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An das Sozialgericht Berlin
Az.: S 158 AS
6386/15
Hohes Gericht –
während das Jobcenter beantragt, die Klage abzuweisen, beantrage ich weiter wie bisher, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die in der Klage begründeten Fragen vorzulegen.
Da ich um Aussetzung der Klage bitte und selbst die "Rechtmäßigkeit" der Sanktionen im Sinne von Hartz IV nicht bezweifle (ein Antrag auf Richtervorlage wäre sonst sinnlos), ist die wortreiche Einlassung des Jobcenters über diese Rechtmäßigkeit ohne Sinn.
Sie bestätigt nur, dass es in meinem Falle Sinn macht, die §§ 31 f. SGB II auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen.
Durch meine Bitte, das
Verfahren auszusetzen
und statt dessen die vorgebrachten Fragen zur
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und der Sanktionen in Hartz IV
zu prüfen, gehen die darüber hinaus gehenden Einlassungen des Jobcenters,
ins Leere.
Den vom Jobcenter erbetenen "kollegialen Austausch" empfinde ich als einen Versuch, die unbefangene Begutachtung der von mir vorgelegten Fragen unter der Hand zu beeinflussen. Das Jobcenter hat in dieser Sache NICHTS zu sagen.
Angemerkt sei, dass das von mir inaugurierte und dem Gericht hier (wie in allen anderen Prozessen auch) vorgelegte Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen inzwischen das Sozialgericht in Gotha überzeugt hat und dass das Sozialgericht in Gotha sich daher schon für eine Richtervorlage entschied.
Den Vorlagebeschluss
des Sozialgerichtes in Gotha können Sie auf der Webseite des
Sozialgerichtes unter "Entscheidungen/Aktuelle
Entscheidungen" abrufen.
Mit freundlichem Gruß, Ralph Boes
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