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"Rücknahme" statt Aufhebung
zu hoher Sanktionen -
Für höhere bereits verhängte Sanktionen, soweit sie noch nicht bestandskräftig sind, hat es in Randnummer 222 seines Urteils verfügt:
Am 03.12.2019 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Umsetzungsregelung zu Randnummer 222 im Urteil des BVerfG verfügt: Die Ausführung unter I.4.b) lautet (s.S. 5)
Es sollen also die entsprechenden Bescheide nur
"zurückgenommen",
Worin besteht nun die juristische Unterscheidung zwischen "Rücknahme" und "Aufhebung" ?
"Aufheben" ist der Oberbegriff von a) "Rücknahme" und b) "Widerruf":
Indem die Anweisung der BA nur die "Rücknahme" benennt und den "Widerruf" verschweigt, ist die Vorgabe der Randnummer 222 des Urteils des BVerfG zur "Aufhebung" der entsprechenden Sanktionen nur zum Teil erfasst.
Was das bedeutet, ergibt sich, wenn man die näheren Bestimmungen von "Rücknahme" und "Widerruf" betrachtet:
D.h.: nur rechtswidrige Entscheidungen sind "zurückzunehmen". Wenn sich die Sach- oder Rechtslage ändert, sind Verwaltungsakte zu widerrufen.
Obwohl mit dem Urteil des BVerfG unanzweifelbar eine Änderung der Rechtslage stattgefunden hat, die einen Widerruf bereits verhängter Sanktionen erfordern würde, hat die BA nur eine Anweisung zur Rücknahme der Sanktionen getroffen.
Für die Rücknahme gilt Randnummer 218 im Urteil BVerfG:
Gemäß § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II gilt damit für eine "Korrektur" oder Neubestimmung/Neuerlass (bspw. "behördliche Nachbesserung") des Verwaltungsaktes:
D.h.: die Rücknahme ist nur auf Sanktionen anzuwenden, die sich auf eine sog. Pflichtverletzung beziehen, die nach dem 5. Mai 2019, d.h. innerhalb einer Frist von sechs Monaten bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes getätigt worden ist, weil nur hier eine Frist von sechs Monaten ab Pflichtverletzung für eine Änderung der Höhe (bzw. neu-Feststellung der Minderung) eingehalten werden kann.
Ist dieser Zeitraum bereits abgelaufen, bleibt gemäß Rn. 222 nur noch der Widerruf der Sanktion als komplette Aufhebung:
Der Widerruf - und mit ihm die vollständige Aufhebung der verfassungswidrigen Sanktionen - ist allerdings auch erst der angemessene, auf die "Anpassung eines Verwaltungsaktes an eine veränderte Sach- oder Rechtslage" (s.o.) gerichtete Schritt.
Indem also die BA nur die Rücknahme vorsieht, - unterschlägt sie den Widerruf als den der Änderung der Rechtslage überhaupt nur angemessenen Teil der "Aufhebung" - überdehnt dabei gewaltig den Rechtsrahmen der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, indem sie die Rücknahme, ohne die 6-Monate-Frist zu beachten, auf sämtliche vor dem Urteil des BVerfG festgestellten sog. Pflichtverletzungen anwendet - und verstößt entschieden gegen die Rn. 222 im Urteil des BVerfG.
So sauber und selbstlos im Sinne der Gesetze arbeitet die Behörde!
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Ich danke Stefan H. für die schöne Recherche;
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