Sehr geehrter Herr Boes
Ihr Fax vom
07.01.2015, ergänzt durch die Ausführungen per Fax am
29.01.2015, habe ich erhalten.
Hierbei beziehen Sie sich auf mein Schreiben vom
19.12.2014
und begehren erneut die Beantwortung der Frage, inwiefern durch mein
Verwaltungshandeln Ihre Würde geachtet und geschützt wird. Dabei legen
Sie Wert auf die Bezugnahme zur Einhaltung des Grundgesetzes -
insbesondere, dass der Schutz der Würde des Menschen Aufgabe aller
staatlichen Gewalten ist.
Auch im Verwaltungskontext ist die Achtung der
Menschenwürde ein Grundprinzip des menschlichen Zusammenlebens, Ihrer
Schilderung nach widersprechen die Regelungen des § 31
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) dieser übergeordneten
Rechtsnorm. Bei den Sozialgesetzbüchern handelt es sich
zustimmungspflichtige Gesetze, die im Gesetzgebungsverfahren sowohl
vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet werden. Dies
impliziert zwingend die Prüfung jeder enthaltenen Rechtsnorm mit der
rechtlichen Vereinbarkeit mit der Verfassung.
Dass der Gesetzgeber es versäumt habe, ein
Gesetz zu schaffen, dass mit der Menschenwürde vereinbar sei, ist
daher als Ihre persönliche Meinung einzuordnen und basiert auf keiner
objektiven Grundlage.
Mit Einführung des SGB II soll hilfebedürftigen
Menschen durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf der
einen und Leistungen der Arbeitsförderung auf der anderen Seite dazu
befähigen, in einer aktiven Zusammenarbeit mit der Arbeitsvermittlung
in eine existenzsichernde Beschäftigung zurück zu finden.
Dabei ist die bedarfsdeckende Integration und damit
die Beendigung des Leistungsbezuges seither das übergeordnete Ziel.
Zwingende Voraussetzung dafür ist die
Eigeninitiative jedes erwerbsfähigen Leistungs-berechtigten, im Rahmen
der individuellen Möglichkeiten, an diesem Prozess mitzuwirken -
verankert in § 2 SGB II.
Mit dem Grundsatz des Forderns in §2 SGB II stehen
die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II in direktem Zusammenhang.
Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist mit der Inanspruchnahme
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gleichzeitig
verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, den Leistungsbezug
schnellstmöglich zu beenden.
Dabei muss sich die Tätigkeit der
Arbeitsvermittlung im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des §10 SGB
II bewegen.
Bei einer gemeinsamen Analyse zwischen
Arbeitsvermittlung und dem Kunden werden bei der Entwicklung einer
realistischen Eingliederungsstrategie die beruflichen Fähigkeiten und
Eignungen berücksichtigt.
In der Eingliederungsvereinbarung soll dabei
verbindlich geregelt werden, welche Leistungen das Jobcenter erbringt
und welche Bemühungen durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
zu unternehmen sind.
Die Formulierung "soll" im Wortlaut des Gesetzes
bedeutet verwaltungsrechtlich, dass es nicht im Ermessen des
Leistungsträgers liegt, ob eine Eingliederungsvereinbarung angeboten
wird.
Lediglich in einem atypischen Fall wird Ermessen
eingeräumt. Kein Leistungsbezieher ist gezwungen, eine
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Kommt ein beidseitiger
Abschluss jedoch nicht zustande, soll diese durch den Träger der
Grundsicherung per Verwaltungsakt erlassen werden.
Ihre Ausführungen sind nicht geeignet, vom
Grundsatz der Erforderlichkeit einer Eingliederungs-vereinbarung
abzusehen. Da Sie durch Ihre Schreiben wiederholt deutlich machen,
keine Einglie-derungsvereinbarung nach den Grundsätzen des SGB II
abzuschließen und Sie dieses Gesetz ablehnen, muss ich die
Verhandlungen als gescheitert betrachten und Erlasse die
Eingliederungsvereinbarung erneut per Verwaltungsakt.
Ich bitte außerdem um Verständnis, dass ich
zukünftige Schreiben, die wiederholt nur die Darstellung Ihrer Ansicht
zur rechtlichen Einordnung des SGB II zum Inhalt haben, im Sinne einer
ziel- und ergebnisorientierten Arbeit als Arbeitsvermittlerin im
Rechtskreis des SGB II nur zur Kenntnis nehmen werde.
Im Ihrem Fax vom 07.01.2015 teilen Sie abschließend
mit, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens in
stationärer Krankenhausbehandlung befunden haben.
Gemäß § 56 Abs. 1 SGB II sind Sie verpflichtet,
sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die voraussichtliche Dauer
anzuzeigen. Es ist weiterhin erforderlich, spätestens vor Ablauf des
dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine
ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer vorzulegen, hier eine Liegebescheinigung des
Krankenhauses und ggf. anschließende Arbeitsunfähig