§ 31 Zweites Gesetzbuch Sozialgesetzgebung sieht bei
Verstößen gegen die in der Einglie-derungsvereinbarung festgelegten
Pflichten Leistungskürzungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann dann – auch
mehrfach nacheinander – gekürzt werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten
Eingliederungsbemühungen verstoßen (S. Nr. 2 Bemühungen), wird das Ihnen
zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30% der für Sie
maßgeblichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20
SGB II abgesenkt.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem
wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen
zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in der Höhe von 60% der für
Sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird. Bei weiteren wiederholten
Pflichtverstößen entfällt ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
Absenkung und Wegfall dauern drei Monate
(Sanktionszeitraum) und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des
entsprechenden Bescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf
ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzgebung (Sozialhilfe).
Leistungskürzungen treten nicht ein, wenn Sie einen
wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen können. Irrtümer bei der
Beurteilung des wichtigen Grundes gehen zu Ihren Lasten.
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von
Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen
können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die
Minderungsbeiträge addiert.
Führen die Leistungskürzungen dazu, dass gar kein
Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als
30% der maßgeblichen Regelleistung können ggf. ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel
erbracht, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch
während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr
Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen
ist.
Auch die Verpflichtung, sich beim zuständigen Träger der
Grundsicherung persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer
ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während
des Sanktionszeitraumes bestehen."
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