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01.01.2017:

 

Nachrichten aus dem Bundestag:

§ 80 StGb durch schwammigen § 13 VStGb ersetzt!

Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges jetzt sehr erleichtert:

§ 80 StGb hat die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe gestellt.

Kurz und schroff hieß er:

"Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutsch-land beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutsch-land herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."

Dieser § ist beinahe Gerhard Schröder zum Verhängnis geworden als er wegen des Jugoslawienkrieges angezeigt

Speerspitze gegen Russland:
U.v.d.Leyen verstärkt dt. Engagement i.d. Nato

worden ist. Der Richter argumentierte dann allerdings unterwürfigst:

"Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist."

und hat Schröder so 'gerettet'.

Nun: dieser § 80  StGb ist, statt dass er verbessert und um den Angriffskrieg selbst erweitert wurde, seit heute gelöscht - bzw. durch einen noch weicheren § 13 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch) ersetzt.

Siehe Drucksache 732/16 des Bundesrates vom 02.12.2016
und die entsprechende Erfolgsmeldung in der Presse.

Während § 80 StGb noch einigermaßen klare Regeln schafft und sich auf JEDEN bezieht, der einen Angriffskrieg vorbereitet,

schränkt der neue § 13 VStGb sowohl den Kreis der Anzuklagenden:

"Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken"

als auch den zu ahndenden Tatbestand:

"Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft."

"Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder 2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird."

gehörig ein und macht alles unendlich definierbar.

Wenn es z.B. heißt: Mit lebenslanger Freiheitsstrafe wird bestraft,

"wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt"

ist zu fragen: Sind Angriffskriege, die "ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach" NICHT OFFENKUNDIG eine "Verletzung der Charta der Vereinten Nationen" darstellen, jetzt erlaubt?
Und was heißt eine "OFFENKUNDIGE" Verletzung" dieser Charta?

Außerdem ist zu fragen: Sind Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges nur strafbar, wenn "der Angriffskrieg geführt oder die Angriffshandlung begangen worden" ist ??? - usw. usf.

Kurz und gut: Der neue § 13 VStGb löst alle denkbaren Maßstäbe in reine Worthülsen auf und kann darüber hinaus IN DEUTSCHLAND auch nicht mehr geahndet werden, weil er in den Zuständigkeitsbereich des Internationalen Strafgerichtshofes fällt.

In dem Artikel "Scheunentorgroße Schlupflöcher" werden weitere Aufweichungen beschrieben.

Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

Siehe hier >>, siehe hier >> und siehe hier >>