Eingliederungsvereinbarung:

Unterschrift mit Vorbehalt!

 

(M)Ein Weg ist es, Sanktionen zu provozieren in der Hoffnung, letztlich dadurch den Gesetzgeber zu einer Änderung der Gesetze zu bewegen.

Ein anderer ist es, innerhalb der bestehenden Gesetze wirkungsvoll die Möglichkeit, Pflichten einzufordern und Sanktionen auszusprechen zu blockieren

Michael Kleespieß hat die allerbeste Erfahrung mit letzterem Weg gemacht:
Er unterschreibt die EGV unter Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung
und legt (gut vorbereitet möglichst noch am gleichen Tag) eine „Feststellungsklage“ zur rechtlichen Überprüfung ihrer Gültigkeit gegen sie ein.

Da die EGV unterschrieben – und somit „zustande gekommen“ - ist, kann kein Verwaltungsakt verhängt werden.

Da die Eingliederungsvereinbarung durch eine Feststellungsklage zur Überprüfung der rechtlichen Gültigkeit aber blockiert ist, ist auch ihre Vollziehbarkeit blockiert …

Anders als bei einem Verwaltungsakt, der ja erst mal gültig ist und gegen den dann geklagt werden muss, besteht bei der rechtlichen Überprüfung der EGV unter Umständen noch KEIN Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Jobcenter, auf das hin eine Pflicht verlangt oder eine „Nichterfüllung“ sanktioniert werden kann. [1]

Meist geht die Überprüfung tatsächlich zu Lasten des Jobcenters aus. Wenn nicht, dauert sie gewöhnlich so lange, dass die EGV bis zu ihrer Einsetzbarkeit längst schon nicht mehr gilt ...
 

Der tolle Stempel auf dem Foto, den man professionell direkt unter die EGV knallen kann, wurde mir von einem Freund bei meinem Vortrag in Münster überreicht:


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[1] Wenigstens das Sozialgericht in Augsburg sah das allerdings anders  (12.Absatz)