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Ralph Boes

Berlin, den 22.09.2017

 

Spanheimstr. 11
13357 Berlin

 

 

 

Sozialgericht Berlin

Invalidenstraße 5

10557 Berlin

 

 

 

S 158 AS 6386/15

Ihr Schreiben vom 24.08.2017

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Lxxxxx –

 

 

ich danke für die Nachfrage.

 

Ich möchte allerdings den ursprünglichen Klageantrag vom 28.04.2015 NICHT ändern, weil es viele Fragen in meiner Klage gibt, die in der Richtervorlage aus Gotha nicht berührt werden und ich – entgegen der von Ihnen vorgetragenen Ansicht – die Rechtslage in meinem Fall in keiner Weise für geklärt empfinde.

 

Schon die Fragen nach der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen aus Teil B meiner Klage wurden im SG Berlin bisher immer für "geklärt" befunden und ihre Verhandlung unterlassen. Trotzdem liegen sie jetzt – via Gotha – dem BVerfG zur Verhandlung vor und das BVerfG hat schon anerkannt, dass
1. gewichtige verfassungsrechtliche Fragen durch sie aufgeworfen sind – und

2. durch sie die in Literatur und sozialgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur verfassungskonformen Auslegung der § 31 f  vertretbar verworfen werden.

S. den Beschluss des BVerfG vom 06. Mai 2016 - 1 BvL 7/15

Randnummern 16 und 17

https://goo.gl/66w2z3

 

Und so ist es mit ALLEN meinen Fragen.
Sie sind ALLE bedeutend und NICHTS ist geklärt.
 

 
 

Ich strebe also weiter eine Richtervorlage mit meiner Klage an.
Nicht um Sie zu nerven - sondern um irgendwann und irgendwie einmal dem rein-Menschlichen zum Durchbruch zu verhelfen.

 

Da ich massiv durch die herrschenden Verhältnisse diskriminiert werde (ich werde schon wieder zu 100-Prozent sanktioniert), würde ich auch gerne mit Ihnen Teil A der Klage

s. https://goo.gl/LG5V9x  

besprechen

und möchte auch die Frage aus meinem Brief vom 04.12.2014

s. https://goo.gl/mnCVim

mit Ihnen erörtern, die vom Jobcenter leider nicht beantwortet werden wollte. 

 

 

 

- Sollte sich der Tenor ihrer Anfrage, den Klageantrag dahin abzuändern, dass beantragt wird, den Sanktionsbescheid AUFZUHEBEN

auf das Anerkenntnis des Jobcenters vom 21.02.2017 beziehen,

s. https://goo.gl/eaz3Ga

mache ich geltend,

dass ich dieses Anerkenntnis für einen extremen Fall von Rechtsbeugung halte und eine entsprechende Klage dazu geschrieben habe,

s. Az.: S 27 AS 10257/17,
https://goo.gl/G6JZ7o .

 

Die Gültigkeit des Anerkenntnisses dürfte bis zum endgültigen gerichtlichen Urteil zu dieser Klage in Zweifel stehen.

 

Die Begründung dieser Klage lege ich hier vorsorglich als Rechtsmittel ein.

S. https://goo.gl/G6JZ7o

 

 


Ein Einverständnis zu einem Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung gebe ich NICHT. Ich bestehe UNBEDINGT auf einer mündlichen Verhandlung!

 

Da trotz meines unbedingten Bestehens auf einer mündlichen Verhandlung in einem ähnlichen Fall schon ein Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde –

bitte ich Sie um Hinweise, falls mein Vortrag in dieser Richtung noch nicht ausreichen sollte.

 

 

Mit freundlichem Gruß,

 

RB