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Werkgespräch zur Halbzeit Ein Versuch, mit dem Unmöglichen umzugehen …
Wenn eine Sache
berechtigt ist
Vor dem Hintergrund des § 93 (3) BVerfGG, der es unmöglich macht, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Sanktionen in Hartz IV zu schreiben, verliest und bespricht Ralph Boes seine in Arbeit befindliche Verfassungsbeschwerde ...
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Seit dem 25.12.2016 ist auch nach außen sichtbar, dass sie vom BVerfG bearbeitet wird – und am 28.02.2017 hat das BVerfG bekannt gegeben, dass die Sache noch in diesem Jahr entschieden wird.
So weit betrachtet sind wir auf einem guten
Weg!
In meinem Fall sieht das so aus, dass das
Jobcenter, nachdem es nach meinen letzten Aktionen lange versucht hat,
weitere Sanktionen zu vermeiden, Der Anlass für die folgende 100%-Sanktion ist seit dem 05.04.2017 gegeben. Das Jobcenter weiß - und das ist der Grund, warum es weitere Sanktionen extrem verzögert hat - dass ich die Sanktionen selbstverständlich wieder abhungern werde, weil ich nicht nur die Sanktionen selbst sondern auch die Lebensmittelgutscheine für zutiefst entwürdigend und für verfassungswidrig halte. Um ihm eine Chance zu geben, im Rahmen des Gesetzes zu agieren und TROTZDEM sein Gesicht zu wahren, habe ich ihm angeboten, gemeinsam mit mir eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben. Eine echte Antwort des Jobcenter gibt es noch nicht, aber ich werde sie erhalten. Bis dahin schreibe ich MEINEN Teil der Verfassungsbeschwerde. Sie hat aber eine ungeheure Hürde zu überwinden: Zunächst gilt nach § 90 BVerfGG: Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte […] verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In § 93 BVerfGG, Absatz 3 aber heißt es: Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz […], so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes […] erhoben werden. D.h., da sich meine Aktionen nicht gegen eine Behördenwillkür, sondern gegen ein seit 2005 waltendes Gesetz richten, ist mein Recht auf eine Verfassungsbeschwerde durch § 93, Absatz 3 BVerfGG blockiert.
Andererseits ist da
Wenn eine Sache berechtigt ist
Im Spannungsfeld dieser Dreiheit (§ 93
BVerfGG / mein Leben / das "Wort")
Ich lade deshalb ein
[1] Der
Sanktionsbescheid zur 60%-Sanktion ist am 21.04. an mich ergangen. Am
21.05. muss die Sache im Bundesverfassungsgericht sein. Am 05.05. ist
Halbzeit. |