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Ralph Boes

Berlin, den 03.07.2015

 

 

An das

Sozialgericht Berlin

 

 

Az.: S 158 AS 6386/15
- Stellungnahme zum Scheiben des Jobcenters vom 11.06.2015
- bzw. Antwort auf Ihr Anschreiben vom 15.06.2015

 

 

Hohes Gericht –

 

 

während das Jobcenter beantragt, die Klage abzuweisen, beantrage ich weiter wie bisher,

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die in der Klage begründeten Fragen vorzulegen.

 

Da ich um Aussetzung der Klage bitte und selbst die "Rechtmäßigkeit" der Sanktionen im Sinne von Hartz IV nicht bezweifle (ein Antrag auf Richtervorlage wäre sonst sinnlos), ist die wortreiche Einlassung des Jobcenters über diese Rechtmäßigkeit ohne Sinn.

 

Sie bestätigt nur, dass es in meinem Falle Sinn macht, die §§ 31 f. SGB II auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen.

 

Durch meine Bitte, das Verfahren auszusetzen und statt dessen die vorgebrachten Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und der Sanktionen in Hartz IV zu prüfen, gehen die darüber hinaus gehenden Einlassungen des Jobcenters, ins Leere.
Das eigenständige Urteil des Gerichtes über diese Fragen, nicht das Urteil des Jobcenters über diese Fragen ist gefragt.

 

Den vom Jobcenter erbetenen "kollegialen Austausch" empfinde ich als einen Versuch, die unbefangene Begutachtung der von mir vorgelegten Fragen unter der Hand zu beeinflussen. Das Jobcenter hat in dieser Sache NICHTS zu sagen.

 

Angemerkt sei, dass das von  mir inaugurierte und dem Gericht hier (wie in allen anderen Prozessen auch) vorgelegte Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen inzwischen das Sozialgericht in Gotha überzeugt hat und dass das Sozialgericht in Gotha sich daher schon für eine Richtervorlage entschied.

 

Den Vorlagebeschluss des Sozialgerichtes in Gotha können Sie auf der Webseite des Sozialgerichtes unter "Entscheidungen/Aktuelle Entscheidungen" abrufen.

 

 

Mit freundlichem Gruß,

Ralph Boes