Spanheimstr. 11
Sozialgericht Berlin Invalidenstraße 5 10557 Berlin
S 158 AS 22386/15 Ihr Schreiben vom 24.08.2017
Sehr geehrte Frau Lxxxxx –
ich danke für die Nachfrage.
Ich möchte allerdings den ursprünglichen Klageantrag vom 06.01.2016 NICHT ändern, weil es viele Fragen in meiner Klage gibt, die in der Richtervorlage aus Gotha nicht berührt werden und ich – entgegen der von Ihnen vorgetragenen Ansicht – die Rechtslage in meinem Fall in keiner Weise für geklärt empfinde.
Schon die Fragen nach
der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen aus Teil B meiner Klage wurden im
SG Berlin bisher immer für "geklärt" befunden und ihre Verhandlung
unterlassen. Trotzdem liegen sie jetzt – via Gotha – dem BVerfG zur
Verhandlung vor und das BVerfG hat schon anerkannt, dass 2. durch sie die in Literatur und sozialgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur verfassungskonformen Auslegung der § 31 f vertretbar verworfen werden. S. den Beschluss des BVerfG vom 06. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 Randnummern 16 und 17
Und so ist es mit
ALLEN meinen Fragen.
Ich strebe also
weiter eine Richtervorlage mit meiner Klage an.
Da ich massiv durch die herrschenden Verhältnisse diskriminiert werde (ich werde schon wieder zu 100-Prozent sanktioniert), würde ich gerne mit Ihnen Teil A der Klage besprechen und möchte auch die Fragen aus meinem Widerspruch vom 22.08.2015 mit Ihnen erörtern, die das Jobcenter leider übergangen hat.
- Sollte sich der Tenor ihrer Anfrage, den Klageantrag dahin abzuändern, dass beantragt wird, den Sanktionsbescheid AUFZUHEBEN auf das Anerkenntnis des Jobcenters vom 21.02.2017 beziehen, mache ich geltend, dass ich dieses Anerkenntnis für einen extremen Fall von Rechtsbeugung halte und eine entsprechende Klage dazu geschrieben habe,
s. Az.: S 27 AS
10257/17,
Die Gültigkeit des Anerkenntnisses dürfte bis zum endgültigen gerichtlichen Urteil zu dieser Klage in Zweifel stehen.
Die Begründung dieser Klage lege ich hier vorsorglich als Rechtsmittel ein.
Da trotz meines unbedingten Bestehens auf einer mündlichen Verhandlung in einem ähnlichen Fall schon ein Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde – bitte ich Sie um Hinweise, falls mein Vortrag in dieser Richtung noch nicht ausreichen sollte.
Mit freundlichem Gruß,
RB
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