An das
Jobcenter Berlin-Mitte
Betr.: BG
955A123521tr.:
Ihren
Brief vom
23.12.2014
Sehr geehrte
Frau
Xxxxxxx –
mit Ihrem
Brief vom 23.12.2014 haben Sie mich um Antwort zu einer
Anhörung zum möglichen Eintritt einer weiteren Sanktion nach § 31
SGB II gebeten.
Parallel zur
Anhörung führen wir die Verhandlungen um eine neue EGV.
[1]
Die
rechtliche Hauptfrage
unseres Zusammenwirkens wird gerade
auf
diesem Feld verhandelt.
Meine Frage:
"Wie wird durch
Ihre Taten – vor allem aber durch die gesetzlich geforderten
Sanktionen – meine Würde geachtet und geschützt?"
[2]
berührt natürlich
die Basis
unserer gesamten Zusammenarbeit.
Es wäre angebracht,
auch die jetzt von Ihnen erfragte Anhörung auszusetzen,
bis diese
Frage durch Sie
eine Klärung gefunden hat.
Wenn Sie allerdings
jetzt schon, statt eines Aussetzens, eine gültige Entscheidung
benötigen, dann schlage ich Ihnen
–
im Rahmen "Ihres" Hartz-IV-Gesetzes
–
folgende Lösung vor:
In
§ 31 SGB II heißt es:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie
trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis
1. (…)
2. (…)
3. (…)
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen
wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Ich möchte Ihnen
jetzt vier
sanktionsaussetzende wichtige Gründe für mein Verhalten
Ihnen gegenüber nennen:
Erstens:
Die Basis IHRES HANDELNS und des Gesetzes, auf das sie sich berufen,
steht in Frage. Beides stimmt nicht mit den Forderungen des
Grundgesetzes überein.
[3]
Zweitens:
Meine Würde wird missachtet, wenn Sie mein Tun und Wirken, die
Überprüfung der Verfassungsgemäßheit von Hartz IV, mit den Maßstäben
betrachten und sanktionieren, wie sie in Hartz IV gefordert werden.
Drittens:
Die Sanktionierung eines Menschen, um ihn von dem ihm eigenen
sinnvollen Tun abzubringen und ihn zu sinnwidrigem, entwürdigendem
aber staatlichem Wohlverhalten zu zwingen, ist als Nötigung und
Erpressung –
eine tatsächlich vollzogene Sanktionierung von über 30 % des
Lebensminimums als ein Akt der Unmenschlichkeit anzusehen.
Viertens:
Es ist klar, dass das Ziel der Sanktionen, mich "an den Arbeitsmarkt
heranzuführen", bei dem Thema meiner Auseinandersetzung mit Ihnen
nicht erreicht werden kann.
Eine Sanktion, deren Ziel nicht erreicht werden kann, ist als Schikane
anzusehen. Laut § 226 BGB (Schikaneverbot) ist die Ausübung eines
Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen
Schaden zuzufügen.
Wenn nur
EINER dieser Gründe Gültigkeit für Sie hat, ist die Sanktion
auszusetzen.
Mit freundlichem Gruß,
Ralph Boes
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