Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrter Herr
Richter,
im
sozialgerichtlichen Verfahren
Ralph Boes
- Kläger -
gegen das
Jobcenter Berlin
Mitte
- Beklagte -
wegen:
Sanktionsbescheid gemäß § 31a Abs. 1 SGB II,
beantrage ich:
1. Das Verfahren gemäß Art. 100 Abs.
1 S. 1 GG auszusetzen
2. dem
Bundesverfassungsgericht folgende Fragen
zur
Entscheidung vorzulegen:
A. |
Wird der ARBEITSBEGRIFF, den das Jobcenter vorlegt, und
die Definition des "Interesses
der Allgemeinheit", an dem das Jobcenter den Wert
der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen
für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde
und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht
?
(s.
Teil A der Klage >>)
|
B. |
Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II (in der Fassung
des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24.
März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz
vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1
GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 2 Abs. 2 S. 1 ergibt ?
(s.
Teil B der Klage >>) |
3. Eine Verfassungsklage stellt die
gültige Rechtsnorm in Frage. Ich stelle deshalb zusätzlich
den Antrag
C. |
den "Brandbrief", der mein Handeln begründet
und die politische Problematik von SGB II umreißt
(s.
Teil C der Klage >>) |
in die Betrachtung
oder das Verfahren mit einzubeziehen.
Begründung:
Gegen mich wurde mit Bescheid vom
24. August 2015 eine Sanktion verhängt, die den vollständigen
Wegfall des Arbeitslosengelds II zum Gegenstand hatte.
S. Bescheid vom 24. August 2015,
s.
Anlage 1
Grund hierfür war, dass ich es
unterlassen habe, Bemühungen um "Aufnahme einer Arbeit"
nachzuweisen.
Mein Widerspruch vom 13.10.2015
S. Widerspruch vom 13.10.2015, s.
Anlage 2
wurde vom Jobcenter mit dem
Widerspruchsbescheid vom 27. November 2015 abgelehnt.
S. Widerspruchsbescheid vom 27.
November 2015, s.
Anlage 3
Da ich
- sowohl die Sanktionen in SGB II
- als auch den dem SGB II unterlegten Arbeitsbegriff
für verfassungswidrig halte,
habe ich mir zur Aufgabe gemacht, mich unabhängig von meinem
persönlichen Wohlergehen, d.h., auch wenn mir durch Sanktionen die
Lebensbasis entzogen wird, für die Wiederherstellung der
Grundrechte und die wieder-Gültigmachung der Verfassung in den
betreffenden Punkten einzusetzen.
Hierzu habe ich zunächst einen
"Brandbrief" geschrieben, der im Umriss das politische als auch
die rechtlichen Probleme skizziert und der mein Handeln begründet.
S. "Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Brandbrief eines entschiedenen Bürgers",
Teil C der Klage
Dann wurde mir von unabhängigen
Verfassungsrechtlern ein ausführliches Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der §§ 31 f SGB II erstellt.
S. "Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II",
Teil B der Klage
Da mir die Betonung der
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz IV alleine noch zu
schwach erscheint, habe ich die Klage noch um die Frage nach der
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV ergänzt.
S. "Frage zur
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II",
Teil A der Klage
Die Frage zur
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und das Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II sind zur
Hauptbegründung des hiermit vorgelegten Antrages auf eine
Richtervorlage gemacht.
Der Brandbrief soll zur
Orientierung über die politische Dimension der Fragen und zur
Orientierung über die persönlichen Motive des Antragsstellers
dienen.
_________
Anmerkungen:
1.) Es handelt sich um die 11. Sanktion in direkter Folge, die
außerdem so ausgegeben wurde, dass sich mit einer bereits
laufenden Sanktion eine 200%-Sanktion ergab.
S. tabellarische Übersicht der
Sanktionen,
Anlage 4
Schon allein angesichts der Fülle
der Sanktionen und angesichts der Tatsache, dass die Sanktionen
aus geistigen Gründen bei mir nicht zum beabsichtigten Ziel
(Anpassung an den Arbeitsmarkt) führen KÖNNEN, ist zu fragen ob da
nicht der "Schikaneparagraph" § 226 BGB in Anschlag zu bringen
ist.
2.) Eine Besonderheit dieser
Sanktion ist in ihrem Vorlauf gegeben.
Mit dem Datum vom 26.11.2014
wurde mir vom Jobcenter der Vorschlag einer
Eingliederungsvereinbarung zugesandt,
s. Eingliederungsvereinbarung vom
26.11.2014,
Anlage 5
dem ich am 12.12.2014 begründet
widersprochen und die Frage aufgeworfen habe, wie im Sinne des
Artikel 1, Absatz 1 Satz 1 durch die Sanktionen meine Würde
geachtet und geschützt wird.
S. meinen Brief vom 12.12.2014,
Anlage 6
Die Diskussion dieser Frage wurde
vom Jobcenter in einer Weise geführt, die die prinzipielle
Verfassungswidrigkeit der Arbeit der Behörde mehr als deutlich
offenbart:
s. – die Antwort vom Jobcenter
vom 19.12.2014,
Anlage 7
- meinen Brief vom
07.01.2015,
Anlage 8
- meinen Brief vom
29.01.2015,
Anlage 9
- die Antwort des Jobcenters
vom 03. Februar 2015,
Anlage 10
- die Anhörung z. mögl.
Eintritt e. Sanktion vom 24. März 2015,
Anlage 11
- meine Antwort vom
20.04.2015,
Anlage 12
Da diese Diskussion deutlich die
Loslösung der Arbeit der Behörde von den Grundsätzen der
Verfassung zeigt, lege ich Sie hier in zusammengefasster Form noch
einmal bei:
s. Wie wird durch die Sanktionen
meine Würde geachtet und geschützt?
Test der Verfassungsmäßigkeit der Handlungen des Jobcenters,
Anlage 13
Aus meiner Sicht war es schon auf
Grund dieser Auseinandersetzung nicht mehr berechtigt, den
Verwaltungsakt, erst recht nicht, die Sanktion auszusprechen.
Aus meiner Sicht bekräftigt
diese Auseinandersetzung allerdings auch das Motiv, die
Sanktionsgesetze zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe zu
bringen.
3.) Da die Sanktionen oft so
legitimiert werden, dass der Gesetzgeber selbst bei vollständigem
Wegfall der Leistungen "eine letzte Grundversorgung" sicher stelle
– z.B. durch die Lebensmittelgutscheine - lege ich auch noch eine
Auseinandersetzung zum Thema der Lebensmittelgutscheine ein.
S. Würde ODER Leben – Zu
Wesen und Bestimmung der
Lebensmittelgutscheine. Eine
Auseinandersetzung,
Anlage 14
Mit
freundlichem Gruß,
Ralph Boes
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