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Ralph Boes

Berlin, den 15.02.2015

 
 

An das

Sozialgericht Berlin

Invalidenstraße 52

10557 Berlin

 

 

Az: S 27 AS 30022/14

Betr.: Ihr Schreiben vom 05.01.2015, bei mir eingegangen am 15.01.2015

 

 

Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrter Herr Richter,

 

 

im sozialgerichtlichen Verfahren

 

Ralph Boes

- Kläger -

 

gegen das

Jobcenter Berlin Mitte

- Beklagte - 

 

wegen: Sanktionsbescheid gemäß § 31a  Abs. 1 SGB II,

 

beantrage ich:
 
 

1.   Das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen
 

2.   dem Bundesverfassungsgericht folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen:
 

a.

Wird der ARBEITSBEGRIFF, den das Jobcenter vorlegt, und die Definition des "Interesses der Allgemeinheit", an dem das Jobcenter den Wert der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht ?
(s. Teil A der Klage >>)
 

b.

Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II (in der Fassung des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 ergibt ?

(s. Teil B der Klage >>)

 

3.   Eine Verfassungsklage stellt die gültige Rechtsnorm in Frage. Ich stelle deshalb zusätzlich

            den Antrag

 

c.

den "Brandbrief", der mein Handeln begründet
und die politische Problematik von SGB II umreißt
(s. Teil C der Klage >>)

 

in die Betrachtung oder das Verfahren mit einzubeziehen.

 

 

 

Begründung:

 

Gegen mich wurde mit Bescheid vom 26. August 2014 eine Sanktion verhängt, die den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II zum Gegenstand hatte.

s. Anhang, Bescheid vom 26.08.2014

Grund hierfür war, dass ich es unterlassen habe, Bemühungen um "Aufnahme einer Arbeit" nachzuweisen.

 

Mein Widerspruch vom 13.09.2014

s. Anhang, Widerspruch vom 13.09.2014

wurde vom Jobcenter mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.11. 2014 abgelehnt.

s. Anhang, Widerspruchsbescheid vom 24.11.2014

    

 

Im Sinne von SGB II ist die Sanktion vermutlich berechtigt.
Es ist allerdings die Frage, ob SGB II verfassungsmäßig ist.
 
 

Da ich

- sowohl die Sanktionen in SGB II
- als auch den dem SGB II unterlegten Arbeitsbegriff

für verfassungswidrig halte,
habe ich mir zur Aufgabe gemacht, mich unabhängig von meinem persönlichen Wohlergehen, d.h., auch wenn mir durch Sanktionen die Lebensbasis entzogen wird, für die Wiederherstellung der Grundrechte und die wieder-Gültigmachung der Verfassung in den betreffenden Punkten einzusetzen.

 

Hierzu habe ich zunächst einen "Brandbrief" geschrieben, der im Umriss das politische als auch die rechtlichen Probleme skizziert und der mein Handeln begründet.

S. "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Brandbrief eines entschiedenen Bürgers",
Teil C der Klage

Dann wurde mir von unabhängigen Verfassungsrechtlern ein ausführliches Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der §§ 31 f SGB II erstellt.

 

S. "Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II",
Teil B der Klage

 

Da mir die Betonung der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz IV alleine noch zu schwach erscheint, habe ich die Klage noch um die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV ergänzt.

 

S. "Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II",
Teil A der Klage

 

Während sich mir biographisch

- zuerst der Brandbrief,
- dann das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen
- und erst zum Ende die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes

ergeben haben,

erscheinen mir die dementsprechenden Schriften für die rechtliche Würdigung eher in umgekehrter Reihenfolge bedeutend zu sein, weswegen ich sie in der Klageschrift umgekehrt geordnet habe.  

 

Die Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II sind zur Hauptbegründung des hiermit vorgelegten Antrages auf eine Richtervorlage gemacht.

 

Der Brandbrief soll nur zur Orientierung über die politische Dimension der Fragen und zur Orientierung über die persönlichen Motive des Antragsstellers dienen. 

 

Sollten Sie für die begehrte Vorlage noch weiteren Vortrag oder anderweitige Voraussetzungen für notwendig erachten, bitte ich ausdrücklich um Hinweise.

 

 

Mit freundlichem Gruß,

Ralph Boes

 

 

 

 

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