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Die Sachverständigengutachten zu Hartz IV

 
Harald Thomé hat die Resultate der vom BVerfG eingeforderten und jetzt erst von diesem veröffentlichten Sachverständigen-Gutachten zum Thema Hartz-IV-Sanktionen zusammen-gefasst. S.u..

Der Großteil spricht sich FÜR UNS (bzw. gegen die Sanktionen) aus.

Interessant ist, dass die von der Bundesregierung beauftragte Anwaltskanzlei die Berechtigung des Prozesses als solchem zu unterminieren versucht.

Harald Thomé schreibt:

"Für die Bundesregierung nimmt die Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs aus Berlin Stellung. Es bestehen gegen die Zulässigkeit der Vorlage durchgreifende Bedenken, denn das SG Gotha hätte eine im Internet speziell für den Zweck von Richtervorlagen (hergestellte) Musterbegründung einer „Bürgerinitiative Grundeinkommen“ nahezu wörtlich übernommen. Die Normenkontrollklage stelle keine eigenverantwortliche Überzeugsbildung dar. Dazu hat die Kanzlei Grundrechtsbriefe von Ralph Boes zitiert.

Dann wird im Einzelnen dargelegt, warum nach Ansicht der Bundesregierung das Sanktionsrecht verfassungsrechtlich vertretbar ist."


Zur gesamten Zusammenfassung von Harald Thomé geht es hier.
Er schreibt:

 
"Ich habe mich mal hingesetzt im Kurzformat die Stellungnahmen im Vorlageverfahren wegen Sanktionen im SGB II beim BVerfG zusammen zufassen:

Der DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) sieht keine Möglichkeit die Sanktionen zu rechtfertigen, weder verfassungs-rechtlich, noch sozialpolitisch.

Stellungnahme des DGB >>

Der SoVD (Sozialverband Deutschland) geht davon aus, dass sich das derzeitige Sanktions-system als verfassungswidrig erweist.

Stellungnahme des SoVD >>

Der VdK (Sozialverband VdK [Verband der Kriegsgeschädigten] Deutschland) stellt fest, dass durch Sanktionen ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht möglich ist und es zu einer Gefährdung der physischen Existenz kommen kann. Daher sei das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

Stellungnahme des VDK >>

Das BSG (Bundessozialgericht) hat im Falle von Leistungsminderungen hohe Anforderungen gestellt und darauf verwiesen, dass das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen habe.

Stellungnahme des BSG >>

Der BDA (Bundesverband der deutschen Arbeitgeberverbände) hält Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar und sieht keinen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. „Besonders bei Jugendlichen sei eine positive Wirkung der Sanktionen besonders stark“. Zudem bestehen bei jungen Arbeitslosen ausreichend Sicherungsmechanismen, die stets sicherstellen, das ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um den Betroffenen eines menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten.

Stellungnahme des BDA >>

Der DPWV (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) sieht in der Gesamtwürdigung Sanktionen als unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen.

Stellungnahme des DPVW >>

Der Deutsche Sozialgerichtstag (Verein, der sich aus der Sicht von Praktikern kritisch mit sozialrechtlichen Fragen befasst) hält eine differenzierte Betrachtung für geboten und hält an früherer uneingeschränkter Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln nicht fest. Das Grundrecht auf Unversehrtheit erfordert nicht den Verzicht auf Sanktionen, Leistungskürzungen die in das physische Existenzminimum um mehr als 30 % eingreifen, sind jedoch in der bestehenden Ausgestaltung verfassungswidrig.

Stellungnahme des Deutschen Sozialgerichtstages >>

Die Erlacher Höhe (= ein diakonische Sozialunternehmen in BaWü) zeigt an einem Fall welches menschliche Leid, aber auch welche volkswirtschaftlichen Folgen die „elende“ Sanktionspraxis auslöst und würde es daher begrüßen, wenn das BVerfG die jetzige Regelung für verfassungswidrig erklärt.

Stellungnahme der Erlacher Höhe >>

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein (= ein Verbund von Anwältinnen und Anwälten für Sozialrecht) hat keine Position zu den Sanktionen.
Weist aber darauf hin, dass Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen, Personen mit Migrationshintergrund und aus bildungsfernen Schichten, sowie psychisch Erkrankte besonders häufig sanktioniert werden. Ebenso unter-25Jährige, bei denen nach anwaltlicher Praxis eher kontraproduktiv sei und sich bei dem Personenkreis vielmehr die Haltung einstelle, dass „jetzt sowieso alles egal ist“.

Stellungnahme der AG Sozialrecht im DAV >>

Der Deutsche Verein (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge) teilt nicht die Auffassung, dass Sanktionen „generell verfassungswidrig“ sind. Das Existenzminimum müsse aber unangetastet bleiben und die Regelungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Eine Minderung um 30 % wertet der DV nicht als Eingriff in die Grundrechte. Eine Zulässigkeit der Minderung um 60 % ist fraglich, für eine verfassungskonforme Auslegung ist es erforderlich, dass dann ergänzende Sachleistungen gewährt werden. Die starre Dauer der Minderung von drei Monaten sei zudem problematisch.
Der DV hat eine sehr umfangreiche Stellungnahme, einschließlich Reformvorschlägen vorgelegt und dabei gefordert das die Minderung 30 % des Regelbedarfes nicht überschreiten darf, nicht in die KdU und Heizung gehen darf, die Sanktionsregeln flexibler ausgestaltet werden sollen, Widersprüche und Klagen gegen Minderungen aufschiebende Wirkung haben sollen, Sachleistungen von Amts wegen zu erbringen sind und die 1-Euro-Jobs aus der Liste der Sanktionstatbestände gestrichen werden sollen.

Stellungnahme des DV >>

Der Caritas Verband   (Katholischer Verband für soziale Hilfe) hat eine sehr umfangreiche Stellungnahme, einschließlich Reformvorschlägen vorgelegt und dabei gefordert das die Minderung 30 %  des Regelbedarfes nicht überschreiten darf, nicht in die Kosten der Unterkunft und Heizung gehen darf, die Sanktionsregeln flexibler ausgestaltet werden sollen, Widersprüche und Klagen gegen Minderungen aufschiebende Wirkung haben sollen, Sachleistungen von Amts wegen zu erbringen sind und die 1 Euro Jobs aus der Liste der Sanktionstatbestände gestrichen werden sollen.  

Stellungnahme des Caritas Verbandes >>

Der Deutsche Städtetag (= freiwilliger Zusammenschluss von kreisfreien und kreisangehörigen Städten Deutschlands) gibt keine explizite Position ab, er beschreibt aber, dass die Wirkung von Sanktionen überwiegend als positiv beschrieben wird, denn die Grundsicherung für Arbeitssuchende stelle kein bedingungsloses Grundeinkommen da. Zu den 100 % igen Sanktionen wird das Entstehen von Mietschulden befürchtet, die wiederum zum Vermittlungshemmnis werden und bis zur Wohnungslosigkeit führen können. Bei 100 % - Sanktionen kann häufig vermutet werden, dass Einkommen und Vermögen aus unbekannten Quellen vorhanden ist.

Stellungnahme des Deutschen Städtetags >>

Der Deutsche Landkreistag (= Spitzenverband aller 295 Landkreise, repräsentiert 68% der Bevölkerung und 96% der Fläche Deutschlands) stellt fest, dass das Grundgesetz nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen erfordert. Nach Überzeugung des Landkreistag erfüllen Sanktionen eine wichtige sozialpolitische Funktion. Der LKT hält die Sanktionsregeln mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar. Im Übrigen kommen Sanktionen in der Praxis der Jobcenter eher selten vor.

Stellungnahme des Deutschen Landkreistags >>

Der Freistaat Thüringen (= das Land, aus dem die Richtervorlage erfolgt ist) stellt fest, dass Sanktionen zu teilweise erheblichen Leistungseinschränkungen führen, diese werden nicht vollständig durch Sachleistungen ausgeglichen. Daher ist die Frage, ob das vom GG garantierte menschenwürdige Existenzminimum zur Verfügung steht, grundsätzlich berechtigt. Die Landesregierung begrüßt daher, dass sich das BVerfG mit dem Thema beschäftigt. Der Freistaat weißt darauf hin, dass ein Antrag des Landes auf Entschärfung im Rahmen des 9. SGB II-ÄndG keine Mehrheit gefunden hat.

Stellungnahme des Freistaates Thüringen >>

Die Diakonie Deutschland (= Wohlfahrtsverband der evangelischen Kirchen in Deutschland) stellt fest, dass das Sanktionsregime weder geeignet, noch erforderlich, noch angemessen ist. Es stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums dar.

Stellungnahme der Diakonie >>

Die Hessische Staatskanzlei hat keine Erkenntnisse zu den angefragten Aspekten und stellt fest, dass eine darüber hinausgehende Stellungnahme des Landesregierung nicht beabsichtigt ist.

Stellungnahme der Hessischen Staatskanzlei >>

Die Bundesagentur für Arbeit, Zentrale sieht in den Sanktionen ein wichtiges Lenkungsinstrument. Durch die Möglichkeit den Leistungsberechtigten für einen vorrübergehenden Zeitraum die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu kürzen, ist es den JC MA’s möglich, eine Verweigerung der Zusammenarbeit zu ahnden und den Leistungsberechtigten dadurch zur besseren Zusammenarbeit zu motivieren.
Von 2007 – 2015 wurden jährlich durchschnittlich 887.104 Sanktionen festgestellt. Im Jahr 2016 gab es über 50.805 Widersprüche, davon 17.794 vollumfängliche und 873 teilweise Stattgaben. In 29.432 Fällen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Die Aufhebungsquote lag bei 37 %.
Gesamtschau der Zahlen ergeben, dass die Verhängung von Sanktionsentscheidungen überwiegend den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Mitarbeiter der Dienststellen vor Ort arbeiten im Bereich der Sanktionen zuverlässig.
Statistische Daten zur Erbringung von Sachleistungen werden „leider“ nicht erhoben.

Stellungnahme der BA >>

Für die Bundesregierung nimmt die Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs aus Berlin Stellung. Es bestehen gegen die Zulässigkeit der Vorlage durchgreifende Bedenken, denn das SG Gotha hätte eine im Internet speziell für den Zweck von Richtervorlagen Musterbegründung einer „Bürgerinitiative Grundeinkommen“ nahezu wörtlich übernommen. Die Normenkontrollklage stelle keine eigenverantwortliche Überzeugsbildung dar. Dazu hat die Kanzlei Grundrechtsbriefe von Ralf Boes zitiert. Dann wird im Einzelnen dargelegt, warum nach Ansicht der Bundesregierung das Sanktionsrecht verfassungsrechtlich vertretbar ist.

Stellungnahme der Bundesregierung >>

Der Erwerbslosen Verein Tacheles hält Sanktionen für einen Verstoß gegen das Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Europäische Sozialcharta, Behindertenkonvention und gegen deutsches Verfassungsrecht und ist überzeugt, dass die Auswirkungen der Sanktionen den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden und bereits geschädigt haben.

Stellungnahme Tacheles >>

Abschließend: Die Zusammenfassung erfolgt nach besten Wissen und Gewissen, wenn sich eine Partei falsch wiedergegeben fühlt, sind wir gerne bereit eine geänderte Kurzzusammenfassung einzuspielen. Gerne veröffentlichen wir auch die vollständigen Dokumente, dann bitte zusenden."


  S.: https://www.facebook.com/harald.thome.3/posts/735093859984432