Verfassungsbeschwerde nach § 90, Absatz 1 BVerfGGund nach § 90, Absatz 2 Satz 2 BVerfGGgegen die Bundesrepublik Deutschland undgegen das Jobcenter Berlin Mitte, Müllerstr. 16, 13353 Berlinund Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG
Hohes Gericht,sehr geehrte Damen und Herren,
im Sinne des § 90, Absatz 1 BVerfGG hat Jedermann das Recht, sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zu wenden, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem oder mehreren seiner Grundrechte verletzt sieht.
Nach § 90, Absatz 2, Satz 2 ist eine solche Verfassungsbeschwerde
auch vor Erschöpfung des
Rechtsweges zulässig, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist,
Nach § 93, Absatz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen, nachdem dem Beschwerdeführer der seine Grundrechte verletzende Bescheid in rechtsgültiger Form zugestellt ist.
Vor diesem Hintergrund erhebe ich nach § 90, Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 BVerfGG schon vor Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde gegen den Sanktionsbescheid des Jobcenters Berlin Mitte vom 18.04.2017 S. Sanktionsbescheid vom 18.04.2017, Anlage 1, https://goo.gl/hBnjrV ,
eingegangen bei mir am 21.04.2017, weil er – im Zusammenhang mit etlichen weiteren Verwaltungsakten und allgemeinen Problemen des Rechtsweges, die in der Begründung dieser Beschwerde berichtet und diskutiert werden – meine Grundrechte nach Artikel 1, Absatz 1 GG, Artikel 2, Absatz 1 und 2 GG, Artikel 3, Absatz 3, Satz 3 GG auf das erheblichste verletzt und mir ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls ich weiter auf den Rechtsweg verwiesen würde.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Inhaltlich ist der Sanktionsbescheid zunächst sehr unaufgeregt und
"konventionell", weil ich im Sinne eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 08.11.2016 s. EGV vom 08.11.2016, Anlage 3, https://goo.gl/SQZush keine Bewerbung unternommen habe. S. Sanktionsbescheid vom 18.04.2017, Anlage 1, https://goo.gl/hBnjrV
Die Sanktion als solche ist aber nur der vorläufige Endpunkt S. tabellarische Auflistung der Sanktionen, Anlage 4, https://goo.gl/15abHW
Das Thema der Auseinandersetzung ist, dass ich die Sanktionsgesetze in Hartz IV für menschenrechts- und verfassungswidrig halte und mich – unter Zurückstellung aller anderen Interessen – seit 2011 dafür einsetze, die Sanktionsgesetze zum Bundesverfassungsgericht zu bringen.
Eine Folge dieser Auseinandersetzungen ist, dass das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit von Hartz IV entstanden ist, welches dann im Mai 2015 durch das Sozialgericht Gotha zur Grundlage einer Richtervorlage zu diesem Thema genommen wurde.
Eine andere Folge ist, dass ich, weil Klagen in Hartz IV keine aufschiebende Wirkung haben, die Sanktionen also prinzipiell schon vollstreckt werden bevor ihre Rechtskräftig-keit geklärt ist, permanent unter teils lebensbedrohlichem Sanktionsdruck stehe und außerdem die Erfahrung gemacht habe, dass es für einen von Hartz IV betroffenen Menschen in der von mir aufgeworfenen Frage einen wirklich begehbaren Rechtsweg nicht gibt.
Vor diesem Hintergrund möchte ich im Folgenden meine Beschwerden äußern und Anträge stellen:
1.) Ich erhebe Beschwerde, dass die Sanktionsgesetze, wie sie im Eingliederungs-verwaltungsakt vom 08.11.2016 (s. Anlage 3) Ausdruck gefunden haben und gemäß Sanktionsbescheid vom 18.04.2017 (s. Anlage 1) vollstreckt werden
gegen meine Grundrechte verstoßen s. Az: 1 BvL 7/16, https://goo.gl/5HTKTL Abhilfe zu schaffen.
2.) Ich erhebe Beschwerde, dass es für einen Hartz-IV-Betroffenen auf dem Rechtsweg nicht möglich ist, dem Wesen der Sanktionen gegenüber seine Grundrechte nach Artikel 1, 2, 12 GG geltend zu machen, weil ihm durch die faktischen Umstände der Rechtsweg direkt abgeschnitten ist, und fordere Sie auf, den Rechtsweg zu öffnen.
3.) Ich erhebe Beschwerde, dass in Hartz IV schwerwiegendste, in das Leben der Betroffenen eingreifende Sanktionen verhängt werden, bevor ihre Rechtmäßigkeit im Einzelfall wie auch mit Bezug auf ihre Verfassungsmäßigkeit entschieden ist, und der
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hartz-IV-Betroffene auch aus diesem Grund seinen Klageweg zum Bundesverfassungsgericht nicht verfolgen kann – und fordere Sie auf, diese Praxis für verfassungswidrig zu erklären.
4.) Schon alleine, weil der Rechtsweg abgeschnitten ist, zusätzlich aber auch, weil die Sanktionen trotzdem wirken, bitte ich Sie, die vorliegende Beschwerde VOR Erschöpfung des Rechtswegs anzunehmen.
5.) Wo gehobelt wird, fallen Späne. Ich habe schwer "gehobelt", um trotz aller Widerstände die Sanktionen in Hartz IV vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen und möchte deswegen meine "Mittäterschaft" an den sich ergeben habenden Ereignissen nicht kleinsprechen. Dennoch habe ich die Frage, ob es vom Jobcenter rechtens war, zehn 100-Prozent Sanktionen in Folge zu verhängen – und dies auch noch dann, als restlos geklärt war, dass die Sanktionen bei mir nicht zum vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel (Eingliederung in den sog. "Arbeitsmarkt") führen können, ohne seinerseits offen ein verfassungsrechtliches Problem zu konstatieren.
6.) Ich bin ratlos über die offensichtliche Abschottung des Jobcenters von den Menschen-rechten und vom Grundgesetz. Es ist unerträglich für die von Hartz IV betroffenen Menschen,
von den Behörden anders als im Sinne der unmittelbaren
Menschenrechte und anders als nach den im Grundgesetz verankerten
Grundrechten behandelt zu werden –
7.) "Arbeit ist mehr als Geld verdienen. Durch seine Arbeit bestimmt der Mensch sein Verhältnis zur Welt und betreibt die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seines Wesens. (…) Da die Arbeit ein Haupt-Gebiet der Persönlichkeitsentfaltung ist, muss das Recht auf Selbstbestimmung besonders auf dem Gebiet der Arbeit gelten." - Als Träger eines vom Jobcenter differierenden Arbeitsbegriffes habe ich dem Jobcenter sowie den Gerichten immer wieder mitgeteilt, dass ich durch den herrschenden Arbeitsbegriff und die daraus folgenden Forderungen – sowie aber auch den "Förderungen" – fortgesetzt diskriminiert werde – s. III. Kernanliegen der Beschwerde, Teil B, Seite 42 der hier vorgelegten Schrift und bitte, darüber zu entscheiden.
In meinem Fall bedeutet das, dass durch den Sanktionsbescheid vom 18.04.2017, s. Anlage 1, https://goo.gl/hBnjrV wieder einmal meine Existenzgrundlage in Frage gestellt ist, bevor über die Rechtmäßigkeit der Sanktionen entschieden ist. Darlehen, wie im ersten Sanktionszyklus, werde ich nicht mehr erhalten können. Zur Vermeidung unbilliger Härten bitte ich Sie, die Sanktion aufzulösen – oder ersatzweise nach § 32 BVerfGG aufschiebende Wirkung bis zur Klärung vor dem BVerfG zu gewähren.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Inhalt (Fortsetzung):
Übersicht über alle Sanktionen unter: https://goo.gl/73MF1v Veröffentlichung aller Akten unter: https://goo.gl/qQD1Zz
Anlagen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I. Begründung der Beschwerde:
A: Zur Vorgeschichte und zu den Grundsätzen meines Handelns
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Hohes Gericht, sehr geehrte Damen und Herren –
ich bin Hartz-IV-Betroffen – und halte - sowohl den Arbeitsbegriff - als auch die daheraus resultierenden Sanktionen in Hartz IV
für menschenrechts- und verfassungswidrig. Um das Problem zum politischen Thema machen und es zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe bringen zu können, habe ich bereits im Juni 2011 einen öffentlichen Brandbrief geschrieben s. Anlage 5, https://goo.gl/5qZKzZund mich dann offen in die Schusslinie aller Sanktionen gestellt.
D.h. statt, wie gewöhnlich, Sanktionen
zu vermeiden,
habe ich mich bemüht, rechtssichere und unauflösbare Sanktionen
zu erhalten, um mit ihnen
gemäß Artikel 100, Absatz 1, Satz 1 GG dann im Sozialgericht – statt
einer Klage – einen Antrag auf eine Richtervorlage zur Überprüfung
der Hartz-IV-Gesetze einlegen zu können.
Zum Mittel, Sanktionen zu
provozieren, 1. weil meine Grundrechte nach Artikel 1, 2, 12 GG usf. durch die Sanktionsparagraphen in SGB II und durch die davon ausgehenden Wirkungen auf dem Arbeitsmarkt auf das entschiedenste angegriffen sind,
s. III. Kernanliegen der Beschwerde,
Teil A und Teil B, 2. weil ich überzeugt bin, dass deshalb die Fragen zur Verfassungsgemäßheit des Arbeitsbegriffes und der Sanktionen in SGB II dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, 3. weil ich befürchtet habe, dass es in den Sozialgerichten nicht viele Richter gibt, die sich darauf einlassen, bezüglich dieser Frage eine Richtervorlage einzureichen, - teils, weil sie sich von der Argumentation nicht überzeugen lassen,
- teils, weil die Erstellung einer
Richtervorlage sehr zeitraubend ist und die
- teils aber auch, weil eine Richtervorlage zu
den hier vorgegebenen politisch
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ich musste also viele Gelegenheiten schaffen, um wenigstens einen Richter zu erreichen, der die Notwendigkeit sieht und auch über die Kraft und Möglichkeit verfügt, eine Richtervorlage nach Karlsruhe zu bringen.
Zusätzlich habe ich dafür gesorgt, dass ein fachliches Gutachten zur Verfassungswidrig-keit der Sanktionen erarbeitet wurde und habe dieses Gutachten als Urteilsgrundlage für die Richter allen meinen Klagen zu Grunde gelegt. S. III. Kernanliegen der Beschwerde, Teil A, Seite 42 der hier vorgelegten Schrift.
Natürlich hatte ich mit einer entsprechend hohen Anzahl von Sanktionen zu rechnen. Der Entzug des Geldes für Essen, Wohnung und Krankenkasse stellt für einen Menschen ohne Einkommen eine unmittelbare Lebensbedrohung dar. Um trotzdem den Weg zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen beschreiten und dabei überleben zu können, habe ich es so eingerichtet, dass ein gemeinnütziger Verein Spenden und Darlehen für meine Miet-, Strom- und Krankenkassenkosten eingeworben hat, die mir als Darlehen gewährt wurden. Vertrag s. z.B. https://goo.gl/bkJNXd
Für meine für den Verein direkt erbrachte Vereinstätigkeit habe ich zeitweise vom Verein eine Aufwandsentschädigung von monatlich 200 Euro erhalten, von der ich mir die notwendigen Lebens- und Körperpflegemittel leisten konnte.
Die Darlehen sind von mir in monatlichen Raten – nach erfolgter Klärung meiner Fragen aber vollständig – an den Verein zurückzuzahlen und werden den ursprünglichen Darlehensgebern zurückerstattet werden. Soweit die ursprünglichen Darlehensgeber darauf verzichten, geht das Geld in gemeinnützige Arbeit über.
Der Umschwung:
Vom Beginn der Aktion bis zum 26.05.2015 schien mir diese Konstruktion der Finanzierung für die Verfolgung meines Ziels berechtigt zu sein. Am 26.05.2015 hat dann allerdings das Sozialgericht Gotha erklärt, dass die Sanktionen in Hartz IV verfassungswidrig sind damaliges Az.: 1 BvL 7/15 und sich dabei auf eben das Gutachten gestützt, welches durch meinen Einsatz in die Welt gekommen war. Ich hatte dieses Gutachten zusammen mit einer Anleitung zum Verfassen eines "Antrags auf eine Richtervorlage" zur allgemeinen Verfügung ins Internet gestellt,
um auch weiteren
Hartz-IV-Empfängern die Möglichkeit zu geben, gegen die
Verfassungswidrigkeit von Hartz IV zu klagen – und damit die Chance zu
erhöhen, dass das Gesetz überhaupt zur Überprüfung zum Bundesverfassungsgericht
gelangt.
Indem nun das Sozialgericht Gotha die Klage im Bundesverfassungsgericht einreichte, war meine Aufgabe, das Gesetz zum Bundesverfassungsgericht zu bringen, wenn auch auf einem Umweg, erfüllt.
Nicht geändert hat sich allerdings die LAGE, in der ich mich befand. Ich wurde ja immer noch heftig sanktioniert.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
S.: Tabellarische Auflistung der Sanktionen, Anlage 4,
https://goo.gl/xLL3Xq
Vor diesem Hintergrund war zu entscheiden, ob ich meine Widerstandshaltung aufrecht erhalte oder die Aktion beende, indem ich z.B. die sog. "Unterwerfungsklausel" nach § 31 a, Absatz 1, Satz 5 "Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen (…) ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie (…) maßgebenden Regelbedarfs begrenzen." unterschreibe, um nach 20 Monaten des Totalentzuges vielleicht (es handelt sich um eine "kann"-Regelung) wieder Geld für die Wohnung und die Krankenkasse und einen – wenn auch um 60 % vom Existenzminimum reduzierten – Betrag für die Lebensunterhaltskosten zu erhalten.
Drei Gründe haben mich bewogen, die Widerstandshaltung nicht aufzugeben.
Der erste war die Aufrechterhaltung meines inneren
Menschentums: - unter ein System, das allen betroffenen Hartz-IV-Empfängern noch am Rand des Grabes die Bedingung stellt, sich genau den Forderungen zu unterwerfen, die sie an den Rand des Grabes gebracht haben, und diesen Zynismus noch als "Schutz der Menschenwürde", als Rechtfertigung der Verfassungsmäßigkeit des Systems verkauft - war unmöglich. Der zweite war, dass es ja nicht sicher war, ob die Klage im Bundesverfassungsgericht angenommen wird (sie wurde ja dann zunächst auch abgewiesen) und deshalb meine Aufgabe nur vordergründig aber noch nicht wirklich erledigt war.
Der dritte war, dass ich schon im Vorfeld eine Frage an das
Jobcenter gerichtet hatte, deren Beantwortung so schmerzhaft für mich
ausfiel, dass eine Kooperation
ausgeschlossen war.
Die Frage, die ich dem
Jobcenter gestellt hatte, war ganz einfach. "In Artikel 1 des Grundgesetzes heißt es:
Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Ich stelle nun die einfache Frage:
Inwiefern wird
DURCH IHRE TATEN – S. "Briefwechsel mit der Behörde", Anlage 6, https://goo.gl/g8AwYe
Eine tiefe, alle theoretische Rechthaberei weit übersteigende Berechtigung zu dieser Frage hatte ich, 1. weil Achtung und Schutz der Menschenwürde im Sinne der Verfassung Grundimpuls und Leitbild der gesamten Behördenarbeit sein sollten, und 2. weil sie nur eine Anwendung meiner schon lange geäußerten Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Systems auf meinen konkreten Fall darstellte und ich für diese Frage inzwischen eine Flut von Totalsanktionen erhalten hatte.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der erste Reflex des Jobcenters war, eine Antwort auf diese Frage vollständig zu verweigern:
"Sehr geehrter Herr Boes,
Als ich dann nachfragte und betonte, dass es sich bei dieser Frage nicht
um eine sachfremde und irgendwie übergehensfähige
"politische" Frage handelt,
"um die Grundlage
eigentlich JEDER (gesunden) menschlichen Begegnung (…) – kam zur Antwort: "Auch im Verwaltungskontext ist die Achtung der Menschenwürde ein Grundprinzip des menschlichen Zusammenlebens. Ihrer Schilderung nach widersprechen die Regelungen des § 31 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) dieser übergeordneten Rechtsnorm. Bei den Sozialgesetzbüchern handelt es sich um zustimmungspflichtige Gesetze, die im Gesetzgebungsverfahren sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet werden. Dies impliziert zwingend die Prüfung jeder enthaltenen Rechtsnorm mit der rechtlichen Vereinbarkeit mit der Verfassung. Dass der Gesetzgeber es versäumt habe, ein Gesetz zu schaffen, dass mit der Menschenwürde vereinbar sei, ist daher als Ihre persönliche Meinung einzuordnen und basiert auf keiner objektiven Grundlage."
Beide Antworten zeigen, dass es eine echte Anbindung der behördlichen Arbeit an das Grundgesetz nicht gibt.
Die erste zeigt das durch sich selbst, die zweite dadurch, dass sie jede Eigenverantwortung für ihr Tun abweist und nicht selber angeben kann - und will !!! - , inwiefern die Grundsätze ihres Tuns der Menschenwürde und der Verfassung entsprechen.
Jeder Arzt, jeder Forscher, jeder Handwerker kann, Seriosität vorausgesetzt, jederzeit, auch bei unangenehmen Entscheidungen, direkt angeben, wie seine Tätigkeiten mit den Grundsätzen und Zielen seines Fachs zusammenhängen.
Warum sollte das beim Verwaltungshandeln anders sein?
Würden die
Sanktionen aus dem Grundsatz der Achtung und des Schutzes der
Menschenwürde abzuleiten sein, hätte man den Zusammenhang
direkt zeigen können, anstatt die Frage
abzulenken und abstrakt auf
den Weg der Gesetzgebung zu verweisen – und dabei noch willentlich zu
übersehen, dass auch der Gesetzgeber mit der Verfassung in Konflikt
geraten kann – weswegen es den Weg zur Überprüfung der Gesetze durch das
Bundesverfassungsgericht gibt.
_________________________
[1] Das Jobcenter hat hier zwar von mehreren Fragen gesprochen, ich hatte aber nur diese eine Frage gestellt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wäre die Antwort des
Jobcenters ehrlich
erfolgt, hätte man geschrieben,
Indem man dieses geschrieben hätte, hätte man unmittelbar den nachvollziehbaren Quellgrund des Gesetzes angegeben und die Sache nicht vernebeln müssen.
Man hätte allerdings auch gezeigt, dass das Gesetz verfassungswidrig ist.
Die ganze Auseinandersetzung mit dem Amt, die selbstverständlich zu einem neuen Verwaltungsakt und von da ausgehend zu weiteren Sanktionen führte, ist unter S. Anlage 6, Briefwechsel mit der Behörde, https://goo.gl/g8AwYe zu sehen.
Schmerzhaft waren die Antworten deshalb, weil ich meinen bis dahin doch noch gehegten Glauben an den Rechtsstaat – und an die Anbindung des Rechtsstaates an das Grundgesetz – jetzt ganz beerdigen musste.
Schon mein Glaube an die Unabhängigkeit der Richter war nicht besonders ausgeprägt – weil die Richter zwar inhaltlich "frei", d.h. unabhängig von der politischen Macht rein nach der Gesetzeslage, entscheiden dürfen – bezüglich ihrer Karriere aber von den herrschenden Regierung abhängig sind.
Die vollständige Loslösung der Behörden vom Grundgesetz aber war mir neu.
[2] Dass es sich beim SGB II NICHT um den Schutz der Arbeitslosen vor der Macht der Politik oder der Wirtschaft handelt, kann man z.B. dem Wort von Martin Schulz entnehmen: "Manche unterstellen ja, beim ALG Q ginge es um soziale Wohltaten. Im Kern geht es um den Standort Deutschland. Wenn wir den Fachkräftemangel nicht in den Griff bekommen, schadet das massiv unserer Wettbewerbsfähigkeit." (S. Finanznachrichten, 17.03.2017, https://goo.gl/oOAiGn) Dass es dabei sogar weniger um den sog. Fachkräftemangel als darum geht, (a) die Löhne zu senken und (b) die Transferempfänger mit den Sanktionen so sehr "unter Druck zu setzen", dass sie jede sich irgendwie bietende Arbeit annehmen, wird offen in der Schrift Existenzsicherung und Erwerbsanreiz – Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen verhandelt: ad (a): "Arbeit gibt es genug - nur nicht zu bezahlbaren Löhnen! Wenn die Arbeitslosen massiv auf den Markt drängen würden, müssten die Löhne so weit sinken, dass sie auch für Geringqualifizierte ein Markt-räumendes Niveau erreichen" (S. a.a.O., https://goo.gl/sog8LBS, S. 6) ad (b): "Das BMWi und das IZA gehen sogar so weit, [über Sanktionen hinausgehende positive]Anreize zur Arbeitsaufnahme (Hinzuverdienstmöglichkeiten) für überflüssig zu erklären. Dass [sie überflüssig sind, das] dürfte umso eher gelten, je drastischer die Sanktionen bei Nichtannahme derartiger Arbeitsgelegenheiten ausfallen. Wenn der Arbeitslose in diesem Fall nur noch eine Wohnstelle und Lebensmittelgutscheine erhält, bleibt ihm wohl keine andere Wahl. Praktisch werden dann alle arbeitsfähigen ALG II-Empfänger auch zur Arbeitsaufnahme bereit sein." (S. a.a.O., https://goo.gl/sog8LBS, S. 23) [3] Würden die angebotenen Arbeitsverhältnisse den Bedürfnissen der Menschen entsprechen, könnten die Sanktionen entfallen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sie passt allerdings zu der Antwort einer Arbeitsvermittlerin, die, als wir sie nach ihrer Ausbildung gefragt hatten, sagte, dass sie ihre Ausbildung zwar in etlichen Büchern des SGB – aber nicht im Grundgesetz (!) erhalten habe –
Sie passt natürlich auch dazu, dass selbst der Gesetzgeber, nachdem er sich das Gesetz erst in großen Zügen von Wirtschaftslobbyisten hat einschenken lassen [4] anstatt es selbst zu schreiben, es am Ende dann auch unterlassen hat, den Zusammenhang des SGB II mit dem Grundgesetz zu klären, indem er die sich aus Artikel 19 GG Satz 1 (Zitiergebot) und Satz 2 (Unantastbarkeit des Wesensgehaltes der Grundrechte) ergebenden Verpflichtungen in SGB II vollständig ignoriert. [5]
Und sie erklärt unmittelbar, warum jede Frage der von Hartz IV betroffenen Bürger nach Achtung und Schutz ihrer Grundrechte beim Amt ins Leere läuft.
Die vollständige
Loslösung der Behörde vom Grundgesetz,
tatsächlich angenommen
und bearbeitet wird
einem
menschenunwürdigen System
Anstatt die sog. "Unterwerfungsklausel" s. Randnummer 6, Absatz 3 zu unterschreiben und damit auf "einfache" Weise wieder Geld zum Essen, Wohnung und Krankenkasse zu erhalten, habe ich das Jobcenter jetzt aufgefordert, bis zur Klärung der Frage vor dem Bundesverfassungsgericht auf weitere Sanktionen bei mir zu verzichten.
Des Weiteren habe ich mitgeteilt, - dass ich ab sofort keine Darlehen oder Aufwandsentschädigungen für meinen Lebensunterhalt mehr annehmen würde, weil meine Aufgabe, das Gesetz zum Bundesverfassungsgericht zu bringen, ja jetzt in gewissem Umfang erledigt sei - und dass ich auch die in Aussicht gestellten "Lebensmittelgutscheine" nicht beantragen oder in Anspruch nehmen würde, weil sie – als tragender Teil der Sanktionsmechanik – nicht weniger würde- und grundrechtsverletzend als die Sanktionen selber sind. S.: meinen Brief vom 15.06.2015, https://goo.gl/h83i8m
Im Falle der Nicht-Aussetzung der Sanktionen würde das zu einem weiteren (diesmal vierten) "Sanktionshungern" führen. S.: a.a.O.
Das Jobcenter ist auf meine Aufforderung zur Außerkraftsetzung der Sanktionen nicht eingegangen, so dass ich ab dem 1. Juli 2015 das "Sanktionshungern" begonnen habe.
[4]
S.
Helga Spindler: Wer steckt hinter Hartz IV? - Die Ghostwriter der
Hartz Kommission,
https://goo.gl/txgP0S
[5] S. diesbezüglich die Analyse der Grundrechtepartei: Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot, https://goo.gl/eEjoXI
- Hier steht die
Frage, ob nicht allein die durchgehende Nichtbeachtung von Artikel 19
GG
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ich möchte mich da tiefer erklären:
In der Presse wurde – trotz meiner Proteste – immer wieder behauptet, ich wäre in den Hungerstreik getreten. Das ist nie der Fall gewesen.
Um einen Hungerstreik hätte es sich gehandelt, wenn ich etwas zu Essen gehabt hätte – und auf das Essen verzichtet hätte um jemand anderen – hier etwa das Jobcenter – zu einer Verhaltensänderung zu bewegen.
In meinem Fall war es direkt umgekehrt: Die Lebensgrundlagen wurden mir vom Jobcenter entzogen, um mich zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, so dass das Hungern kein "Streik", sondern nur die konsequente Folge des amtlichen Handelns an mir war.
Ich habe diesen – dem Hungerstreik gegenüber direkt umgekehrten – Sachverhalt deswegen als Sanktionshungern bezeichnet und immer nur gehungert, wenn kein Geld auf meinem Konto war.
Allerdings habe ich auch die Lebensmittelgutscheine nicht in Anspruch genommen, obwohl mir, sie zu beantragen, vom Jobcenter mehr als deutlich nahe gelegt wurde und man sie mir später dann sogar ungefragt zugesandt hat.
S.
https://goo.gl/2yH8wv
Ich habe sie nicht in Anspruch genommen, weil ich sie ebenfalls für menschenrechts- und verfassungswidrig halte und sie darüber hinaus dem Staat und den Behörden als letzte Legitimation für das gesamte Sanktionswesen dienen.
Eine umfassende Auseinandersetzung mit den Gutscheinen, die nicht nur die juristische Seite sondern auch die Probleme ihrer konkreten Ausgestaltung und ihrer praktischen Anwendung umfasst, habe ich unter dem Titel
Würde ODER Leben - verfasst. s. Anlage 7, https://goo.gl/4t6fS1
Sie zeigt, dass die Gutscheine eine neben das soziokulturelle "Existenzminimum" gesetzte, verfassungsrechtlich aber nicht begründete "letzte Grundversorgung" etablieren [6] und dass diese "letzte Grundversorgung" nicht, wie behauptet, eine Hilfe im Sinne eines Schutzes der Menschenwürde, sondern so etwas wie die "letzte Rechtfertigung" für ein bewusst die Menschenwürde und die Verfassung außer Kraft setzendes Zwangssystem ist. [7]
[6] In einer meiner Gerichtsakten heißt es: "Die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Sanktionsrechtes ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Gesetzgeber selbst bei vollständigem Wegfall der Leistungen eine 'letzte Grundversorgung' sicherstellt. Durch ein differenziertes Regelungssystem wahrt der Gesetzgeber das Existenzminimum des Betroffenen." (S. AZ S 147 AS /13 ER)
[7]
Bezüglich der Gutscheine ist der Staat in einer unauflösbaren
Doppelrolle gefangen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um dem System eine
solche "letzte Rechtfertigung" für sein Treiben nicht zu geben,
habe ich die Gutscheine abgelehnt und mein Leben so eingerichtet,
dass ich ihrer nicht bedurfte.
Mit meinem Leben "abzuschließen" sah bei mir folgendermaßen aus:
Zuerst habe ich meine Entscheidung – auch unter Einbeziehung der Möglichkeit meines Todes – mit meiner Familie und mit meinen Freunden besprochen und geklärt. Die Sache war für niemanden einfach, aber man hat die Sinnhaftigkeit des Ganzen eingesehen und zugestimmt.
Dann haben wir die Möglichkeit meines Todes aufs Gründlichste mit einem Notar, mit dem wir dann eine entsprechende Patientenverfügung verhandelt und abgeschlossen haben – und auch mit einem Bestatter besprochen. Mit dessen Hilfe haben wir nach Klärung aller Fragen auch einen Baum als Ruheplatz für mich in einem Friedwald reserviert. s. Urkunde und Rechnung, https://goo.gl/de2LNq
Weiter habe ich das Jobcenter vielfach – dies immer wieder auch im Vorfeld - über meine nächsten Schritte informiert, so z.B. - in meinem Brief vom 01.04.2015 zur siebten 100-Prozent-Sanktion, https://goo.gl/tdm7cx - oder in meinen Brief vom 20.04.2015 zur achten 100-Prozent-Sanktion, https://goo.gl/LUTlsj und einen sog. Zweiten Brandbrief an die Öffentlichkeit geschrieben, in dem die Motive meines Sanktionshungerns umfassend dargestellt sind.
s. Zweiter Brandbrief, 17. Juni 2015, Anlage 8, https://goo.gl/URa6Vk
Um auch der politischen Bedeutung des Ganzen zu entsprechen, haben meine Freunde und ich in der Hungerzeit unter der Überschrift: Die Würde des Menschen ist unantastbar? - Ein Experiment mit der Wahrheit - eine fortlaufende Aktion vor dem Brandenburger Tor in Berlin auf dem Pariser Platz gemacht. - Einen Flyer zur Aktion gibt es unter https://goo.gl/HuH2et - Bilder der Aktion gibt es unter http://goo.gl/SvsMjU
Durch die Ablehnung der Gutscheine und das Beharren in der Sache sind das Jobcenter und ich in eine besondere Situation geraten. Ich insofern, als ich jetzt mit ungewissem Ausgang zu hungern hatte, das Jobcenter insofern, als es jetzt – jenseits der gültigen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesetzeslage! – aber gemäß den Artikeln 1 Absatz (1) und (2), Artikel 2 und 20, Absatz (3) GG – mit in die Verantwortung für mein Wohlergehen gezogen wurde.
- Durch die gültige
Gesetzeslage, Lebensmittelgutscheine ausstellen zu
können, wenn sie vom sanktionierten Hartz-IV-Empfänger
beantragt werden, wird es ja
von seiner Verantwortung für das Überleben des Betroffenen
entlastet:
Welche
Hürden für den Betroffenen
zu nehmen sind, die Gutscheine überhaupt nur zu
beantragen: sie auf Gnade
oder Ungnade (sie sind eine Kann-Leistung!) zu beantragen bei genau
DEM Behördenmitarbeiter, mit dem man schon die
allerschwierigsten Probleme hat - s. Ralph Boes, Würde ODER Leben, S. 2 f, 2.) und 3.), https://goo.gl/4t6fS1 s. auch Anne Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II , S. 119, 3.4.2.1 Erschließung alternativer Einkommensquellen, https://goo.gl/bokFlr welche Hürden weiter darin liegen, sie zu beantragen und einzulösen, wenn man sich bewusst ist, dass man dem System damit die zynische Rechtfertigung für sein menschenverachtendes Treiben gibt und es dadurch stabilisiert, wird dabei höflichst ignoriert.
Durch meine dem Amt und der Öffentlichkeit vorgetragene Ablehnung der Gutscheine war dem Jobcenter die Möglichkeit einer solchen Selbstberuhigung genommen.
Während es meine immer wieder vorgebrachten Fragen und das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz IV [8] bisher immer ignorierte, so sehr ignorierte, dass oft zu lesen war, dass ich für mein Handeln, z.B. keine Bewerbungen unternommen oder keine Stelle in einem Callcenter angenommen zu haben, "keine Gründe" vorgebracht hätte, musste es sich angesichts meiner Entscheidung positionieren.
Die Frage stand im Raum, wie weit es mit seinen Sanktionen gehen würde: ob es einen Menschen, der sich im Regelsystem von Hartz IV erklärtermaßen querstellt, um das System zur Überprüfung zum BVerfG nach Karlsruhe bringen zu können, der auch die Gutscheine nicht akzeptiert, auf kalte Weise tötet.
Zunächst wollte das
Jobcenter sich auf diese Frage natürlich
nicht einlassen. Nachdem ich ihm das Sanktionshungern angekündigt hatte
s. den Brief vom
15.06.2015,
https://goo.gl/GXUvYC
hat es die bereits
laufende achte 100-Prozent-Sanktion
- die neunte am
16.06.2015,
https://goo.gl/dVvAgG und erhöht, s. Tabelle der Sanktionen, Zeitraum Juli bis November 2015, https://goo.gl/xLL3Xq
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
und so nicht nur
eine lückenlose Hungerstrecke vom 1. Juli bis zum 31. November 2015 für
mich konstruiert, die mir, wenn ich es beabsichtigt hätte, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, weil ich jetzt zwei Richter statt einen hätte überzeugen müssen, sehr erschwert, wenn nicht gar absolut verunmöglicht hätte.
Auch gegenüber dem nicht von der Hand zu weisenden Argument, dass die Sanktionen bei mir nicht rechtens anzuwenden sind, weil sie das vom Gesetzgeber anvisierte Ziel der Sanktionen, die sog. "Eingliederung" in einen sog. "Arbeitsmarkt", bei mir nicht erreichen können und die in Anlehnung an / im Sinne des Schikaneverbotes § 226 BGB bestenfalls nur noch Schikane waren, stellte man sich taub.
Ich hatte aber völlig mit dem Leben abgeschlossen, so dass mich das alles keineswegs beeindruckt hat – und so am 1. Juli mit dem Hungern begonnen.
Sich auf die Frage einlassen konnte das Jobcenter erst, nachdem mich am 10.11.2015, d.h. nach 132 Tagen des Hungerns, die Evangelische Kirchengemeinde Berlin Marzahn/Nord ins Kirchenasyl übernommen hatte – dies nicht um mein Leben zu retten, sondern, um angesichts eines auch von ihr als menschenrechtswidrig empfundenen Systems an die vor 25 Jahren wirkende Widerstandstradition von Teilen der evangelischen Kirche im Osten Deutschlands wieder anzuknüpfen …
Die überraschende Begründung: dass es ihr nicht um mein Leben, d.h. nicht um "Caritas", sondern um Widerstand ging, machte es mir möglich, auf das Angebot der Gemeinde einzugehen und dort wieder mit dem Essen zu beginnen …
Die dadurch eintretende Entspannung machte es andererseits dem Jobcenter möglich, sich in einem ersten Schritt auf die entstandenen Probleme einzulassen:
Man unterließ es z.B., weitere mir zustehende Sanktionen zu verhängen [9] und versuchte auf teils irrwitzigen Wegen, weitere Konflikte und Sanktionen bei mir zu vermeiden.
Man tat dies allerdings stillschweigend und ohne die anstehenden Fragen offen zu verhandeln – und richtete so einen außergesetzlichen, nicht zu akzeptierenden Sonderumgang mit mir ein.
Dieses Thema spielt im nächsten Kapitel eine Rolle.
[9] lt. Verwaltungsakt vom 03.02.2015 wären am 10.07.2015 und am 10.08.2015 jeweils die Vorlage einer Auflistung von Bewerbungsbemühungen fällig gewesen (s. https://goo.gl/ySwOQG) die von mir nicht erbracht, vom Jobcenter dann aber auch nicht mehr sanktioniert wurden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
B: Zur gegenwärtig die Verfassungsbeschwerde begründenden Situation
Nach dem Hungern war das Jobcenter – anders als ich! – sehr an einem Zeitgewinn interessiert. Unabhängig davon auch sehr an meiner gesundheitlichen Stabilisierung. Ich hatte ja nicht nur 132 Tage gehungert, sondern in der Halbzeit des Hungerns, zwischen dem 60sten und dem 70sten Hungertag – vermutlich verursacht durch einen Abbau des Herzmuskels – einige sehr schmerzhafte Angina-Pectoris-Anfälle (= eine Vorstufe des Herzinfarktes) erlitten, die allerdings erfolgreich im Krankenhaus behandelt worden sind.
Der zwischen dem Jobcenter und mir dann vereinbarte Besuch beim Amtsarzt ergab eine – von mir selbst nicht im Geringsten bemerkte – "bedeutsame Störung der Kreislauffunktion", s. ärztliches Gutachten vom 19.02.2016, https://goo.gl/feFSeI die eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig machte und Ursache für eine mehrmonatige "Arbeitsunfähigkeit" war.
Am 06.05.2016 erklärte dann das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Gothaer Richtervorlage für unzulässig – s. Beschluss des BVerfG vom 06.05.2016, https://goo.gl/ronQQM
was für mich bedeutete,
Deswegen war ich
dankbar, als nach Ende meiner Krankschreibung zum 11.07.2016 die
Verhandlung zu einer neuen Eingliederungsvereinbarung begann.
Im Rahmen seiner
Möglichkeiten sehr um Deeskalation bemüht, erließ das Jobcenter dann per
Verwaltungsakt eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel, mich bei der
"Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" mit einem
"individuellen Einzelcoaching"
zu unterstützen.
s.
Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.07.2016 , Seite 2, Punkt 2,
https://goo.gl/e47HUy
Da schon die
vorgegebene Zielsetzung des Coachings ("Integration in
sozialversiche-rungspflichtige Beschäftigung") sowohl meiner Anschauung
von Sinn und Wesen der Arbeit widersprach, als auch allem widersprach, was
ich je mit dem Amt verhandelt hatte, habe ich statt des verlangten Rechercheergebnisses folgenden Brief an das Jobcenter gesandt.
Weil er die ganze Problematik zeigt, gebe ich ihn hier ungekürzt wieder: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erhebung des Vorwurfes, diskriminiert zu werden, Ablehnung des Coachings, Ablehnung der Eingliederungsvereinbarung, Ablehnung der Lebensmittelgutscheine, Neutralisierung des Erpressungsdruckes, der von den Sanktionen ausgeht, dadurch, dass man mit dem Leben abgeschlossen hat und dadurch den Druck, der von den Sanktionen ausgeht, gegen den Sanktionierenden selbst wendet usw. usf. … Man kann über den Brief denken, wie man will …
Was man sicher
nicht kann, ist, ihn als
Erfüllung der vom Jobcenter vorgegebenen "Pflicht", einen Coach zu
suchen, anzusehen. Verblüffend war, dass das Jobcenter genau dies aber tat und statt der zu erwartenden Sanktion jetzt nur von sich aus eine Maßnahme für mich festsetzte. S. Schreiben des Jobcenters vom 11.08.2016: https://goo.gl/gDjxDU
Ohne
Stellung
zu den Inhalten meines Briefes zu beziehen und sich den
daraus folgenden Konsequenzen zu stellen, wollte man so vermeiden, eine
weitere 100-Prozent-Sanktion |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
gegen mich zu verhängen, die, weil die Jahresfrist zur letzten verhängten Sanktion noch nicht abgelaufen war, jetzt wieder fällig geworden wäre.
- Sanktionsvorschriften sehen ausdrücklich kein Ermessen der Behörden vor. Vor allem nicht in solchem Fall. Sie sind als "Automatismus" angelegt, der die Behörden und ihre Mitarbeiter von der Verantwortung für ihr Tun entbinden soll.
Vgl. hier die Stellungnahme von Tacheles e.V. vom
25.02.2017 für das BVerfG,
Mitarbeiter der Jobcenter werden bewusst darauf trainiert, "rein nach Gesetz" vorzugehen und ihr eigenes Gewissen auszuschalten, wenn sie in Konflikt mit ihm geraten. [10]
In einer Broschüre "Einführung in §§ 31 bis 32 SGB II - Sanktionen" für Mitarbeiter der Jobcenter heißt es unter 3. Handlungsauftrag an die Leistungsträger bzw. die Jobcenter: "Dem Leistungsträger/Jobcenter steht kein Ermessen darüber zu, ob eine Sanktion eintritt oder nicht. Die Behörde hat nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 20 ff. SGB X) festzustellen, ob der Tatbestand für eine Sanktion vorliegt. Ist das der Fall, treten die Rechtsfolgen kraft Gesetzes ein." und unter 5. Das soziale Gewissen: "Die Sanktionsvorschriften berühren häufig das soziale Empfinden. Betroffene empfinden den Eintritt einer Sanktion oft als diskriminierend. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äußern zuweilen Verständnis. Dennoch muss die Entscheidung über den Eintritt einer Sanktion sich ausschließlich an der Rechtslage orientieren. Die Sanktionsvorschriften beruhen auf einer parlamentarischen Entscheidung, an die die Bundesagentur für Arbeit als ausführende Behörde gebunden ist."
S. "Zentrale PEG 21"
[11],
https://goo.gl/QmghiX
; Sperrungen vom mir: RB
Vor diesem
Hintergrund konnte ich die ausgeprägte Vermeidungshaltung des Jobcenters
nicht akzeptieren.
[10] Mitarbeiter, die sich dennoch auf ihr Gewissen, oder gar das Grundgesetz (!), berufen, werden gemobbt und gekündigt (s. das Beispiel "Inge Hannemann", https://goo.gl/XP8wLt) – oder so unter Druck gesetzt, dass sie ihre Arbeit selbst kündigen (s. das Beispiel einer Fallmanagerin des Jobcenters im Kreis Osterholz, die protestierte, weil sie sich gezwungen sah, massenweise und serienmäßig ungerechtfertigte Eingliederungsvereinbarungen zu versenden, https://goo.gl/NGb81e).
[11]
Was
ist "die Zentrale PEG 21"?
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hatte (s. hier Randnr. 29), zu ignorieren, schlug, wie man so schön sagt, "dem Fass den Boden aus". [12]
Ab sofort war es also nicht nur meine Aufgabe, Sanktionen
zu provozieren, um irgendwie doch noch einen Richter zu finden, der die
Sache nach Karlsruhe trägt,
In der sich ergeben habenden Situation habe ich deshalb
folgende drei Schritte unternommen: s. hier Randnr. 29, Punkt 2 sondern um ein unabhängiges Urteil des Maßnahmeträgers über
- meine
Arbeitsfähigkeiten, zu erlangen und dem Jobcenter damit jede Möglichkeit zu weiteren Vermeidungshandlungen zu nehmen.
Das Urteil des Maßnahmeträgers lautet - bezüglich meiner Arbeitsfähigkeiten: "Der TN wird als vollständig arbeitsfähig eingeschätzt. Es entstand nicht der Eindruck, dass der TN aus irgendwelchen Gründen nicht fähig wäre auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeiten zu können." - bezüglich der Hindernisse, am Arbeitsmarkt teilzunehmen: "Als Arbeitshindernis gibt der TN Schwierigkeiten des Sozialsystems an, das aus seiner Sicht verfassungswidrig sei. [12] Auf den sog. "Automatismus" zu verweisen, so lange er sich zur Rechtfertigung des eigenen Tuns verwenden lässt und sich gegen die Bedürftigen wendet, ihn aber außer Kraft zu setzen, wenn er das Jobcenter selbst in Schwierigkeiten bringt, setzt den vielbeschworenen Rechtsstaat doppelt außer Kraft: Erstens, weil ein tatsächlich aus dem Grundgesetz ersprießendes Rechtssystem es niemals gestatten würde, seine Repräsentanten von ihrer Eigenverantwortung für ihr Tun oder gar vom Grundgesetz selbst zu entbinden! – In dieser Beziehung leidet unser gesamtes Rechts- und Verwaltungswesen daran, noch im Zustand von 1877 verblieben und noch nicht durch das Läuterungsfeuer des Grundgesetzes gegangen zu sein …
s. z.B. den Film im Bayerischen Rundfunk: Deutsche Justiz -
Wie gefährdet ist unser Recht?,
https://goo.gl/nrBU7t
und zweitens dadurch, dass man dann aber selbst die bestehende rechtstaatliche Ordnung unterbricht, wenn es um den Schutz der so bestehenden Strukturen geht.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Er gab an, nicht arbeitslos zu sein. Sondern er sei vollbeschäftigt mit seinen Bemühungen, das soziale System wieder in den Rahmen der Verfassung einzugliedern. Bis diese Aufgabe beendet sei, sei er für den 'gewöhnlichen' Arbeitsmarkt nicht frei." - bezüglich des Weges, die Hindernisse abzubauen: "Als Unterstützung von Seiten des JobCenters wünsche er sich, eine konsequente Einhaltung der Gesetze. Aus psychologischer Sicht habe er sich auf die höchstwahrscheinlich entstehenden Konflikte eingerichtet. Der TN hofft auf eine Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht.
Er
nutze seine staatbürgerlichen Rechte des Widerstandes." Zur gesamten Einschätzung des Maßnahmeträgers geht es unter: https://goo.gl/fyPAF9 , Absatz unten: "Abschließende Empfehlungen".
Bezüglich der sog. "Arbeits-Hindernisse" und des Weges, diese Hindernisse abzubauen, wurden dem Jobcenter durch dieses Gutachten jetzt genau die Fakten geliefert, die es selbst immer zwanghaft ignorieren wollte. Und dies von einem außen stehenden Begutachter, den es selbst beauftragt hatte.
Wichtiger war allerdings die Bescheinigung meiner Arbeitsfähigkeiten, weil sie dem Jobcenter die Möglichkeit für weitere Vermeidungshandlungen nahm.
Zweitens habe ich, da dieses Urteil vom Maßnahmeträger bereits nach einer Woche abgegeben werden konnte, die Maßnahme nach dieser einen Woche schon beendet.
Der SINN der Maßnahme: ein Urteil zu erlangen - über meine Arbeitsfähigkeiten, - meine "Hindernisse", am sog ersten Arbeitsmarkt teilzunehmen - und über den Weg, diese Hindernisse auszuräumen war mit dem erfolgten Urteil ja vollständig erfüllt.
Durch die eigenständige Beendigung der Maßnahme habe ich allerdings einen mangelnden Gehorsam praktiziert, der vom Jobcenter natürlich nicht akzeptiert werden konnte.
D.h., ich habe mir trotz meines Hinweises, dass der Sinn der Maßnahme durch das Gutachten erfüllt – und ein weiteres Verbleiben in der Maßnahme damit unsinnig sei, s. meine Antwort auf die "Anhörung" zum Maßnahmeabbruch vom 10.10.2016, https://goo.gl/qns3fY
durch die Beendigung
der Maßnahme eine neue Sanktion eingehandelt. Da die Jahresfrist zur letzten verhängten Sanktion aber gerade überschritten war, durfte das Jobcenter einen neuen Sanktionszyklus mit zunächst "nur" einer unaufgeregten 30-Prozent-Sanktion beginnen.
S. das Sanktionsschreiben des Jobcenters vom 02.11.2016,
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Drittens habe ich das Jobcenter unmittelbar mit Beendigung der Maßnahme um ein Gespräch gebeten.
Im Gespräch ging es darum, die durch die Beendigung des
Coachings hinfällig gewordene Eingliederungsvereinbarung vom 11.07.2016
(die ja das Coaching zum Inhalt hatte) durch eine, die Aussagen des
Gutachtens einbeziehende neue Eingliederungs-vereinbarung zu ersetzen.
Diesen Vorschlag
habe ich, weil ich vom Jobcenter darum gebeten wurde, noch einmal
schriftlich festgehalten – und lege ihn hier ebenfalls in vollem Wortlaut
vor:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf diese Weise habe ich einen Brückenschlag zwischen
meiner Haltung und der vorgegebenen Pflicht des Jobcenters, darauf zu
reagieren,
Unter völliger Außerachtlassung der auch durch den Maßnahmeträger attestierten "Hinderungsgründe", am sog. "erste Arbeitsmarkt" teilzunehmen, und der auch von ihm angegebenen "Lösungswege", hat die neue Eingliederungsvereinbarung erwartungsgemäß zum Inhalt:
" jegliche Möglichkeiten zu nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden (…), während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 2 Monaten (…) jeweils mindestens 8 (pro Woche eine) Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse [zu unternehmen und] hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum Nachweise [vorzulegen]". Der erstmalige Nachweis sollte "zum 05.12.16, anschließend immer zum 5. jedes zweiten Folgemonats" erfolgen. Bei der Stellensuche seien auch "befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen" einzubeziehen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
S. Aufhebungsbescheid der EGV vom 11.07.16 und neue EGV vom 08.11.2016: https://goo.gl/ibd957
Meinen Vorschlag, angesichts der damit zu erwartenden Schwierigkeiten gemeinsam zum Bundesverfassungsgericht zu gehen, hat man vorerst – telefonisch – abgelehnt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II: Diskussion der Entscheidungserheblichkeit der Beschwerde
Am 02.11.2016 habe ich die erste Sanktion des neuen, jetzt gültigen Sanktionszyklus (30%) wegen des Abbruches der Maßnahme am 16.09.2016 erhalten.
Die Sanktion wegen Nichterfüllung meiner "Pflichten" am 05.12.2016 hat das Jobcenter aus verfahrenstechnischen Gründen unterlassen
s. meine Anfrage wegen des Ausbleibens einer
Sanktionsanhörung,
https://goo.gl/qQ2QXQ
Die Sanktion wegen Nichterfüllung meiner "Pflichten" am 05.02. (60%) hat das Jobcenter nach einer weiteren Verzögerung
s. Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion vom
14.02.2017, und erneute Anhörung vom 28.03.2017, https://goo.gl/pPrjjO am 18.04.2017 verhängt. s. Anlage 1, https://goo.gl/roj0IK
Für die nächste Sanktion wegen Nichterfüllung meiner "Pflichten" (100%) wird am 05.04.2017 der Grund gelegt. Sie wird vermutlich im Mai 2017 folgen.
Hier ist nun der Raum, auf die damit verbundenen Fragen nach der "Entscheidungserheblichkeit" meiner Verfassungsbeschwerde einzugehen:
Der Sanktionsbescheid vom 18.04.2017, s. Anlage 1, https://goo.gl/roj0IK ist am 21.04.2017 bei mir eingegangen s. Kopie der Postzustellungsurkunde, Anlage 2, https://goo.gl/DUpuQN
Damit ist die Frist (1 Monat) für die Verfassungsbeschwerde eingehalten.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Randnummer 1 - 3
habe ich den von mir gegangenen Weg und die damit verbundenen
Provokationen begründet. Es sind meine eigenen Grundrechte, die durch die Sanktionen in Hartz IV in Frage stehen. Ich habe das Recht, um sie zu kämpfen und für sie einzustehen. (Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat).
Die Form dieses Einstehens ist den Schwierigkeiten des Rechts- und Verwaltungssystems geschuldet, - welches noch von 1877 stammt, - noch nicht durch das Feuer des Grundgesetzes gegangen ist - und dem Bürger keinen direkten Zugang zur Verteidigung seiner Grundrechte gibt.
Unter gewöhnlichen Bedingungen hat ein Hartz-IV-Betroffener keine Möglichkeit, seine Grundrechte im System zu verteidigen und/oder mit einer Klage gegen die Sanktionen zum Bundesverfassungsgericht zu kommen:
1.) Schon das Jobcenter geht auf seine Fragen nach den Grundrechten (Artikel 1, 2, 12 … GG) prinzipiell nicht ein. s. oben Randnr. 8 – 14 und Randnr. 31 und überschüttet ihn, wenn er an dieser Frage hartnäckig ist, mit Sanktionen. s. etwa die Liste der mir erteilten Sanktionen unter: https://goo.gl/FbhgIO
2.) Er findet keinen Anwalt! Die im Vergleich zur regulären Berechnung erheblich geminderten Anwaltsgebühren im Sozialrecht machen es dem Anwalt fast unmöglich, sich mit tiefergehenden Fragen zu beschäftigen. Er kann nur reflexhaft formalistisch versuchen, im Sinne einer Abwendung der Sanktionen "das Beste" für seine Klienten herauszuholen. Eine im Sinne von Hartz IV "gerechtfertigte" Sanktion zum Anlass zu nehmen, um das dahinter liegende Gesetz für das BVerfG überzeugend menschen- und verfassungsrechtlich zu diskutieren, es als Gutachten zum BVerfG zu bringen und dort zu vertreten – dazu fehlen ihm, selbst wenn er es für berechtigt und notwendig hielte (!), die Zeit, das Geld und auch das nötige verfassungsrechtliche Wissen.
3.) Er (der
klagen-wollende Hartz-IV-Betroffene) erhält keine Prozesskostenhilfe!
Voraussetzung der Prozesskostenhilfe ist, dass für die Klage "Aussicht auf
Erfolg" besteht. Bei Hartz IV heißt das gewöhnlich, dass Aussicht auf
Erfolg innerhalb des
Hartz-IV-Systems besteht. Letzteres ist bei einer Klage, die zum Bundesverfassungsgericht zielt, ausgeschlos-sen. Sie darf ja gerade nicht im Sinne des Hartz-IV-Systems schon aufzulösen sein, um die Hürden zum Bundesverfassungsgericht zu nehmen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- wenn ihm eine
fundierte Klage mit entsprechender verfassungsrechtlicher Argumentation
schon beim Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegt wird - und er den Mut und die Möglichkeiten hat, die Sache o gegen den Mainstream,
o
gegen
ggf. die politische Auffassung der Regierung, o und vor dem BVerfG zu vertreten.
bevor ein
Erfolg versprechender Prozesskostenhilfe-Antrag gestellt werden kann. Für eine vor Antrag bereits geleistete Arbeit tritt die PKH aber nicht mehr ein [13] - und selbst wenn sie es täte, würde die durch die PKH in Aussicht gestellte Vergütung die Kosten bei Weitem nicht decken.
- Man braucht kein allzu großer Denker sein, um zu begreifen, dass unter gewöhnlichen Bedingungen die Hürde, eine die Sanktionen betreffenden Klage zum Bundesverfassungsgericht zu bringen, schon hier unüberwindlich ist.
Aber das ist noch längst nicht alles …
4.) Die Richter sind nicht wirklich frei.
Im Gegensatz etwa zu
Italien, in dem ein von der
Regierung unabhängiger oberster Richterrat die Auswahl,
Ernennung und Beförderung der Richter betreibt, Vgl. etwa Udo Hochschild: http://gewaltenteilung.de
D.h. dass – anders als in Italien – in Deutschland, auch wenn sie hier grundgesetzlich festgelegt ist, die Gewaltenteilung zwischen Regierung und Gerichtsbarkeit noch nicht wirklich stattgefunden hat – und dass es für einen Richter durchaus eine große Rolle spielt, ob er für oder gegen die Auffassung der Regierung entscheidet.
"Jeder Richter weiß, dass seine Karriere davon abhängt, ob seine Verhaltenweise der Regierung gefällt. Dies führt zu psychischen und zu sozialen Abhängigkeiten der Richter von der Politik." s. Udo Hochschild, gewaltenteilung.de, unter https://goo.gl/K6PJbW
Im Falle einer Klage gegen die Sanktionen in Hartz IV ist nicht ein Nebenfeld sondern der – gesellschaftlich höchst umstrittene (!) – Kernbereich der Arbeitspolitik und der sozialen Auffassungen der führenden politischen Parteien in Deutschland
[13] Ich entnehme das dem Gesetzestext: "Eine Partei (…) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint." (Sperrung von mir, Ralph Boes) s. § 114 ZPO https://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html D.h.: die durch die PKH zu finanzierende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss beabsichtigt sein! [14] Es kann sein, dass die Auswahl nicht immer direkt über den Justizminister sondern auch über den Gerichtspräsidenten läuft. Dieser hat seine Entscheidungen aber gegenüber dem Justizminister zu vertreten und seine Weisungen umzusetzen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
betroffen. So dass es, Recht hin und Recht her, fast unmöglich ist, in einem Bundesland, in dem eine dieser Parteien regiert, einen Richter für diese Problematik zu finden.
Ein solcher Richter hätte das Unverständnis seiner Umwelt, den Widerstand des Geschäftsbetriebes im Gericht, eine Isolation unter seinen Kollegen und indirekte, die Karriere betreffende Sanktionen zu erwarten.
Außerdem haben die Richter im Sozialgericht gewöhnlich nicht das entsprechende Fachwissen für eine fundierte Klage auf verfassungsrechtlichem Felde! Es ist ja, wie wenn ein Orthopäde in Neurologie promovieren sollte. Und sie sind durch die vielen Klagen im Sozialgericht einem Arbeitsdruck ausgesetzt, der es ebenfalls fast – wenn nicht gar ganz – unmöglich macht, sich mit tiefergehenden Fragen zu beschäftigen.
Selbst wenn also der Hartz-IV-Betroffene die Hürden von 1.) bis 3.) genommen haben sollte – was an und für sich schon mehr als unwahrscheinlich ist - , würde er am Richter scheitern:
Eine im Sinne von Hartz IV "gültige" Sanktion nicht einfach als "gültig" zu bescheiden, sondern sie zum Anlass zu nehmen, um das dahinter liegende Gesetz für das Bundesverfassungsgericht überzeugend menschen- und verfassungsrechtlich zu diskutieren, es als Gutachten zum Bundesverfassungsgericht zu bringen und dort zu vertreten – dazu fehlen auch dem Richter, selbst wenn er es für berechtigt und notwendig hielte (!), die Freiheit, das notwendige Fachwissen und die Zeit.
5.) Die größte Hürde für den Hartz-IV-Betroffenen aber ist, dass seine Klage keine "aufschiebende Wirkung" hat.
Hier steht er nicht nur vor der Schwelle, dass ihm die Verhältnisse im Rechtsleben keine Möglichkeit geben, für seine Grundrechte einzutreten, sondern an der Schwelle seiner Existenz.
Eine Strafe im strafrechtlichen Sinne wird ja erst verhängt, nachdem ihre Rechtsgültigkeit geklärt worden ist. Bis dahin ist der Beklagte, wenn nicht etwa Flucht- und Verdunklungsgefahr besteht und er deshalb in Untersuchungshaft muss, von der Strafe frei.
Eine Sanktion in Hartz IV wird vom Jobcenter aber unmittelbar mit Verdacht des Jobcenters, dass ein "Fehlverhalten" vorliegt, sofort verhängt. Und sie ist längst schon durchlitten – bevor sie, oft Jahre später, vor Gericht verhandelt wird. [15]
- Es ist ja berechtigt empörend, wenn wir erfahren, dass jemand unberechtigt bestraft worden ist und etwa ohne Schuld im Gefängnis gesessen hat. Was uns normalerweise empört, ist in Hartz IV ZUM SYSTEM erhoben.
[15] Im Selbstverständnis von SGB II wird ja sehr viel Wert darauf gelegt, dass die Sanktion "keine Strafe im strafrechtlichen Sinne" ist, sondern die Betroffenen nur "pauschaliert bzw. typisierend an den finanziellen Folgen ihres Verhaltens beteiligt."
S. Jobcenter, Zentrale PEG 21, Einführung in §§ 31 bis 32
SGB II Für den Hartz IV-Betroffenen werden die Sanktionen aber als Strafe erlebt. Für ihn sind die mühsam aufgerichteten Definitionen nur juristische Spitzfindigkeiten, die die System-Vollstrecker von ihrer Verantwortung und das System von den Standards des Strafrechts schützen sollen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auch wenn der Hartz-IV-Betroffene gegen eine Sanktion klagt und am Ende Recht bekommt – und die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass letzteres geschieht – hat er die Sanktion erst durchzustehen.
Insgesamt haben wir hier ein System, dem es wichtiger ist, sanktionieren zu können, als im Einklang mit irgendeiner Form von "Recht" zu sein. Als Erziehungsmittel gedacht, die Arbeitslosen zur Aufnahme von Arbeiten zu bewegen, die sie freiwillig nie verrichten würden - als Mittel zur "Flexibilisierung" der Arbeit und zur "Öffnung des Niedriglohsektors" dienen die Sanktionen den Interessen der Arbeitgeber und setzen die Arbeitnehmer unter Druck - entfalten die Sanktionen so Wirkung, auch – und gerade (!) – wenn sie unrechtmäßig sind! [16]
"Strafen", die verhängt und durchgezogen werden, auch wenn es dafür keinen Anlass gibt, bilden schon im Vorfeld ihrer Verhängung eine besondere "pädagogische" Atmosphäre: Sie zwingen zur vorauseilenden und vollständigen Unterwerfung!
- In besonders ungerechtfertigten Fällen kann man natürlich versuchen, schon vor oder mit Beginn der Sanktion bei Gericht einen Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung der Klage zu stellen. Und wenn man sehr großes Glück hat, wird einem ein solcher Antrag auch einmal gewährt.
Im Falle einer Verfassungsklage greift aber auch ein solcher Antrag nicht. Denn, wie schon der Antrag auf Prozesskostenhilfe, ist auch der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung daran gebunden, dass innerhalb des Hartz-IV-Systems Aussicht auf Erfolg besteht.
Das heißt, dass ein Hartz-IV-Betroffener, der für die Geltendmachung seiner Grundrechte den Weg zum Bundesverfassungsgericht einschlagen will, nicht nur mit den unüberwindlichen Hürden des Rechtsystems, sondern auch mit der vollständigen Vernichtung seiner Existenzgrundlagen zu rechnen hat.
Er wird so genötigt,
auf die Verfolgung seines berechtigten (und grundgesetzlich garantierten)
Interesses, seine Würde zu verteidigen,
zu verzichten und weitere
Sanktionen durch "Wohlverhalten" zu vermeiden. [16] In meiner Sicht ist von einem Sanktions-Willkür- oder schärfer: Sanktions-Terror-Regime zu sprechen, welches – oft erst Jahre nach der Bestrafung – die Gerichtsprozesse als rechtstaatliches Deckmäntelchen benutzt, um das vollzogene Unrecht für die öffentliche Wahrnehmung zu verdecken. Ich sage das so scharf, weil das Gesetz so eingerichtet ist, dass auch extreme Fehlurteile des Jobcenters für die Jobcenter selbst keinerlei negative Konsequenzen haben. Die Jobcenter sind vollständig von den Folgen Ihres Tuns freigestellt und dürfen vollständig nach Lust und Laune - auch extrem falsch - sanktionieren. Für den Betroffenen hat sich die Bestrafung aber ereignet. Und für ihn stellt das ihm dann nachgereichte Geld nur einen Hohn von "Ausgleich" dar. Sein Ruf, seine sozialen Beziehungen, sein Welt- und Selbstbild, sein Vertrauen in unsere soziale Gemeinschaft, sein Verhältnis zu unserem Staat usw. sind durch einen solchen Umgang mit ihm ja tiefgreifend zerstört. - Es wird viel darüber geklagt, dass die Sozialgerichte mit Klagen überflutet werden. Dürften die Jobcenter nicht verantwortungsfrei agieren, würden sie für Fehlentscheidungen zur Verantwortung gezogen und hätten ihrerseits mit scharfen "Sanktionen" zu rechnen, würde die Klageflut sofort abebben. Jeder Bürger, jeder Unternehmer haftet durch von ihm erzeugte Schäden und wird gegebenenfalls dafür auch sanktioniert. Warum ist das bei den Jobcentern anders? Welches Verhältnis zwischen Staat und Bürger lebt sich in der Einrichtung solchen Institutionen aus ??? |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hohes Gericht –
auf dem so verminten Weg seine Grundrechte zu verteidigen und mit der Frage nach den Sanktionen zum Bundesverfassungsgericht zu kommen, ist auf gewöhnliche Weise unmöglich.
Dieser Feststellung widerspricht auch nicht (!), dass eine gegen die Sanktionen gerichtete Richtervorlage aus Gotha (s. Az 1 BvL 7/16) letztlich doch zum Bundesverfassungsgericht durchgekommen ist.
Zu dieser Richtervorlage konnte es nur kommen, a) weil der Kläger zufällig im einzigen in Deutschland von der "Linken" regierten Bundesland lebt und "die Linke" als einzige der im Parlament vertretenen Parteien gegen die Sanktionen steht [17] b) weil der Kläger durch meine Aktionen (siehe dazu Randnr. 3 und 5) das vollständige Gutachten schon in der Hand hatte, bevor er zu seiner Rechtsanwältin ging c) weil seine Rechtsanwältin dadurch nichts weiter zu tun hatte, als den – ebenfalls mitgelieferten(!) – "Antrag auf Richtervorlage" entsprechend auszufüllen d) weil die Klage mit dem gesamten Gutachten zufällig einen Richter traf, der selbst Mitglied der Linken ist und von der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen schon vorher überzeugt war e) und weil von einer Linken Regierung einem linken Richter gegenüber, der in ihrem Sinne tätig ist, kein Widerstand zu erwarten ist. [18] f) Des Weiteren wurde, da der Richter Aussicht auf Erfolg der Klage sah und dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Prozesses bis zur Entscheidung aus Karlsruhe gefolgt ist, dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und die Sanktion im bis zur Klärung der Frage im BVerfG ausgesetzt.
D.h., wie von
Geisterhand geleitet waren hier alle Hemmnisse
aufgehoben, die ich
aufgelistet habe – womit die Richtervorlage aus Gotha einen aus
menschlichem Ermessen nicht zu erwartenden
Sonderfall darstellt und
meine vorher getroffenen Feststellungen 1.) bis 5.)
beweist.
In einem
anderen Bundesland, ohne einen bereits vorhandenen Antrag
auf Richtervorlage, ohne einen zufällig auch themen-affinen Richter hätte
sie sich nicht ereignen können.
Auf dem vorgegebenen Rechtsweg, d.h., wenn nicht wie im Falle der Richtervorlage aus Gotha direkt eine Kaskade unvorhersehbarer Zufällen mitwirkt, ist man im Hinblick auf das Sanktionsthema völlig von der Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Grundrechte abgeschnitten.
So kommt es, - dass es in 10 Jahren Hartz IV und bei Millionen von betroffenen und gedemütigten Hartz-IV-Empfängern es nur EINE Klage- und diese auf einem absoluten Sonder- und Zufallsweg bisher geschafft hat, mit dem Sanktionsthema wirklich im Bundesverfassungsgericht anzukommen – zumal die unter den gegebenen Bedingungen aus der Not heraus geschriebenen Verfassungsbeschwerden vom BVerfG ja auch als unqualifiziert abgewiesen werden …
[17] Die "Grünen" sind später mit einem Parteitagsbeschluß nachgezogen, und haben sich auf der Ebene des Parteitags jetzt ebenfalls gegen die Sanktionen ausgesprochen. Es ist allerdings noch fraglich, ob dieser Beschluss auch durch die Fraktion im Parlament vertreten wird. [18] Ich möchte hiermit nicht unterstellen, dass Richter Petermann seine Aktion unterlassen hätte, wenn er einer anderen Regierung gegenüber gestanden hätte. Es war in Gotha / Thüringen aber eine für ihn und die Sache "günstige" Situation.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- und dass mir, zum Bundesverfassungsgericht zu gelangen, im SPD-regierten Berlin selbst durch meine "außerordentlichen" Bemühungen und 13 entsprechende Prozesse auf dem normalen Rechtsweg nicht gelingt.
- Abnabelung des Jobcenters vom Grundgesetz,
- Abnabelung der
Prozesskostenhilfe von der Verteidigung der Grundrechte - fehlende Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative, - Auflösung des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung einer Klage … vor diesem Hintergrund bin ich bewusst einen anderen Weg als den konventionellen gegangen:
Indem ich dafür gesorgt habe, dass ein qualifiziertes Gutachten in die Welt kommt, habe ich eine Art von "Serviceleistung" für alle Hartz-IV-Betroffenen, vor allem aber auch für die Anwälte und für die Richter erbracht, indem ich die Überlebensfrage abgestreift habe, habe ich – um frei die Dinge regeln zu können – den Druck des Erpressungssystemes neutralisiert, indem ich die Sanktionen provoziert habe, habe ich versucht, rechtssichere Sanktionen für den Weg zum Bundesverfassungsgericht zu erhalten, indem ich viele Sanktionen provoziert habe, habe ich versucht, wenigstens EINEN mutigen Richter zu erreichen, der, trotz der im SPD-regierten Berlin herrschenden politischen Widerstände, von Berlin aus den Weg zum Bundesverfassungsgericht geht.
Von dem wie durch Geisterhand von Gotha zum Bundesverfassungsgericht geebneten Weg konnte ich bis zum 26.05.2015, d.i. dem Tag, an dem das Sozialgericht Gotha selbst seinen Schritt bekannt gegeben hat – und von seinem Erfolg, letztlich dort auch angenommen und bearbeitet zu werden, bis zum 25.12.2016, d.i. dem Tag, an dem mir der Ruf des Bundesverfassungsgerichtes nach Expertenmeinungen zum Thema bekannt wurde, nichts wissen.
Ob
SIE meinen Weg für
willkürlich oder berechtigt halten, müssen Sie entscheiden.
---- |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c: Sind die jetzigen Provokationen noch nötig oder berechtigt?
Der erste große Sanktionszyklus hat sich etwas mehr als 3 Jahre vom 01.10.2012 bis zum 31.11.2015 mit einer 30- , einer 60- und zehn 100-Prozent-Sanktionen in Folge erstreckt. s. Link https://goo.gl/6UwAHM
Nachdem das Jobcenter dann außerrechtmäßig die Verhängung weiterer Sanktionen unterlassen hat, s. Randnr. 30 bis 32 wurde der jetzige Sanktionszyklus mit dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.07.2016 und der Verhängung der 30-Prozent-Sanktion vom 02.11.2016 eröffnet.
Mit dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.11.2016 und dem Sanktionsbescheid vom 18.04.2017 s. Anlage 1, https://goo.gl/hBnjrV ist die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde begründet.
Die Frage ist, ob angesichts der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die Gothaer Richtervorlage jetzt in Bearbeitung hat, die jetzt gültigen Sanktionen und mein sie begründendes (provokatives) Verhalten (noch) berechtigt sind – oder ob ich die Dinge nicht einfach abwarten kann.
1.) Das Zeitproblem:
Ein erster Teil der Antwort ergibt sich aus der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse: s. auch die graphische Darstellung, Randnr. 74
Am 02.08.2016 hat das Sozialgericht in Gotha beschlossen, die vorher vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommene Richtervorlage in korrigierter Fassung wieder einzureichen. S. Mitteilung in der "Welt" am 03.08.2016, https://goo.gl/AuVMVa
D.h., sowohl der den neuen Sanktionszyklus einleitende als auch meine provokante Ablehnung der im Eingliederungsverwaltungsakt angeordneten Suche eines Coaches in meinem Brief vom 31.07.2016, s. Randnr. 29 haben sich im sozusagen "luftleeren Raum" VOR der Wiedervorlage der Richtervorlage aus Gotha vor dem Bundesverfassungsgericht ereignet:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In einem Zeitraum, in dem keinerlei Klage zum Thema Sanktionen in Karlsruhe vorlag, gab es für mich keinen Grund, die Grundprinzipien meines im letzten Kapitel begründeten Weges zu verändern.
Erst am 25.12.2016 wurde mir bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht an verschiedenste Institutionen Anfragen zu Stellungnahmen zur Verfassungsgemäßheit der Sanktionen stellt. Bis dahin war für einen außenstehenden Beobachter nicht abzusehen, ob das Bundesverfassungsgericht die wieder vorgelegte Richtervorlage aus Gotha tatsächlich zur Bearbeitung annehmen oder sie wieder abweisen würde. D.h. auch, dass es bis dahin für mich noch keinen ausreichenden Grund gab, die Grundprinzipien meines im letzten Kapitel mit der "Unmöglichkeit auf normalem Weg zum BVerfG zu gelangen" begründeten "provokanten" Weges zu überdenken oder zu verändern.
In dieser Zeit ist es wegen des Abbruchs der verordneten Eingliederungsmaßnahme am 16.09.2016 s. Randnr. 34 zu der am 02.11.2016 verhängten 30-Prozent-Sanktion gekommen und in dieser Zeit wurde auch am 08.11.2016 der neue Eingliederungsverwaltungsakt über mich verhängt, s. EGV vom 08.11.2016, Anlage 3, https://goo.gl/OsEzzu
die den Anlass zur
jetzt – vielfach wieder vom Jobcenter verschobenen –
D.h., die Grundlage der jetzt laufenden Sanktionen sind in einer Zeit gelegt, in der eine Bearbeitung der Verfassungsklage durch das Bundesverfassungsgericht überhaupt nicht in Aussicht stand (bis zum 02.08.2016) oder nicht sicher war (25.12.2016).
Meine den jetzigen Sanktionen zugrunde liegenden Provokationen sind also in einen "leeren Raum" oder in einen Raum der Ungewissheit hinein erfolgt … Von einem Willkürakt, der jederzeit hätte unterlassen werden können und der daher eine Beschäftigung des Bundesverfassungsgerichtes mit der Verfassungsbeschwerde nicht notwendig macht, ist auch in dem hiermit eingeleiteten zweiten Sanktionszyklus nicht zu reden.
Graphische Darstellung:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.) Das inhaltliche Problem:
In der Richtervorlage aus Gotha ist nicht die Frage nach dem Arbeitsbegriff gestellt und nicht das Thema der Diskriminierung meiner Person zum Thema gemacht. S. III. Kernanliegen der Beschwerde, Teil B, Seite 42 der hier vorgelegten Schrift In dieser Hinsicht besehen stellt die hiermit vorgelegte Verfassungsbeschwerde keine einfache Verdoppelung, sondern eine wesentliche Ergänzung und Vertiefung der Gothaer Richtervorlage dar, die eine eigene Behandlung im BVerfG erfordert.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d: Sind die jetzigen Sanktionen rechtmäßig oder beinhalten sie Fehler?
Wenn dieser Punkt noch Bedeutung hat, liefere ich ihn gerne nach.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e: Ist der Rechtsweg erschöpft?
Eine Unterscheidung und zwei Antworten.
Zunächst die Unterscheidung:
Dadurch, dass die
Richtervorlage aus Gotha vom Bundesverfassungsgericht angenommen worden
ist und jetzt auch bearbeitet wird,
Der SINN aller Sanktionen und Prozesse, die deutlich VOR diesem Ereingis lagen, das sind: - die 30-Prozent-Sanktion vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012 - die 60-Prozent-Sanktion vom 01.04.2013 bis zum 30.06.2013
- und zehn in Folge verhängte 100-Prozent-Sanktionen s. Tabellarische Auflistung der Sanktionen, Anlage 4, https://goo.gl/xLL3Xq ist durch die Annahme der Richtervorlage im Bundesverfassungsgericht ERFÜLLT.
Man kann hier - bezüglich des Themas (das Gutachten nach Karlsruhe zu bringen),
- bezüglich des Zeitrahmens
- und bezüglich des inneren Zusammenhangs der Sanktionen
von einem ersten – in sich geschlossenen – "Sanktionszyklus" sprechen.
Mit
zeitlichem Abstand zu diesem
ersten Sanktionszyklus, hat sich mit der 30-Prozent-Sanktion vom 01.12.2016 ein zweiter Sanktionszyklus eröffnet, in dem die Frage, dass das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen zum Bundesverfassungsgericht gelangt, nicht mehr vorherrschend ist.
In diesem
Sanktionszyklus geht es jetzt nicht mehr um akademisch-juristische Details
Die Frage, ob der Rechtsweg erschöpft ist, sieht in beiden Zyklen unterschiedlich aus.
Für den ersten Sanktionszyklus gilt, dass die Rechtswege der verschiedenen Sanktionen zwar bei weitem nicht erschöpft sind, dass aber diese Rechtswege,
da mit der Annahme der Gothaer Richtervorlage durch das
BVerfG der SINN der Sanktionen und Prozesse
erfüllt für die hier vorgelegte Verfassungsbeschwerde keine Bedeutung mehr haben.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sie laufen gewissermaßen in eigenständiger Warteschleife – bis das BVerfG das Urteil über das Gothaer Richtervorlage fällt.
Für den
zweiten Zyklus ist das
anders: Da sind die Rechtswege zwar ebenfalls bei weitem nicht erschöpft – d.h., sie haben sogar noch kaum begonnen … Weil Einsprüche und Klagen gegen die Sanktionen aber keine aufschiebende Wirkung haben, treten die Wirkungen der Sanktionen schon zu Tage, obwohl die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit noch in der Zukunft liegt.
Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Verfassungsbeschwerden erst gestellt werden können, nachdem der Rechtsweg erschöpft ist, dürfte hier deshalb ungültig sein.
Das heißt, dass die Annahme der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht von der Erfüllung des Rechtswegs abhängig gemacht werden kann, weil schon die gegenwärtigen, erst recht die in nächster Zukunft zu erwartenden Auswirkungen der Sanktionen - zur zeit ertrage ich eine 60-Prozent-Sanktion vermutlich ab Juni wird mir die Lebensgrundlage total entzogen - so tief in das Leben des Beschwerdeführers eingreifen, dass – unabhängig von der Erfüllung des Rechtswegs – sofort gehandelt werden muss.
Hier möchte ich auf Randnummer 84 ff g: Entsteht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er weiter auf den Rechtsweg verwiesen wird? verweisen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f: Ist die Beschwerde von allgemeiner Bedeutung?
Es sind ausschließlich Probleme von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g: Entsteht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil,wenn er weiter auf den Rechtsweg verwiesen wird?
Ja! Und zwar auf zweierlei Weise.
1.) Mein Überleben ist nicht gesichert:
s. Übersicht der Sanktionen,
https://goo.gl/tg2QKd
Der Rechtsweg der Sanktionen wird sicher nicht vor dem Urteil des Bundesverfas-sungsgerichtes zur Richtervorlage aus Gotha, s. BVerfG, Az: 1 BvL 7/16 beendet sein.
Die Sanktionen
wirken aber schon jetzt,
weil Widersprüche und Klagen in Hartz IV für den Vollzug der Sanktionen
keine aufschiebende Wirkung haben. D.h., dass mir trotz des laufenden Rechtswegs
- zur Zeit 60 Prozent der Lebenshaltungskosten des
Existenzminimums, Krankenkasse entzogen sind.
Weitere 100-Prozent Sanktionen sind zu erwarten …
(a) Zur Unabwendbarkeit der entstehenden Nachteile:
Die Sanktionen sind zwar von mir provoziert, dies aber nicht aus Willkür!
Einem gesetzlich tief verankerten Sanktionsregime gegenüber habe ich das Mittel der Provokationen gewählt, um rechtssichere bzw. unauflösbare Sanktionen zu erhalten, mittels derer ich den Weg zum Bundesverfassungsgericht beschreiten kann. S. Randnr. 1-3
Einen anderen Weg zu gehen, um für meine Grundrechte einzutreten, war angesichts der geltenden Rechtslage schlechterdings unmöglich. S. Randnummern 45 ff und Randnummer 69
Da in Hartz IV
Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, ist dort
jede Sanktion mit dem
partiellen bis vollständigen Verlust der Existenzgrundlagen verknüpft.
Da ich mich bewusst "regelwidrig" verhalten habe, um "rechtssichere" Sanktionen zu erhalten, mit denen allein der Weg zum BVerfG beschritten werden kann, können weder das Jobcenter noch das Sozialgericht die jetzt laufenden Sanktionen auflösen, noch kann das Sozialgericht "aufschiebende Wirkung" der Sanktionen gewähren.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit sind die Nachteile, die entstehen, wenn man mich weiter auf den Rechtsweg verweist, in herkömmlichem Sinne unabwendbar.
(b) Zur Erheblichkeit der entstehenden Nachteile:
- Obwohl die
Möglichkeit besteht, dass Hartz IV verfassungswidrig ist
Man kann hier davon sprechen, dass eine Art von Bestrafung stattfindet, bevor die Rechtmäßigkeit der Bestrafung erwiesen ist.
Da ich allerdings nicht nur die Sanktionen in Hartz VI sondern auch Zweck und Wesen der Lebensmittelgutscheine für entwürdigend und verfassungswidrig halte s. Randnummer 17f und
s. meine Auseinandersetzung mit den Lebensmittelgutscheinen
in der Schrift werde ich – wie auch schon vorher – s. hier auch Randnr. 19 f im Sinne eines konkludenten Handelns auch jetzt wieder auf Beantragung und Einlösung der Lebensmittelgutscheine verzichten.
Da dadurch nicht nur meine materielle Lebensgrundlage sondern auch mein Leben in Frage steht, liegt bei weiterer Verweisung auf den Rechtsweg auch ein schwerer Nachteil vor.
2.) Ich kann meine Grundrechte nicht gegen staatliche Bevormundung verteidigen.
In Abschnitt II, b s. Randnr. 47 bis 64 ist gezeigt, dass es für einen Hartz-IV-Betroffenen bezüglich der Frage nach den Sanktionen einen gangbaren Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht NICHT GIBT.
Hier taucht als
schwerer und unabwendbarer Nachteil
Auch aus diesem Grund ist auf den Rechtsweg nicht weiter zu verweisen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
III. Kernanliegen der Beschwerde:
A: Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen in SGB II
Da die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen in Hartz IV schon durch das Sozialgericht Gotha im Bundesverfassungsgericht eingereicht ist, verzichte ich hier darauf, das diese Frage betreffende Gutachten noch einmal vorzulegen. Ich verweise auf die Richtervorlage aus Gotha, Az: 1 BvL 7/16, https://goo.gl/5HTKTL Abschnitt III, Seite 17 bis Ende.
B: Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II
Vor dem Hintergrund, dass ich auf Grund meines vom Jobcenter abweichenden Arbeitsbegriffes nun schon seit 2012 systematisch sanktioniert bzw. diskriminiert werde und durch bisher vierzehn Sanktionen – davon zehn 100%-Sanktionen in Folge – mein Leben permanent gefährdet ist, füge ich hiermit diesen Punkt meiner Klage bei:
Werden der ARBEITSBEGRIFF, den das Jobcenter vorlegt und die Definition des "Interesses der Allgemeinheit", an dem das Jobcenter den Wert der Arbeit bemisst, - dem Wesen der Arbeit, - ihrem wahren Nutzen für die Gesellschaft, - der Achtung dem Schutz der Menschenwürde und - dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht ?
Der Arbeitsbegriff in Hartz IV verbindet unmittelbar Arbeit
und Einkommen und gesteht nur derjenigen Arbeit gesellschaftliche
Relevanz zu, die auch "entlohnt" werden kann.
[19]
Es liegen dem zwei fundamentale Fehler zu Grunde. Der eine ist sachlicher, der andere verfassungsrechtlicher Natur.
[19] Hier tritt der offensichtliche Unsinn auf, dass das Hüten eigener Kinder nicht als Arbeit angesehen wird – das Hüten fremder Kinder aber schon – nur, weil mit letzterem Geld verdient werden kann. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A: Der sachliche
Fehler: 1.) Arbeit ist mehr als Geldverdienen!
Durch seine Arbeit bestimmt der Mensch sein Verhältnis zur Welt und betreibt die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seines Wesens.
Als Arbeit im vollmenschlichen Sinne ist jede Tätigkeit zu betrachten, die ihn und die Welt bildet und weiter bringt – unabhängig davon, ob sie sich innerlich [20] oder äußerlich vollzieht und unabhängig davon, ob sie einen Gelderwerb ermöglicht oder nicht. [21]
Da die Arbeit ein Haupt-Gebiet der Persönlichkeitsentfaltung ist, muss das Recht auf Selbstbestimmung besonders auf dem Gebiet der Arbeit gelten.
2.) Arbeit, die um bloßen Verdienst geleistet wird und den Inhalt der Arbeit ausblendet, ist durch Selbstsucht geprägt und widerspricht den wirklichen "gesellschaftlichen Interessen" oder den "Interessen der Allgemeinheit", welche zu vertreten von der Seite der Jobcenter immer vorgegeben wird.
In einer arbeitsteiligen Gesellschaft steht nicht mehr die "Selbstversorgung", sondern der Dienst am Anderen / an der Gesellschaft / an der Welt im Vordergrund der Arbeit.
"Gesellschaftliche Relevanz", "Sinn" und "Wert" einer Arbeit zeigen sich in einer arbeitsteiligen Gesellschaft nicht daran, ob und wie viel man damit Geld verdient (Selbstversorgung), sondern daran, ob unter ihrem Einfluss sich die Welt verbessert und erblüht (Fremdversorgung). Außerdem ist eine einseitig an den Verdienst gekoppelte Arbeit durch die Bedrohung mit dem Entzug von Einkommen oder des Einkommensplatzes bei fehlendem "Wohlver-halten" korrumpierbar.
3.) Arbeit, die unter Androhung von Sanktionen aufgezwungen ist, ertötet den inneren Menschen und beraubt die Gesellschaft der Kraft und Initiative des Individuums. Sie ist menschenverachtend und widerspricht den wirklichen Interessen der Gesellschaft.
B: Das verfassungsrechtliche Problem:
Bei der großen Bedeutung die die Arbeit für die Entfaltung der Persönlichkeit hat, muss Arbeit vollständig im Bereich der Selbstbestimmung liegen!
Sie darf nur denjenigen Einschränkungen unterliegen, die in der Natur der Sache und in der Natur der verschiedenen Kompetenzen und der Zusammenarbeit der Menschen untereinander liegen.
Die Menschenwürde und das Recht auf Selbstbestimmung bzw. die freie Entfaltung der Persönlichkeit sind in erheblichem Masse eingeschränkt, wenn der Mensch zur Arbeit
[20] Lernen, Studieren, Meditation, therapeutische Arbeit an sich selbst, das Denken der Mutter über die Erziehung der Kinder, planen, sich orientieren und neu bestimmen etc. sind etwa innerlich vollzogene Arbeiten. [21] Kindererziehung, Familienarbeit, Nachbarschaftshilfe, Nothilfe und ehrenamtliche Arbeit in jeder denkbaren Form, Umweltschutz, Kunst, die Arbeit der Beamten (Beamte arbeiten bekanntlich nicht für Geld! Sie erhalten eine Alimentation, die sie der Not des Geldverdienen-Müssens entheben soll, so dass sie unbeeinflusst von Geldsorgen tun können, was das Gesetz verlangt.) usw. usf. sind alles notwendige Arbeiten, die aus dem Arbeitsbegriff des Jobcenters herausfallen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
gezwungen wird / in einem Gebiete arbeiten muss, das ihn nichts angeht, oder nicht in einer seinem Wesen oder seiner Einsicht (Weltsicht) angemessenen Weise arbeiten darf.
Durch die scharfen Sanktionen und Zumutbarkeitsregeln in SGB II wird der Mensch jeder Möglichkeit zur Selbstbestimmung und zu von ihm selbst als sinnvoll empfundener Arbeit beraubt. Seine Würde wird nicht geachtet und geschützt, sondern er wird dem Arbeitsmarkt unterworfen, damit seine Arbeitskraft zum Wohl von Staat und Wirtschaft abgeschöpft werden kann. Außerdem werden durch die Zumutbarkeitsregeln seine Arbeitsbiographie entwertet und seine Qualifikationen dauerhaft gelöscht.
Das Argument, die Betroffenen könnten ja "wo anders arbeiten gehen" und würden nicht in den Niedriglohnsektor, in sinnfreie Beschäftigungsmaßnahmen usf. gezwungen, gilt hier nicht, weil gerade durch Hartz IV oft die "normalen Stellen" fehlen, der normale Arbeitsmarkt bewusst ausgedünnt und durch Niedriglohnarbeit ersetzt worden ist. Die Stellen, auf die so verwiesen wird, sind in der Realität nicht mehr da. Der Unterwerfung ist so nicht auszuweichen.
Der Staat fördert durch Hartz IV den Niedriglohnsektor und die "Flexibilisierung" des Arbeitsmarktes [22] – und die Sanktionen sind das entscheidende Mittel, die Menschen zur Aufnahme von Arbeiten zu bewegen, ja zu nötigen, die ihren eigentlichen Bedürfnissen widersprechen. Würden die angebotenen Arbeitsverhältnisse den Bedürfnissen der Menschen entsprechen, könnten die Sanktionen entfallen.
Der dem SGB II unterlegte Arbeitsbegriff und der Begriff vom "Interesse der Allgemeinheit", dem sich das "persönliche Interesse" der Betroffenen zu fügen habe, haben weniger den Menschen, sein Wohl und seine Würde als vor allem die Interessen der vorherrschenden Staats- und Wirtschaftsorganisation und das Interesse des Staatshaushaltes selbst (Generierung von Steuern) im Blick.
Menschen, die die wirklichen Erfordernisse der Welt erleben und ihnen entsprechen möchten, deren Arbeit sich nicht aufs Geldverdienen sondern direkt auf den Inhalt der Arbeit selbst bezieht, werden durch den Arbeitsbegriff des Jobcenters und durch die an diesen Arbeitsbegriff geknüpften sog. "Förderungen" und Sanktionen diskriminiert.
Hohes Gericht – der Weg zur Befreiung der menschlichen Sexualität von gesellschaftlicher und politischer Bevormundung ist schon weit gegangen. Besonders das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichtes hatte in dieser Frage entscheidende Bedeutung. Jetzt steht, im Namen der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit, auch eine Befreiung der menschlichen Arbeit von solcher Bevormundung an.
Berlin, den 19.05.2017, Ralph Boes
[22] Insofern ist der sog "Steuerzahler" durch Hartz IV gezwungen, seine eigene Abschaffung als Steuerzahler und seine eigene Versklavung zu finanzieren …
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||