zu den Grenzen der Eingliederungsvereinbarungen und der Sanktionen gerichtlich behandelt werden:

 

-

Hätten die Pflichten der Eingliederungsvereinbarungsakte jemals gegeben werden dürfen - trotz des dezidierten und absolut begründeten Willens des Klägers, sich auf sie nicht einzulassen?

S. "Brandbrief", Anlage 4, http://goo.gl/EguEhb ; bzw. oben Randnr. 38

-

Stellten diese Pflichten je etwas anderes als einen unnachgiebigen ZWANG ZUR UNTERWERFUNG unter vom Kläger IMMER als unpassend, verfassungswidrig beklagte Verhältnisse dar?

-

Durften die Sanktionen gegeben werden, wenn sie nicht, wie gefordert, zum Arbeitsmarkt sondern absehbar zum Tod führen? (S. oben, Randnr. 32 ff und 41)

-

Wie ist es mit der gnadenlosen Häufung von – von vorneherein unpassenden (!) – Eingliederungsverwaltungsakten und Sanktionen?

-

Welche ANDEREN Handlungsmöglichkeiten, statt den Kläger über Jahre hinweg andauernd mit der sozialen Vernichtung und, da er begründet (s. oben, Randnr. 33 ff) auch die Lebensmittelgutscheine ablehnt,
sogar mit dem Tod zu bedrohen, wäre vom Jobcenter zu verlangen gewesen?

-

Ist es nicht wichtig und von allgemeiner Bedeutung, die GRENZEN der Sanktionen auszuloten?

 

61  

c) Behindert wird so weiter

-

die rechtliche Bearbeitung aller meiner Widersprüche, z.B. meiner Stellungnahme vom 20.04.2015 zur Sanktionsandrohung,

s. Anlage 9, https://goo.gl/WgqBWL

-

die rechtliche Bearbeitung meines Widerspruches vom 15.06.2015

s. Anlage 10, https://goo.gl/wW6HpD

-

und die rechtliche Bearbeitung meiner am 25.08.2015 vorgelegten Klage.

s. Az.: 175 AS 14857/15, Anlage 2, Seite 1, https://goo.gl/AMswuH

 

62  

d) ERÖFFNET wird durch die nachträgliche Löschung der Sanktion dagegen

DEM JOBCENTER (!) die ungeahnte Möglichkeit,

immer wieder streng willkürlich Strafen und Sanktionen zu verhängen
und sich im Ernstfall – nachdem sie Sanktionen durchlitten worden sind (!)

durch einfache Anerkenntnisse der juristischen Begutachtung seiner Taten und jeglicher Haftung zu entziehen.

Siehe hier auch Verfassungsbeschwerde, https://goo.gl/T1R6sc ,
dort
Randnr. 58   und Anmerkung 16 (https://goo.gl/T5HXDU)

63  

Und dies nicht nur im vorliegenden, sondern in fast allen Fällen, in denen ich klage, weil die preisgegebene Formulierung Inhalt aller Eingliederungsverwaltungsakte, außer dem allerersten ist.


 

 

64  x

Hohes Gericht –

 

angesichts des Dargestellten ist sicher nicht davon zu sprechen, dass ich durch die Auflösung der Sanktion "ausschließlich begünstigt" würde.

65  

Außerdem sind die Sanktionen sind durch ein späteres Anerkenntnis auch nicht wirklich AUFZULÖSEN!

Sie HABEN ja stattgefunden und ihre seelischen, sozialen und gesundheitlichen Wirkungen voll entfaltet!

66  

Die komplette Lebensbasis ist mir entzogen worden, um mich im Sinne eines Arbeits-begriffes, der der Wirklichkeit nicht standhält

s. Teil A meiner in der Sache vorgebrachten Klage, Az: S 175 AS 14857/15,  Anlage  3, https://goo.gl/RfV43k

und Ursache tiefster gesellschaftlicher Verwerfungen ist

s. - meinen "Brandbrief", Anlage 4,  https://goo.gl/EguEhb
s. - aber auch https://goo.gl/ghBGmn

ZU UNTERWERFEN.

67  

Man hat im Jobcenter JEDES meiner Worte ignoriert, mich jahrelang für das Beharren in der Sache mit dem vollen Entzug der Lebensgrundlagen bestraft und die Arbeit, die ich permanent zum Wohle der Gesellschaft leiste, und mich selbst dabei zutiefst entwürdigt.

68  

Dabei hat man billigend das Herannahen meines Todes in Kauf genommen, der, nach 132 Tagen des Hungerns, nur durch das Eingreifen einer Kirche abgewendet wurde,

ohne auch nur im Geringsten mit den dadurch aufgeworfenen Fragen umzugehen!

Und dies, obwohl permanente Angebote von meiner Seite da waren, die Sanktionen auch im Rahmen des Hartz-IV-Gesetze zu beenden.

s. meinen Brief ans Jobcenter vom 22.08.2015, https://goo.gl/CmHTHK

 

69  

Vor DIESEM Hintergrund ist der Wille des Jobcenters, den Prozess "vom Tisch" zu kriegen, ALLERBESTENS zu verstehen! Zumal dadurch auch mein Weg nach Karlsruhe beendet ist.

70  

Vor diesem Hintergrund hätte ich allerdings auch DANN ein Recht, dass meine Positionen verhandelt werden, wenn die Löschung der Sanktionen irgendwie "zu verstehen" und in diesem Sinne "rechtmäßig" wäre.

71  

Sie IST es aber nicht und wurde trotz meines Widerspruches vom 12.04.2017 durch das Jobcenter aufrecht erhalten – auf Grundlage rein formaler Gesichtspunkte und ohne im Geringsten die vorgebrachten Gründe zu diskutieren.

72  

Vor diesem Hintergrund stelle ich deshalb nicht nur den Antrag,

die Löschung der Sanktion aufzuheben, selbst wenn sie, was ich mir nicht vorstellen kann, aus irgendwelchen formalen Gründen "rechtens" sein sollte,

sondern auch den anderen, zu ermitteln, ob die Auflösung nicht bewusste Rechtsbeugung ist.

 

 

 


[3] Falls es eine Hilfe darstellt: Die gesamten Akten des Falles sind, allerdings in anonymisierter Form, unter https://goo.gl/24Xk1V zu finden!

[4] Jeder Bürger hat das Recht, sich staatlicher Übergriffe zu erwehren oder in den Widerstand zu gehen,
wenn er seine Freiheitsrechte bedroht oder abgeschafft empfindet. Die Normenkontrollklage ist da zunächst der schlüssige Weg.

Dieser Weg ist allerdings auf normale Weise nicht zu gehen !!!

Zur Unmöglichkeit diesen Weg auf normale Weise zu gehen – und zur Begründung MEINES Weges, siehe: Meine Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017, https://goo.gl/bD7pio, S. 27 ff

[5] d.h., wenn man die vorangegangene 30- und 60-Prozent-Sanktion hinzuzählt, handelt es sich um die zehnte, elfte und zwölfte Sanktion in Folge …

[6] Man hätte statt dessen gemeinsam einen Schritt zur Überprüfung des Gesetzes gehen können …

[7] S. hier auch Az: S 12 AS 3729/13, https://goo.gl/ipEoM4

[8] Ich habe das Wort "Leichtigkeit" in Anführungsstriche gesetzt, weil es nicht wirklich "Leichtigkeit", sondern ein unbedingter Wille war, die Sache unbedingt, auch gegen meinen Protest zu löschen.

[9] S. auch Urteil Az.: S 134 AS 16485/14  vom 22.12.2016: Dort steht auf Seite 5 zu identisch derselben Frage: "Der vorliegende Sachverhalt (ist) nicht mit dem Fall vergleichbar, der dem Urteil des BSG vom 23.06.2016 (B 14 AS 30/15) zugrunde liegt." Weshalb man die Sanktion dort NICHT aufgehoben hat.

[10] Die … Kammer z.B. hat in der identischen Frage entschieden, dass das Urteil des BSG in der fraglichen Formulierung keine Bedeutung hat!



 

 
     
 

 
     
 

 

 

 

 

 

II.  (Voranliegen 2)

 

 

a)  [Antrag, zur Kenntnis zu nehmen, dass in der Verhandlung am 07.07.2017 das rechtliche Gehör nicht ausreichend
        gegeben wurde]

 

73  

Hohes Gericht,

 

als einen Teil meiner Berufungsklage möchte ich hiermit anführen,

dass es in der Verhandlung am 07.07.2017 keine angemessene Protokollierung gab und ich meine Sache deshalb nicht ordentlich vortragen konnte.

74  

Der ganze Prozessverlauf ist – als Gedächtnisprotokoll – unter

https://goo.gl/SUANwi

beschrieben.

 

Das Problem der erst fehlenden – und dann massiv störenden – Protokollführung ist dort unter

Randnummer 5 und 6,

und die Folge des Geschehens ist dort unter

Randnummer 7

beschrieben.

75  

Aus dem Text:

 

 

(…)

 

Ich behaupte, dass hier das Jobcenter bewusste Rechtsbeugung begeht –
UM die rechtliche Behandlung der achten Sanktion und des massivst von ihm vollzogenen Unrechts zu verhindern
[1]
 

5  

Dies aber im Prozess herauszustellen, dazu kam es leider nicht mehr.

Schon während meiner ganzen Darstellung war das Problem, dass es keinen Protokollanten gab. Da rechtlich später nur noch Geltung hat, was im Protokoll steht, ist das von äußerster Bedeutung. Ich habe das Fehlen der Protokollerstellung während meiner Darstellung deshalb immer wieder moniert und gesagt, dass ich so ja "ins Leere" rede.

 

Mehrfach habe ich mein eigenes mitgebrachtes Diktiergerät zur Aufnahme des Prozesses angeboten, was der Richter aber ablehnte.

Zuletzt fing der Richter an, während meiner Aussage zeitgleich mitzuschreiben … Zunehmend hatte ich da das Gefühl, dass er mir dabei nicht mehr wirklich zuhören konnte – und bat deshalb, die Verhandlung zu unterbrechen.

 

6  

Nach der Unterbrechung brachte er eine junge Frau zum Mitschreiben mit. So sehr ich mich zunächst freute, stand ich doch sehr bald vor dem Problem, dass sie mit dem Mitschreiben völlig überfordert war. Ich musste ihr wie in einer Schule für Anfänger Wort für Wort diktieren. Sie wiederholte dann, was ich gesagt hatte. Das wurde dann teils auch vom Richter für sie wiederholt …
 

So konnte ich nicht weiter sprechen. Einen GEDANKEN zu fassen, war in dieser absurden Situation ganz unmöglich. Es war, wie wenn in einer Sendung bei Frau Maischberger plötzlich Licht und Ton ausfällt – oder, wie wenn man als Balletttänzer sich plötzlich in einem Sumpf befindet.

Außerdem erlaubte der Richter nach der Pause wegen Zeitdrucks nur noch, Anträge zu stellen und verweigerte die weitere Besprechung der Lage.

 

Unter diesen Bedingungen war es mir nicht möglich, meine Sache weiter durchzubringen. Ich stellte noch einen Antrag auf "Fortsetzungsfeststellungsklage".
Den Antrag auf Löschung der Aussetzung der Sanktion durch das Jobcenter zu stellen, habe ich in diesem Augenblick verpasst.

 

(…)

 

 Zur Urteilsverkündung sagte der Richter, dass man sehr wohl sehe, dass meine Grundrechte angegriffen wären, dass er meinen Antrag auf Fortsetzungsfeststellungsklage zwar ablehne, das Urteil aber so gestalte, dass mir trotz der Löschung der Sanktion durch das Jobcenter der weitere Instanzenweg offen steht.

 

7  

Auf die genaue Urteilsbegründung bin ich jetzt gespannt.
 

Obwohl der Prozess nicht GANZ gescheitert ist, hat er doch nicht zu einem einzigen substanziellen Ergebnis geführt.

 

Ausgefallen sind

1.) die Behandlung der oben geschilderten Fragen nach Angemessenheit und Häufung der Sanktionen und der durch das Jobcenter ignorierten massiven Bedrohung meines Lebens

2.) die Behandlung des eigentlichen Klagegrundes: ob die Sanktionen nicht verfassungswidrig sind - und

3.) ein eindringliches Gespräch mit dem Vertreter des Jobcenters über seine Gründe der Löschung der Sanktion.

 

s. Gedächtnisprotokoll vom 12.07.2017, https://goo.gl/SUANwi

76  

Das Gedächtnisprotokoll ist vom Richter der Gerichtsakte beigefügt

77  

Angesicht der Tatsache, dass durch die mangelhafte Prozessgestaltung KEIN EINZIGER wesentlicher Punkt meiner ursprünglichen Klage zur Geltung kommen – und auch nicht das Problem der Aufhebung der Sanktion durch das Jobcenter besprochen werden konnte,

habe ich am 16.07.2017 eine Anhörungsrüge – und darin enthalten einen Antrag auf Protokollberichtigung – an das Gericht geschrieben.

S. Anlage 20, https://goo.gl/iA4fc5


 

78  

Der Protokollberichtigungsantrag wurde am 27.07.2017

s. Anlage 21, https://goo.gl/d2KANx

die Anhörungsrüge am 28.07.2017

s.  Anlage 22, https://goo.gl/bLnq4Z

vom Gericht abgelehnt.

79  

Ablehnungsgrund für die Anhörungsrüge wurde angegeben:

"Nach § 178a Absatz 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Gegen das Urteil vom 7. Juli 2017 ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landessozialgericht gegeben."

A.a.O.

 

80  

Das Rechtsmittel der Berufung wird hier eingelegt.

 

 

---

 

 

b) [Antrag, die grundlegenden Fehler in der Urteilsbegründung zur Kenntnnis zu nehmen]

  

81  

1.

 

Das Gericht schreibt:

"Der wörtliche Klageantrag ist gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sinngemäß so auszulegen, dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Sanktionsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 rechtswidrig war."

S. Urteil des SG Berlin vom 07.07.2017, AZ: S 175 AS 14857/15, https://goo.gl/xhF4vq, Seite 4, Absatz 1

82  

Einen derartigen Antrag habe ich nie gestellt – weder schriftlich noch mündlich.

Meine Anträge gingen immer dahin, festzustellen, dass der Sanktionsbescheid verfassungswidrig war.

Rechtswidrig – im Sinne der geltenden Rechtsprechung von Hartz IV – war er sicher nicht.

83  

Der Richter hat hier die Unterscheidung zwischen "rechtswidrig" und "verfassungswidrig" nicht genügend unternommen.

84  

Seine Berufung auf das wörtliche Protokoll darf insofern bezweifelt werden, als eine angemessene Protokollierung nicht stattgefunden hat, was ich heftig schon während des Prozesses, dann auch noch schriftlich moniert habe.

S. meine Rüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs, https://goo.gl/tix6Ra

und mein - auch dem Gericht übermitteltes - Gedächtnisprotokoll über den Prozessverlauf, https://goo.gl/reJVis

 

85  

Einen Antrag, den SANKTIONSBESCHEID des Jobcenters vom 7. Mai 2015 für rechtswidrig zu erklären, wie der Richter behauptet, gab es also sicher nicht.

86  

Es gab – und gibt - allerdings immer noch den Antrag,

das HANDELN des Jobcenters für rechtswidrig zu erklären, siehe hier unter I.

was ein fundamentaler Unterschied ist.

87  

Indem der Richter meine Klage so umgebogen hat, dass der Sanktionsbescheid rechts- statt verfassungswidrig sei, hat er das mehr als fragwürdige Handeln des Jobcenters aus der Schusslinie gebracht und meine eigentliche Klage nicht behandelt.
 

88  

2.

 

In Fortführung des Impulses, das Handeln des Jobcenters selbst NICHT in Frage zu stellen, konstatiert das Gericht zwar mehrfach, dass der von ihm zum Hauptthema genommene Sanktionsbescheid des Jobcenters rechtmäßig war …

 

"Der Sanktionsbescheid war rechtmäßig."

S. Urteil des SG Berlin vom 07.07.2017, AZ: S 175 AS 14857/15,
https://goo.gl/xhF4vq, Seite 3, letzter Absatz

"Der Sanktionsbescheid vom 7. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2015 war rechtmäßig."

A.a.O., Seite 4, letzter Satz

"Der Sanktionsbescheid ist daher einfachrechtlich rechtmäßig."

A.a.O., Seite 6, Absatz 3


und unterstützt seine Auffassung auch damit, dass es schreibt:

"Die Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung der Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist ihm gegenüber wirksam. Der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 3. Februar 2015 ist wirksam, da er nicht nichtig ist. Nach § 39 Abs. 3 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist jedenfalls so hinreichend bestimmt, dass er nicht wegen tatsächlicher Unausführbarkeit (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) oder offensichtlicher, schwerwiegender Fehlerhaftigkeit (§ 40 Abs. 1 SGB X) nichtig ist. Die Verpflichtung zur Unternehmung von mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat ist hinreichend konkret. Die Frist zur Vorlage der Nachweise bis zum zehnten Tag des Folgemonats ist verständlich und eindeutig."

A.a.O., Seite 4, letzter Satz

89  

Die wichtige Frage, warum das Jobcenter die Sanktion vor Eröffnung des Prozesses einfach aufgelöst hat, umschifft es aber:

"Ob der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten rechtswidrig ist, weil die vom Beklagten festgelegte Übernahme von Bewerbungskosten der Höhe nach beschränkt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Minderung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allein eine Pflicht aufgrund eines wirksamen, also bekannt gegebenen und nicht nichtigen Eingliederungsverwaltungsaktes voraus (vgl. SG Berlin, Urteil vom 9. Juli 2014, Aktenzeichen S 205 AS 30970/13, Rn. 26 mit weiteren Nachweisen)."

 A.a.O., Seite 5, Absatz 5

 

90  

- Ich selbst konnte während des Prozesses einen Antrag auf Aufhebung der Löschung der Sanktion nicht stellen,  

erstens, weil überhaupt in der Verhandlung die Dinge nicht ordentlich besprochen werden konnten (S. oben II. a))

und zweitens, weil der entsprechende Widerspruchsbescheid des Jobcenters mir erst NACH der Gerichtsverhandlung zugegangen ist, ich also davon ausgehen musste, dass die Aufhebung der Sanktion noch nicht vollständig vom Jobcenter entschieden war.

 

Gerichtstermin:
07.07.2017, 12.00 Uhr

Einwurf des Widerspruchbescheides des Jobcenters in meinem Briefkasten:
07.07.2017, 13:50 Uhr,

S. https://goo.gl/MEJFDb

 

 

 

 

 
     
 

 
     
 

 

 

 

 

 

Zu III.  (Hauptanliegen)

x [Sanktionen-verfassungsgemäß?]
 

a) [Antrag, das Urteil der 175. Kammer des SG Berlin über die Verfassungsmäßigkeit der
       Sanktionen zu revidieren]

 

91  

Zur Begründung der ihrer Ansicht nach Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen schreibt die 175. Kammer:

"Die Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverletzungen sind aus Sicht der Kammer auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass das soziokulturelle Existenzminimum nicht voraussetzungslos vom Staat zu gewähren ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidung vom 7. Juli 2010, Aktenzeichen 1 BvR 2556/09)."

S. Urteil der 175. Kammer vom 07.07.2017,
Anlage 1,
https://goo.gl/635Bde , S. 6

92  

Sie behauptet damit, dass in dem angegebenen Urteil 1 BvR 2556/09 das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hätte, dass das Existenzminimum nicht voraussetzungslos vom Staat zu gewähren ist – und führt die Stelle gegen meine Behauptung, dass die Sanktionen verfassungswidrig sind

s. Gutachten in Teil B der ursprünglichen Klage, https://goo.gl/oUjsgw

an.

93                    

Sie übersieht dabei, dass sich das Urteil des BVerfG NICHT auf SANKTIONEN sondern einzig drauf bezieht, ob ZUSÄTZLICHE Einnahmen, hier Bafög, im SGB II angerechnet werden dürfen oder müssen - und feststellt,

die Verfassung gebiete

„nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen.

Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistun-gen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkom-men des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird“ (…).“

[Hervorh. d. Verf.].

s. BVerfG, 1 BvR 2556/09 vom 7.7.2010, https://goo.gl/YbSDHm , Rn. 13                                                                                     

94  

Sanktionen stellen aber nicht eine Minderung der Leistungen wegen zusätzlich (!) bestehender Einkünfte sondern eine  unmittelbare Minderung des Existenzminimums des Empfängers und damit einen schwersten Eingriff in seine Existenzgrundlage dar und werden in diesem Urteil des BVerfG nicht berührt.

 

 

 

95  

Die 175. Kammer schreibt weiter:

"Dementsprechend geht auch das Bundessozialgericht von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen aus und wendet sie an (vgl. BSG, Urteil vom 09. November 2010, Aktenzeichen B 4 AS 27/10 R; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Aktenzeichen B 14 AS 53/08 R)."

Urteil der 175. Kammer vom 07.07.2017,
Anlage 1,
https://goo.gl/635Bde, S. 6

und macht dabei das Bundessozialgericht zum Zeugen ihrer Ansicht.

96  

Sie übersieht dabei, dass das BSG in B 4 AS 27/10 R diese Regeln zwar – übrigens zu Gunsten des klagenden Hartz-IV-Empfängers - anwendet, aber gerade nicht (!) darüber urteilt, ob Sanktionen berechtigt sind. 

97  

Das BSG sieht hier nur keine Bedenken bei der Anwendung von Sanktionen, wenn Sachleistungen angeboten worden sind - und von diesen auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.

98  

Weil beides der Fall war, schreibt das BSG, bedurfte es

"keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzlich geregelten Absenkungsmöglichkeiten als ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns genügender Ausdruck der verfassungsrechtlich bestehenden Selbsthilfeobliegenheit als Kehrseite der Gewährleistungspflicht des Staates anzusehen sind."

s. B 4 AS 27/10 R, https://goo.gl/M7hsMq , juris Rn. 34

99  

Indem das BSG hier keine Entscheidung fällt, schließt es ein allgemeines Urteil über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Sanktionen geradezu aus!

D.h.: Auch dieses Urteil ist als Beleg der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen nicht zu gebrauchen.

 

100  

Weiter übersieht die Kammer, dass das BSG auch im angeführten Urteil

Az B 14 AS 53/08 R nur über die formale Rechtmäßigkeit einer nur mündlich zur Unzeit erfolgten Rechtsfolgenbelehrung, aber ebenfalls nicht über die Verfassungsgemäßheit der Sanktionen urteilt.

S. Az B 14 AS 53/08 R , https://goo.gl/hT9ffJ

 

101  

Die 175. Kammer schreibt weiter:

"Die Annahme, eine Absenkung von Leistungen stelle stets einen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum dar, geht von dem irrigen Ansatz aus, die Regelleistung sei bereits das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2013, Aktenzeichen L 13 AS 161/12)."

Urteil vom 07.07.2017, Anlage 1, https://goo.gl/635Bde, S. 6

102  

Damit führt sie eine Aufspaltung des Existenzminimums in einerseits das "Existenzminimum" und andererseits das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" ein, welch letzteres durch eine Absenkung von Leistungen zu erreichen sei –
und tut so, als sei dieses Urteil des LSG die Gewähr, dass die Absenkung der Leistung damit verfassungsrechtlich legitimiert sei.

103  

Der volle Text des LSG Niedersachsen Bremen heißt hier allerdings:

"Denn entgegen der Ansicht des SG Oldenburg kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vollständige Regelbedarf zuzüglich der notwendigen Kosten der Unterkunft unveränderlich als Existenzminimum erforderlich sei. Vielmehr machen sowohl die Regelungen über die Sanktionen, als auch die bereits angesprochenen Grundsätze des Förderns und Forderns deutlich, dass die staatlichen Transferleistungen nicht voraussetzungslos gewährt werden."

Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2013, Aktenzeichen L 13 AS 161/12, https://goo.gl/SeigRG, letzter Absatz

104  

Zu beachten ist hier,

erstens, dass das SG Oldenburg anscheinend mit mir die Ansicht vertritt, dass der Regelbedarf nicht unterschritten werden darf,

und zweitens, dass sich das LSG in seinem dem entgegen gerichteten Urteil eindeutig auf die herrschende Rechtspraxis nach dem SGB II und NICHT auf Urteile des BVerfG oder auf die Verfassung selbst bezieht. Es gibt lediglich einen Hinweis darauf, dass die Sanktionen im Rahmen des SGB II vorgesehen sind. Was absolut unstrittig ist.

105  

Ein Urteil über die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln setzt aber voraus, dass man sie an der Verfassung und/oder an den entsprechenden Urteilen des BVerfG bemisst. Und ein solches Urteil liegt auch in L 13 AS 161/12 nicht vor.

 

 

106  

Keine der Quellen, auf die die Kammer sich beruft, betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen oder rechtfertigt sie auch nur auf Umwegen …

Ich frage mich ernsthaft, was das soll!

Sind wir hier im Kindergarten und spielen mit Murmeln? Oder wird hier über das Leben von Menschen und über die Grundlagen der Gesellschaft verhandelt?

 

107  

Wenn die 175. Kammer ihre Überzeugung verteidigen will, dass die Sanktionen gerechtfertigt sind, oder wenn sie die "Annahme", die Regelleistung sei bereits das zum Lebensunterhalt Unerlässliche, zu einem "irrigen Ansatz" erklärt,

soll sie das an den entsprechenden Urteilen des BVerfG oder an der Verfassung direkt beweisen,

oder sie soll zugeben, dass die von mir gestellten Fragen eben nicht geklärt sind,
anstatt derart zu blenden.

 

 

----

 [Thema Berlit]

108  

Im nächsten Absatz schreibt die Kammer:

"Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09) gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen finanziellen Spielraum auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet. (vgl. Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 31 Rn. 13)."

Urteil vom 07.07.2017, Anlage 1, https://goo.gl/635Bde, S. 6

 

109  

In dem angeführten Satz kombinieren das Gericht - bzw. Berlit - den Wortlaut eines Urteils des BVerfG, der sowohl die Höhe des "menschenwürdigen Existenzminimums", als auch die Gewährung des "menschenwürdigen Existenzminimums" als Grundrecht  zum Inhalt hat,
mit einer Stellungnahme von Uwe Berlit zum SGB II, der die Gewährung dieses Grundrechtes an Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten des sie benötigenden Menschen knüpft
und unterstellt, dass Senkungen des Leistungsniveaus des Existenzminimums verfassungsgemäß seien.

 

110  

Beginnen wir mit dem Wortlaut des BVerfG, auf welches sich hier bezogen wird.
 

Das BVerfG schreibt zur Höhe des Existenzminimums:

"Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (…) gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (…), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (…)."

Urteil des BVerfG vom 9.2.2010, AZ 1 BvL 1/09,
https://goo.gl/3AQJme, Rn. 135
[Hervorhebungen von mir]

111  

Das BVerfG legt aber nicht nur den Umfang des Existenzminimums fest, sondern macht auch deutlich, dass es das so definierte Existenzminimum als Grundrecht sieht,
und dass es demgemäß nach seiner Ansicht "dem Grunde nach unverfügbar" ist und eingelöst werden muss.

112  

Hier schreibt das BVerfG:

"1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (…) hat als Gewährleistungsrecht (…) auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden (…)." [Hervorhebung von mir.]

A.a.O., Rn. 133

113  

Zur Frage einer möglichen Absenkung der Höhe des Betrages des Existenzminimums sagt das BVerfG:

"Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, 

dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (…)." [Hervorhebung von mir.]

A.a.O., Rn 137

114  

Es lässt eine Absenkung des Betrages des Existenzminimums damit gerade NICHT zu.

115  

Auch im übrigen Dokument des BVerfG sind keinerlei Hinweise gegeben, dass eine Absenkung des Existenzminimums gestattet wäre.

116  

Das BVerfG schränkt einzig ein, dass der Staat nur dann verpflichtet ist, die materiellen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins dem Hilfebedürftigen zur Verfügung zu stellen,

"wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann."

A.a.O., Rn 134

117  

- Vor dem Hintergrund, dass die Hilfe nur bei Bedürftigkeit gewährt werden soll, ist diese Einschränkung eine Selbstverständlichkeit; das auch mit seinem Bezug auf das Thema "Erwerbstätigkeit".

118  

Ob – und in welchem Umfang und in welcher Ausgestaltung – Sanktionen berechtigt sind: ob es berechtigt ist, Menschen durch Senkung des Existenzminimums, d.h. unter Androhung – und Vollzug (!) – ihrer Existenzvernichtung in Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse zu pressen, die ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten, ihrem Selbstbild, ihren Lebenskonzepten und sowohl sozialen als auch materiellen Bedürfnissen ggf. absolut widersprechen,
ist damit allerdings nicht gesagt.

 

119  

Genau einer solchen Auffassung wird durch die Kammer aber Tür und Tor geöffnet, wenn sie schreibt: 

"Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09) gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen finanziellen Spielraum auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet."

Urteil vom 07.07.2017, Anlage 1, https://goo.gl/635Bde, S. 6 

120  

Sie verkennt, dass das BVerfG in dem bezogenen Urteil den Umfang des Existenzminimums ausdrücklich festsetzt und zu einem unverfügbaren Menschenrecht erklärt. Und dass nur die Frage ist, ob dieses unverfügbare Menschenrecht durch Erwerbstätigkeit, eigenes Vermögen, durch Zuwendung dritter oder, wenn alle diese wegfallen, durch staatliche Hilfe zu sichern ist. Eine Unterschreitung des Existenzminimums ist auf alle Fälle ausgeschlossen.

121  

Die 175. Kammer knüpft ihr Urteil allerdings auch NICHT an das BVerfG an, auch wenn sie es nennt, sondern an Uwe Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 31 Rn. 13.

 

122  

Berlit schreibt hier:

"[1]Die Sanktionsregelung ist nicht insgesamt verfassungswidrig (…) aber verfassungsorientiert auszulegen (…). [2]Minderung und Wegfall des existenzsichernden Alg II berühren neben dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum das Grundrecht auf Berufsfreiheit (…). [3]Kürzungen, die über das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hinausgehen, setzen Anhaltspunkte für die Annahme, dass das notwendige Existenzminimum auf andere Weise  gewährleistet ist, oder ermessensfehlerfreien Zugang zu Sachleistungen voraus. [4]Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09, NJW 2010, 2866)."

s. Uwe Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 31
Rn. 13.
[Der Text ist leider nicht im Internet zu finden, so dass hier nicht darauf verlinkt werden kann.]

123  

In diesen Sätzen, in denen er selbst schon die Frage anrührt, ob die Sanktionsregelung verfassungswidrig sind, dies aber noch "nicht insgesamt" bejaht:

"[1]Die Sanktionsregelung ist nicht insgesamt verfassungswidrig (…) aber verfassungsorientiert auszulegen (…)." 

zitiert er mit [4] zwar den hier oben schon besprochenen Satz

"Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen."

s. oben, Rn 93

dies sogar vollständig - und nicht, wie die 175. Kammer das tut, willkürlich um das Wort "bedarfsunabhängiger" gekürzt,

s. oben, Rn 91f

setzt ihn aber in einen völlig anderen Zusammenhang als das BVerfG!

124  

Wir erinnern uns, dass dieser Satz im Urteil des BVerfG vom 7.7.2010 (1 BvR 2556/09) nur die Frage nach der Anrechung weiterer Einkommen (dort Bafög) auf Sozialleistungen betrifft, mit der Frage nach einer Minderung des dem Menschen zustehenden Grundbedarfs (in Höhe eines sog. sozio-kulturellen Existenzminimums) aber keinerlei Berührung hat; dass im Übrigen in diesem Urteil die Höhe des Existenzminimums zu einem unverfügbaren Grundrecht erklärt wird.

125  

Hier wird der Satz aber so verwendet, dass er die eigentliche verfassungsrechtliche Frage nach einer Kürzung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums stillschweigend übergeht

und nur noch diskutiert, ob eine Kürzung des "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" (Berlit nennt es hier auch das "notwendige" Existenzminimum") ohne Ersatzleistungen erlaubt ist.

125  

Hinter dem Begriff des "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" (oder dem Berlit'schen "notwendigen" Existenzminimum) steckt aber ein ganz anderer Gedanke als hinter dem Begriff des vom BVerfG umrissenen sog. "soziokulturellen" Existenzminimums.

127  

Während der letztere sowohl "die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (…), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben" umfasst,

umfasst der Begriff des "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" (oder der Begriff des Berlit'schen "notwendigen" Existenzminimums) lediglich eine rein-vegetative Existenz:  das Leben in der Obdachlosigkeit, eine – nach Ermessen des JC zu gewährende – "letzte Grundversorgung" durch Lebensmittelgutscheine und blanke ärztliche Nothilfen, die mangels Krankenkassendeckung von Ärzten und Krankenhäusern nicht abgerechnet werden können.

128  

D.h., der von Berlit zitierte Satz wird auf den falschen Kontext bezogen!

129  

Während Berlit in Satz [2] noch davon spricht, dass "Minderung und Wegfall des existenzsichernden Alg II neben dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum das Grundrecht auf Berufsfreiheit" berühren,

switcht er in [3] unvermittelt auf das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" über

und nimmt dann in [4] den Satz "Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen" zur Begründung,

dass selbst Kürzungen, die über das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hinausgehen, möglich sind, wenn das notwendige Existenzminimum auf andere Weise  gewährleistet ist, oder ermessensfehlerfreien Zugang zu Sachleistungen – z.B. Lebensmittelgutscheinen – besteht.

130  

Kurz: Es wird nicht diskutiert, ob Kürzungen vom sog. "soziokulturellen Existenzminimum" (s. A in der Abbildung rechts) möglich sind, wenn entsprechende Gegenleistungen zur Verfügung stehen, sondern, ob Kürzungen vom "zum Lebens-unterhalt Unerlässlichen", (s. B in der Abbildung rechts) möglich sind, wenn entsprechende Gegen-leistungen zur Verfügung stehen.

131  

Dass zwischen A und B ein Unterschied liegt und dass das BVerfG den Begriff von B nicht kennt, wird elegant verschwiegen.

132  

Was Berlit hier vorlegt, ist ein Taschenspielertrick. Es handelt sich um eine Um-Interpretation, eine Beugung des vom BVerfG Gesagten mit dem Mittel, Einzelsätze des BVerfG in einen falschen Kontext hinein zu versetzen.

133  

Als "verfassungsrechtliche Erwägung" zum Thema der Sanktionen, wie er das in der Überschrift zum Kapitel des hier besprochenen Absatzes ankündigt,

s. Uwe Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 31 Rn. 13.

ist das abzulehnen.

 

 

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Das BVerfG hat – auf dem Weg über das SG Gotha – das in der ursprünglichen Klage als Teil B vorgelegte Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen inzwischen zur Bearbeitung angenommen und im Vorfeld schon geurteilt, dass durch das Gutachten

1. gewichtige verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen – und

2. die in Literatur und sozialgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur verfassungskonformen Auslegung der § 31 f  vertretbar verworfen werden.

Vgl. den Beschluss des BVerfG vom 06. Mai 2016 - 1 BvL 7/15

https://goo.gl/66w2z3, Randnummern 16 und 17

135  

Hier ist ein entsprechendes Beispiel für 2. vorgelegt.

136  

Indem die 175. Kammer sich einfach auf Berlit stützt, wird die unterstellte verfassungsrechtliche Auseinandersetzung auch hier nicht geführt. Was umso bedauerlicher ist, als in Teiles B meiner ursprünglichen Klage die verfassungsrechtliche Diskussion der hier berührten Frage vollständig durchgeführt ist.

S. Teil B meiner ursprünglichen Klage vom 25.08.2015,
Kapitel 3. a) cc) Einheitliches Grundrecht,

s. https://goo.gl/3GAfU9 

 

 

-----

 

 

137  

Da auch das Thema "Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten" berührt ist,  möchte ich auch auf dieses Thema noch eingehen - und dies an einer Stelle, an der sich die grundlegende Denkstruktur Berlits in aller Deutlichkeit zeigt:

138  

In seiner Schrift: Sanktionen in SGB II – nur problematisch oder verfassungswidrig? schreibt er:

"[1]1 Abs. 2, § 2 SGB II knüpft die Leistungsgewährung einfachrechtlich (auch) an die umfassende Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. [2]Es ist ein Grundsi­cherungssystem einer Gesellschaft, die sich - bei allen Diskussionen um deren Ende bzw. Umbau - weiterhin verfassungsrechtlich wie gesellschafts-politisch als Arbeitsgesellschaft versteht und in der das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis als Realtypus zu Gunsten atypischer Beschäftigungsformen zwar an Bedeutung verliert, aber immer noch eine zentrale Säule sozialer Sicherung bildet. [3]Ziel des Gesetzes ist die Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II), die auch der Beendigung und Verringerung der Hilfebedürftigkeit dient (§ 1 Abs. 3 SGB II)."

(Hervorhebung von mir)

… und schwadroniert (pardon) dann unbekümmert weiter:

"[4]Die unter dem Stichwort 'Recht auf Arbeit' vor allem in Ende der 1970/Anfang der 1980er Jahre und im Rahmen der Verfassungen der ostdeutschen Bundesländer geführten verfassungsrechtlichen Debatten bestätigten, dass das Ziel einer 'Eingliederung in Arbeit' ein zumindest verfassungsrechtlich legitimer Zweck ist.

[5]Die Erfüllung entsprechender Obliegenheiten als Leistungsvoraussetzung prägt - zumindest - die bundesrepublikanische Sozialstaatsgeschichte."

S. Uwe Berlit in Sanktionen in SGB II – nur problematisch oder verfassungswidrig?
in: info also 5/2013,
https://goo.gl/WrRMdk, S. 199,

 

139  

Richtig ist, dass 1 Abs. 2, § 2 SGB II die Leistungsgewährung nur einfachrechtlich (auch) an die umfassende Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft anknüpft.

140  

Richtig ist auch, dass die Gesellschaft im Umbruch ist, und dass der "Realty­pus des sozialversi­cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" immer mehr an Bedeutung verliert.

141  

Inwiefern die Gesellschaft sich verfassungsrechtlich als Arbeitsgesellschaft versteht,

dafür bleibt Berlit trotz allen Schwadronierens jeden Beleg schuldig.

142  

Verfassungsrechtlich ist unsere Gesellschaft im Sinne des Artikels 20 GG, Satz 1 ein sozialer und demokratischer Bundesstaat, dessen Gesetzgebung nach Artikel 20, Satz 3 und nach Artikel 1 Satz 3 GG unverbrüchlich
an die Achtung und den Schutz der Würde - und an Gewährleistung und Schutz der weiteren Grundrechte des individuellen Einzelmenschen

- und gerade nicht (!) - wie etwa das dritte Reich - an ein sog. "Volkswohl",

- auch nicht (!!) - wie etwa die DDR - an bestimmte (hier "sozialistische") Vorstellungen über das Wesen einer Gesellschaft –

- und auch nicht (!!!) an die von Berlit hochgehaltene Vorstellung einer – in Wirklichkeit wankenden und sich immer mehr a-sozial gerierenden – sog. "Arbeitsgesellschaft"

gebunden ist!

143  

Verfassungsrechtlich ist unsere Gesellschaft auch so organisiert, dass im Konflikt zwischen einfachrechtlichen/gesellschaftspolitischen und verfassungsrechtlichen Fragen die Verfassung Vorrang hat.

 

144  

Indem Berlit die Arbeitsgesellschaft in eine verfassungsrechtliche Dimension erhöht, zeigt er, dass ihm das Grundverständnis für die Verfassung fehlt.
Er untersucht nicht, ob ein bestehendes Gesetz verfassungsmäßig ist, sondern er interpretiert die Verfassung im Sinne der herrschenden Gesetze um.

 

145  

Was verfassungsrechtlich zum Thema "Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten" im Bezug auf das Thema Sanktionen zu sagen ist, zitiere ich vollumfänglich aus dem allen meinen Klagen zugrunde gelegten und jetzt, auf den Umweg über Gotha, auch im BVerfG verhandelten Gutachten, Teil B:

 

146  

 
Der Unverletzlichkeit des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht auch nicht entgegen, dass die Sanktionsreglungen der §§ 31a, 32 SGB II dem sozialpolitischen Selbsthilfegrundsatz entsprechen. Nach diesem Prinzip sollen erwerbsfähige Menschen ihrerseits alle Mittel ausschöpfen und Maßnahmen ergreifen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und letztlich dem (Erwerbs-)Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu können.

Der Gesetzgeber hat die Einfügung der Sanktionsnormen in das SGB II mit diesem Grundsatz begründet:

„Das Prinzip des Fördern und Forderns besagt, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern. Eine Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen.“

Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 110.

Die sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, sein gesetzgeberisches Handeln an diesem Prinzip zu orientieren, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Es findet seinen Niederschlag lediglich in einfachgesetzlichen Regelungen. Solche müssen im Kollisionsfall mit verfassungsrechtlichen Vorgaben zurückstehen. Das gilt in besonderem Maße bei einer Kollision mit dem nicht beschränkbaren Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich ein Menschenrecht konkretisiert:

BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 88. (Rn. 62)

Die Erfüllung eines Menschenrechts darf nicht von Bedingungen abhängen. Denn die Menschenwürdegarantie gilt absolut. Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich darauf hin:

„Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“

BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 121. (Rn. 95)

Die Menschenwürde kann auch arbeitsmarktpolitisch oder fiskalpolitisch nicht relativierbar sein.

Vgl. Nešković/Erdem, Zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz auf die verfassungsrechtliche Beurteilung von Sanktionen bei Hartz IV, 30.7.2012, http://www.wirtschaftundgesellschaft.de/2012/07/menschenrecht-auf-existenz-ein-gastbeitrag-von-wolfgang-neskovic-und-isabel-erdem/ (abgerufen am 12.7.2013)

Im Hinblick auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde „darf ihre Beeinträchtigung nicht als Druckmittel eingesetzt werden.“ [Hervorh. d. Verf.]

SG Altenburg, S 21 AY 3362/12 ER vom 11.10.2012; ähnlich SG Düsseldorf, S 17 AY 81/12 ER vom 19.11.2012, Rn. 11.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2005 entschieden, dass die Pflicht zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens „unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit“ besteht.

BVerfG, 1 BvR 569/05 vom 12.5.2005, Rn 28.

Aus alledem folgt zwingend, dass selbst bewusste Zuwiderhandlungen von Leistungsberechtigten gegen den Selbsthilfegrundsatz insoweit hingenommen werden müssen, als es um den Kernbereich der menschenwürdigen Existenz, d. h. Leistungen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums geht. Dem Gesetzgeber bliebe es unbenommen, in anderen Bereichen der (Sozial-)Leistungsvergabe das „Solidarprinzip“ zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft mittels Selbsthilfeobliegenheiten durchzusetzen. Doch im Bereich des unverfügbaren Existenzminimums kann es keine Obliegenheit des Grundrechtsträgers geben, sich durch sein Verhalten den Anspruch auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums erst zu erwerben.

Die hiergegen teilweise angeführten Warnungen vor einer „allgemeinen Mindestsicherung“ und das Argument der Unfinanzierbarkeit vorbehaltloser Sozialleistungen, indem eine Kollision mit dem Lebensstandard der übrigen Bevölkerung und demnach der „Rückgriff auf das Existenzminimum der dann noch verbliebenen Steuerzahler“ drohe,

s. stellvertretend BSG-Urteil vom 22.4.2008 – B 1 KR 10/07, juris Rn. 31,

ist angesichts des vorhandenen Reichtums in unserer Gesellschaft realitätsfern und läuft zudem auf eine unzulässige Abwägung „Menschenwürde gegen Menschenwürde“ hinaus.

Vgl. Nešković/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, S. 134 ff. (140).

 

 

S. meine Klage vom 25.08.2015, Teil B, Kap 2 a) hh), https://goo.gl/NxfPkR 

 

 

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147  

Die Begründung der 175. Kammer zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen ist damit VOLLSTÄNDIG – d.h. sowohl in seiner verfassungsrechtlichen Dimension als auch in der Anwendung auf meinen Einzelfall - abzuweisen.

148  

Das gilt auch für die durch die Kammer angehängte Diskussion zum Thema der Lebensmittelgutscheine.

149  

Indem sie schreibt:

"Die Möglichkeit der Gewährung von Lebensmittelgutscheinen durch den Beklagten stellt somit die Basis für die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln dar."

S. Urteil vom 07.07.2017, Anlage 1, https://goo.gl/635Bde, S. 6

zeigt sie, wie platt ihre Auffassung von den Menschenrechten und von der Verfassung - und wie vergiftet sie von den Berlit'schen Diskussionen ist.

 


 

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150  

b)  [Antrag, das Anliegen meiner ursprünglichen Klage nicht außer Acht zu lassen und
        meine Anträge auf Richtervorlage aus der ursprünglichen Klage weiter in Betracht
        zu ziehen]

 

151  

In verschiedenen Entscheidungen

  - u.a. 09.02.2010 / 18.07.2012 / 23.07.2014 –

hat das Bundesverfassungsgericht die Unverfügbarkeit eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches Wohn- und Lebenshaltungskosten, Krankenkasse und einen sog, soziokulturellen Anteil ("denn der Mensch lebt notwendig in sozialen Bezügen") umspannt, betont.

 152  

Spätestens seit diesen Entscheidungen steht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln in SGB II in Frage.

 153  

Dies erst recht, nachdem das BVerfG bescheinigt hat, dass das in Teil B all meiner Klagen vorgelegte Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen

"gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" stellt
und die in Literatur und sozialgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur verfassungskonformen Auslegung der Sanktionsregeln "vertretbar verwirft".

S. 1 BvL 7/15, https://goo.gl/s11MXk, Randnr. 16 und 17

 

154  

Vor dem Hintergrund des Totalversagens der Kammer, sich mit dem Thema der Verfassungsmäßigkeit der § 31 f des SGB II auseinanderzusetzen - eines Totalversagens, das allerdings symptomatisch für dem Umgang der gesamten Berliner Richterschaft mit meinen Fragen ist (so weit man das nach 15 in derselben Frage schon fruchtlos verlaufenen Prozessen sagen kann) -

stelle ich unbedingt weiterhin den Antrag,

meine Anträge auf Richtervorlage aus der ursprünglichen Klage in Betracht zu ziehen.

Vor allem Teil A des Antrages auf Richtervorlage, der sich auf den Arbeitsbegriff des SGB II (und die sich daraus ergebende permanenten Diskriminierung meiner Person) bezieht.

S. Anlage 3 und unter https://goo.gl/bpgVQf

Teil B mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen wird – auf dem Umweg über Gotha – bereits unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/16 im Bundesverfassungsgericht verhandelt.

S. https://goo.gl/oUjsgw

155  

Ich stelle deshalb den Antrag, die ursprüngliche Klage mit dem erweiternden Teil A als Richtervorlage dem Verfahren 1 BvL 7/16 beizufügen.

 

 

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c) [Spezifizierung des oben stehenden Antrages]

156  

Sollte es nicht möglich sein, die ursprüngliche Klage mit dem erweiternden Teil A
als Richtervorlage dem Verfahren 1 BvL 7/16 beizufügen,

stelle ich den Antrag, Teil A der Klage als eine weitere Stellungnahme oder Ergänzung dem Verfahren 1 BvL 7/16 beizusteuern.

 

 

 

 

 

 

 

 
     
 

 

 

 

 

Zu IV.  [Anregung, das Verfahren aufzuteilen]

157  

Wegen der großen Eigenbedeutung, die die Fragen in I. (Voranliegen 1) haben, rege ich an, diese vom Hauptanliegen (III.) abzutrennen und gesondert zu behandeln.

 

 

 

 

 

Berlin, den 24.10.2017

Ralph Boes