Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrter Herr
Richter,
im
sozialgerichtlichen Verfahren
Ralph Boes
- Kläger -
gegen das
Jobcenter Berlin
Mitte
- Beklagte -
wegen:
Sanktionsbescheid gemäß § 31a Abs. 1 SGB II,
beantrage ich:
1. Das Verfahren gemäß Art. 100 Abs.
1 S. 1 GG auszusetzen
2. dem
Bundesverfassungsgericht folgende Fragen
zur
Entscheidung vorzulegen:
a. |
Wird der ARBEITSBEGRIFF, den das Jobcenter vorlegt, und
die Definition des "Interesses
der Allgemeinheit", an dem das Jobcenter den Wert
der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen
für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde
und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht
?
(s.
Teil A der Klage >>)
|
b. |
Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II (in der Fassung
des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24.
März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz
vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1
GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 2 Abs. 2 S. 1 ergibt ?
(s.
Teil B der Klage >>) |
3. Eine Verfassungsklage stellt die
gültige Rechtsnorm in Frage. Ich stelle deshalb zusätzlich
den Antrag
c. |
den "Brandbrief", der mein Handeln begründet
und die politische Problematik von SGB II umreißt
(s.
Teil C der Klage >>) |
in die Betrachtung
oder das Verfahren mit einzubeziehen.
Begründung:
Gegen mich wurde mit Bescheid vom 12.
November 2014 eine Sanktion verhängt, die den vollständigen
Wegfall des Arbeitslosengelds II zum Gegenstand hatte.
s.
Anhang, Bescheid vom
12. November 2014
Grund hierfür war, dass
ich es unterlassen habe, Bemühungen um "Aufnahme einer Arbeit"
nachzuweisen.
Mein Widerspruch vom
04.12.2014
s.
Anhang, Widerspruch vom
04.12.2014
wurde vom Jobcenter mit dem
Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2015
abgelehnt.
s.
Anhang, Widerspruchsbescheid vom
26. Februar 2015
Auf die von mir im
Widerspruch gestellte Hauptfrage, inwiefern durch
die Sanktionen meine Würde geachtet und geschützt wird (Artikel 1
GG), wurde dabei in keiner Weise eingegangen.
Im Sinne von SGB II ist
die Sanktion vermutlich berechtigt.
Es ist allerdings die Frage, ob SGB II verfassungsmäßig ist.
Da ich
- sowohl die Sanktionen
in SGB II
- als auch den dem SGB II unterlegten Arbeitsbegriff
für verfassungswidrig
halte,
habe ich mir zur Aufgabe gemacht, mich unabhängig von meinem
persönlichen Wohlergehen, d.h., auch wenn mir durch Sanktionen die
Lebensbasis entzogen wird, für die Wiederherstellung der
Grundrechte und die wieder-Gültigmachung der Verfassung in den
betreffenden Punkten einzusetzen.
Hierzu habe ich zunächst
einen "Brandbrief" geschrieben, der im Umriss das
politische als auch die rechtlichen Probleme skizziert und der
mein Handeln begründet.
S. "Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Brandbrief eines entschiedenen Bürgers",
Teil C der Klage
Dann wurde mir von
unabhängigen Verfassungsrechtlern ein ausführliches Gutachten
zur Verfassungswidrigkeit der §§ 31 f SGB II erstellt.
S. "Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II",
Teil B der Klage
Da mir die Betonung der
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz IV alleine noch zu
schwach erscheint, habe ich die Klage noch um die Frage nach
der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV
ergänzt.
S. "Frage zur
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II",
Teil A der Klage
Während sich mir
biographisch
-
zuerst der
Brandbrief,
- dann das
Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen
- und erst zum Ende
die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes
ergeben haben,
erscheinen mir die
dementsprechenden Schriften für die
rechtliche Würdigung
eher in umgekehrter
Reihenfolge bedeutend zu sein, weswegen ich sie in der
Klageschrift umgekehrt
geordnet habe.
Die Frage zur
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und das Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II sind zur
Hauptbegründung des hiermit vorgelegten Antrages auf eine
Richtervorlage gemacht.
Der Brandbrief soll nur
zur Orientierung über die politische Dimension der Fragen und zur
Orientierung über die persönlichen Motive des Antragsstellers
dienen.
Sollten Sie für die
begehrte Vorlage noch weiteren Vortrag oder anderweitige
Voraussetzungen für notwendig erachten, bitte ich ausdrücklich um
Hinweise.
Mit freundlichem Gruß,
Ralph Boes
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