-zurück-


 

 

Werkgespräch zur Halbzeit

Ein Versuch, mit dem Unmöglichen umzugehen …

 

Wenn eine Sache berechtigt ist
und die Regeln passen nicht,
dann müssen  die Regeln  geändert werden.

 

Vor dem Hintergrund des § 93 (3) BVerfGG, der es unmöglich macht, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Sanktionen in Hartz IV zu schreiben, verliest und bespricht Ralph Boes seine in Arbeit befindliche Verfassungsbeschwerde ...

  • am 05.05.2017
    um 19:00 Uhr
    in die Waldenserstr. 22, Ladenlokal
     

_______________

 


Hintergrund
 

Liebe Freunde –


a
m 02.08.2016 ist die durch uns in die Welt gebrachte Richtervorlage gegen die Sanktionen in Hartz IV - auf dem Umweg über das Sozialgericht Gotha - endgültig im Bundesverfassungsgericht angenommen worden.

Seit dem 25.12.2016 ist auch nach außen sichtbar, dass sie vom BVerfG bearbeitet wird – und am 28.02.2017 hat das BVerfG bekannt gegeben, dass die Sache noch in diesem Jahr entschieden wird.

So weit betrachtet sind wir auf einem guten Weg!
Aber: Bis dahin werden wir alle weiter sanktioniert.

In meinem Fall sieht das so aus, dass das Jobcenter, nachdem es nach meinen letzten Aktionen lange versucht hat, weitere Sanktionen zu vermeiden,
- zum 01.12.2016 eine 30%-Sanktion
- und jetzt zum 01.05.2017 eine 60%-Sanktion verhängt hat.

Der Anlass für die folgende 100%-Sanktion ist seit dem 05.04.2017 gegeben.

Das Jobcenter weiß - und das ist der Grund, warum es weitere Sanktionen extrem verzögert hat - dass ich die Sanktionen selbstverständlich wieder abhungern werde, weil ich nicht nur die Sanktionen selbst sondern auch die Lebensmittelgutscheine für zutiefst entwürdigend und für verfassungswidrig halte.

Um ihm eine Chance zu geben, im Rahmen des Gesetzes zu agieren und TROTZDEM sein Gesicht zu wahren, habe ich ihm angeboten, gemeinsam mit mir eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben.

Eine echte Antwort des Jobcenter gibt es noch nicht, aber ich werde sie erhalten.

Bis dahin schreibe ich MEINEN Teil der Verfassungsbeschwerde.

Sie hat aber eine ungeheure Hürde zu überwinden:

Zunächst gilt nach § 90 BVerfGG:

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte […] verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

In § 93 BVerfGG, Absatz 3 aber heißt es:

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz […], so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes […] erhoben werden.

D.h., da sich meine Aktionen nicht gegen eine Behördenwillkür, sondern gegen ein seit 2005 waltendes Gesetz richten, ist mein Recht auf eine Verfassungsbeschwerde durch § 93, Absatz 3 BVerfGG blockiert.

Andererseits ist da
- mein Leben, welches durch die Sanktion einmal mehr in Gefahr gerät,
- und weiter das unbedingte Wort in meiner Seele:

Wenn eine Sache berechtigt ist
und die Regeln passen nicht,
dann müssen die Regeln geändert werden.

Im Spannungsfeld dieser Dreiheit (§ 93 BVerfGG / mein Leben / das "Wort")
entwickeln sich jetzt die Dinge
und ich würde euch gerne berichten –
und beraten, was zu tun …

Ich lade deshalb ein
zum Werkgespräch zur Halbzeit
[1]

 


Herzlichst, Euer Ralph
 


[1] Der Sanktionsbescheid zur 60%-Sanktion ist am 21.04. an mich ergangen. Am 21.05. muss die Sache im Bundesverfassungsgericht sein. Am 05.05. ist Halbzeit.