01.01.2017:
Nachrichten aus dem Bundestag: § 80 StGb durch schwammigen § 13 VStGb ersetzt! Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges jetzt sehr erleichtert: § 80 StGb hat die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe gestellt.
worden ist. Der Richter argumentierte dann allerdings unterwürfigst: "Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist." und hat Schröder so 'gerettet'. Nun: dieser § 80 StGb ist, statt dass er verbessert und um den Angriffskrieg selbst erweitert wurde, seit heute gelöscht - bzw. durch einen noch weicheren § 13 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch) ersetzt.
Siehe
Drucksache 732/16 des Bundesrates vom 02.12.2016 Während § 80 StGb noch einigermaßen klare Regeln schafft und sich auf JEDEN bezieht, der einen Angriffskrieg vorbereitet, schränkt der neue § 13 VStGb sowohl den Kreis der Anzuklagenden: "Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken" als auch den zu ahndenden Tatbestand: "Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft." "Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder 2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird." gehörig ein und macht alles unendlich definierbar. Wenn es z.B. heißt: Mit lebenslanger Freiheitsstrafe wird bestraft, "wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt"
ist zu fragen: Sind Angriffskriege, die
"ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach" NICHT
OFFENKUNDIG eine "Verletzung der Charta der Vereinten
Nationen" darstellen, jetzt erlaubt? Außerdem ist zu fragen: Sind Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges nur strafbar, wenn "der Angriffskrieg geführt oder die Angriffshandlung begangen worden" ist ??? - usw. usf. Kurz und gut: Der neue § 13 VStGb löst alle denkbaren Maßstäbe in reine Worthülsen auf und kann darüber hinaus IN DEUTSCHLAND auch nicht mehr geahndet werden, weil er in den Zuständigkeitsbereich des Internationalen Strafgerichtshofes fällt. In dem Artikel "Scheunentorgroße Schlupflöcher" werden weitere Aufweichungen beschrieben. Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Siehe hier >>, siehe hier >> und siehe hier >>
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