Der Großteil spricht sich FÜR UNS (bzw. gegen die Sanktionen) aus. Interessant ist, dass die von der Bundesregierung beauftragte Anwaltskanzlei die Berechtigung des Prozesses als solchem zu unterminieren versucht. Harald Thomé schreibt: "Für die Bundesregierung nimmt die Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs aus Berlin Stellung. Es bestehen gegen die Zulässigkeit der Vorlage durchgreifende Bedenken, denn das SG Gotha hätte eine im Internet speziell für den Zweck von Richtervorlagen (hergestellte) Musterbegründung einer „Bürgerinitiative Grundeinkommen“ nahezu wörtlich übernommen. Die Normenkontrollklage stelle keine eigenverantwortliche Überzeugsbildung dar. Dazu hat die Kanzlei Grundrechtsbriefe von Ralph Boes zitiert. Dann wird im Einzelnen dargelegt, warum nach Ansicht der Bundesregierung das Sanktionsrecht verfassungsrechtlich vertretbar ist."
Der DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) sieht keine Möglichkeit die Sanktionen zu rechtfertigen, weder verfassungs-rechtlich, noch sozialpolitisch. Der SoVD (Sozialverband Deutschland) geht davon aus, dass sich das derzeitige Sanktions-system als verfassungswidrig erweist. Der VdK (Sozialverband VdK [Verband der Kriegsgeschädigten] Deutschland) stellt fest, dass durch Sanktionen ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht möglich ist und es zu einer Gefährdung der physischen Existenz kommen kann. Daher sei das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. Das BSG (Bundessozialgericht) hat im Falle von Leistungsminderungen hohe Anforderungen gestellt und darauf verwiesen, dass das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen habe. Der BDA (Bundesverband der deutschen Arbeitgeberverbände) hält Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar und sieht keinen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. „Besonders bei Jugendlichen sei eine positive Wirkung der Sanktionen besonders stark“. Zudem bestehen bei jungen Arbeitslosen ausreichend Sicherungsmechanismen, die stets sicherstellen, das ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um den Betroffenen eines menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Der DPWV (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) sieht in der Gesamtwürdigung Sanktionen als unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Der Deutsche Sozialgerichtstag (Verein, der sich aus der Sicht von Praktikern kritisch mit sozialrechtlichen Fragen befasst) hält eine differenzierte Betrachtung für geboten und hält an früherer uneingeschränkter Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln nicht fest. Das Grundrecht auf Unversehrtheit erfordert nicht den Verzicht auf Sanktionen, Leistungskürzungen die in das physische Existenzminimum um mehr als 30 % eingreifen, sind jedoch in der bestehenden Ausgestaltung verfassungswidrig. Die Erlacher Höhe (= ein diakonische Sozialunternehmen in BaWü) zeigt an einem Fall welches menschliche Leid, aber auch welche volkswirtschaftlichen Folgen die „elende“ Sanktionspraxis auslöst und würde es daher begrüßen, wenn das BVerfG die jetzige Regelung für verfassungswidrig erklärt.
Die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein (= ein
Verbund von Anwältinnen und Anwälten
für Sozialrecht) hat
keine Position zu den Sanktionen.
Der
Deutsche Verein (Deutscher Verein für öffentliche und private
Fürsorge) teilt nicht die Auffassung, dass Sanktionen
„generell verfassungswidrig“ sind. Das Existenzminimum müsse aber
unangetastet bleiben und die Regelungen müssen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genügen. Eine Minderung um 30 % wertet der DV nicht
als Eingriff in die Grundrechte. Eine Zulässigkeit der Minderung um 60 %
ist fraglich, für eine verfassungskonforme Auslegung ist es erforderlich,
dass dann ergänzende Sachleistungen gewährt werden. Die starre Dauer der
Minderung von drei Monaten sei zudem problematisch. Der Caritas Verband (Katholischer Verband für soziale Hilfe) hat eine sehr umfangreiche Stellungnahme, einschließlich Reformvorschlägen vorgelegt und dabei gefordert das die Minderung 30 % des Regelbedarfes nicht überschreiten darf, nicht in die Kosten der Unterkunft und Heizung gehen darf, die Sanktionsregeln flexibler ausgestaltet werden sollen, Widersprüche und Klagen gegen Minderungen aufschiebende Wirkung haben sollen, Sachleistungen von Amts wegen zu erbringen sind und die 1 Euro Jobs aus der Liste der Sanktionstatbestände gestrichen werden sollen. Der Deutsche Städtetag (= freiwilliger Zusammenschluss von kreisfreien und kreisangehörigen Städten Deutschlands) gibt keine explizite Position ab, er beschreibt aber, dass die Wirkung von Sanktionen überwiegend als positiv beschrieben wird, denn die Grundsicherung für Arbeitssuchende stelle kein bedingungsloses Grundeinkommen da. Zu den 100 % igen Sanktionen wird das Entstehen von Mietschulden befürchtet, die wiederum zum Vermittlungshemmnis werden und bis zur Wohnungslosigkeit führen können. Bei 100 % - Sanktionen kann häufig vermutet werden, dass Einkommen und Vermögen aus unbekannten Quellen vorhanden ist. Der Deutsche Landkreistag (= Spitzenverband aller 295 Landkreise, repräsentiert 68% der Bevölkerung und 96% der Fläche Deutschlands) stellt fest, dass das Grundgesetz nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen erfordert. Nach Überzeugung des Landkreistag erfüllen Sanktionen eine wichtige sozialpolitische Funktion. Der LKT hält die Sanktionsregeln mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar. Im Übrigen kommen Sanktionen in der Praxis der Jobcenter eher selten vor. Der Freistaat Thüringen (= das Land, aus dem die Richtervorlage erfolgt ist) stellt fest, dass Sanktionen zu teilweise erheblichen Leistungseinschränkungen führen, diese werden nicht vollständig durch Sachleistungen ausgeglichen. Daher ist die Frage, ob das vom GG garantierte menschenwürdige Existenzminimum zur Verfügung steht, grundsätzlich berechtigt. Die Landesregierung begrüßt daher, dass sich das BVerfG mit dem Thema beschäftigt. Der Freistaat weißt darauf hin, dass ein Antrag des Landes auf Entschärfung im Rahmen des 9. SGB II-ÄndG keine Mehrheit gefunden hat. Die Diakonie Deutschland (= Wohlfahrtsverband der evangelischen Kirchen in Deutschland) stellt fest, dass das Sanktionsregime weder geeignet, noch erforderlich, noch angemessen ist. Es stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums dar. Die Hessische Staatskanzlei hat keine Erkenntnisse zu den angefragten Aspekten und stellt fest, dass eine darüber hinausgehende Stellungnahme des Landesregierung nicht beabsichtigt ist.
Die
Bundesagentur für Arbeit, Zentrale sieht in den Sanktionen ein
wichtiges Lenkungsinstrument. Durch die Möglichkeit den
Leistungsberechtigten für einen vorrübergehenden Zeitraum die Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes zu kürzen, ist es den JC MA’s möglich,
eine Verweigerung der Zusammenarbeit zu ahnden und den
Leistungsberechtigten dadurch zur besseren Zusammenarbeit zu motivieren.
Für die Bundesregierung nimmt die Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs aus Berlin Stellung. Es bestehen gegen die Zulässigkeit der Vorlage durchgreifende Bedenken, denn das SG Gotha hätte eine im Internet speziell für den Zweck von Richtervorlagen Musterbegründung einer „Bürgerinitiative Grundeinkommen“ nahezu wörtlich übernommen. Die Normenkontrollklage stelle keine eigenverantwortliche Überzeugsbildung dar. Dazu hat die Kanzlei Grundrechtsbriefe von Ralf Boes zitiert. Dann wird im Einzelnen dargelegt, warum nach Ansicht der Bundesregierung das Sanktionsrecht verfassungsrechtlich vertretbar ist. Der Erwerbslosen Verein Tacheles hält Sanktionen für einen Verstoß gegen das Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Europäische Sozialcharta, Behindertenkonvention und gegen deutsches Verfassungsrecht und ist überzeugt, dass die Auswirkungen der Sanktionen den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden und bereits geschädigt haben. Abschließend: Die Zusammenfassung erfolgt nach besten Wissen und Gewissen, wenn sich eine Partei falsch wiedergegeben fühlt, sind wir gerne bereit eine geänderte Kurzzusammenfassung einzuspielen. Gerne veröffentlichen wir auch die vollständigen Dokumente, dann bitte zusenden."
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